TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/16 2008/18/0299

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Veröffentlicht am 16.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §54 Abs1
FPG 2005 §54 Abs3
FPG 2005 §54 Abs4
FPG 2005 §60 Abs6
FPG 2005 §66 Abs1
FPG 2005 §66 Abs2
FPG 2005 §86 Abs1
MRK Art8 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2008/18/0248 E 16.06.2011

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie die Hofräte Mag. Haunold und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Erol Demir in Wien, geboren am 25. Juli 1980, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 31. Jänner 2008, Zl. UVS-FRG/53/7761/2006-26, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, ein auf Paragraph 60, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestütztes unbefristetes Aufenthaltsverbot.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der §§ 60, 61 und 86 FPG aus, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 1995, sohin im Alter von 15 Jahren, straffällig geworden. Im Weiteren stellte die belangte Behörde die den - näher angeführten - Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen dar. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der Paragraphen 60, 61 und 86 FPG aus, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 1995, sohin im Alter von 15 Jahren, straffällig geworden. Im Weiteren stellte die belangte Behörde die den - näher angeführten - Verurteilungen zugrunde liegenden strafbaren Handlungen dar.

In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde daraufhin - ungeachtet dessen, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot lediglich auf § 60 FPG gestützt wurde - näher aus, weshalb davon auszugehen sei, dass infolge des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers durch seinen Verbleib in Österreich die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich (im Sinne des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG) gefährdet sei. Abschließend merkte die belangte Behörde (mit Blick auf § 61 Z 4 FPG) an, der Beschwerdeführer erfülle, obwohl er von klein auf im Inland aufgewachsen sei, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weil er zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.In ihrer rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde daraufhin - ungeachtet dessen, dass das gegenständliche Aufenthaltsverbot lediglich auf Paragraph 60, FPG gestützt wurde - näher aus, weshalb davon auszugehen sei, dass infolge des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers durch seinen Verbleib in Österreich die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich (im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, fünfter Satz FPG) gefährdet sei. Abschließend merkte die belangte Behörde (mit Blick auf Paragraph 61, Ziffer 4, FPG) an, der Beschwerdeführer erfülle, obwohl er von klein auf im Inland aufgewachsen sei, die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, weil er zu einer mehr als zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.

Der angefochtene Bescheid enthält aber weder Ausführungen zur nach § 66 FPG vorzunehmenden Interessenabwägung noch zu jenen Gründen, die ausschlaggebend waren, das der Behörde zur Verfügung stehende Ermessen zu Lasten des Beschwerdeführers auszuüben.Der angefochtene Bescheid enthält aber weder Ausführungen zur nach Paragraph 66, FPG vorzunehmenden Interessenabwägung noch zu jenen Gründen, die ausschlaggebend waren, das der Behörde zur Verfügung stehende Ermessen zu Lasten des Beschwerdeführers auszuüben.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 66 Abs. 1 FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) die Ausweisung (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 66 Abs. 2 FPG (ebenfalls in der Stammfassung) darf eine Ausweisung gemäß § 54 Abs. 1, 3 und 4 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1. die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen, 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen. Zufolge § 60 Abs. 6 FPG ist § 66 FPG auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn das Aufenthaltsverbot auf § 86 Abs. 1 FPG gegründet wird (vgl. zur Notwendigkeit der Vornahme einer Interessenabwägung auch in einem solchen Fall etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0173). Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG (in der hier maßgeblichen Stammfassung) die Ausweisung (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG (ebenfalls in der Stammfassung) darf eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, 3 und 4 FPG jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1. die Dauer des Aufenthalts und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen, 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen. Zufolge Paragraph 60, Absatz 6, FPG ist Paragraph 66, FPG auch im Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes anzuwenden. Dies gilt auch dann, wenn das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 86, Absatz eins, FPG gegründet wird vergleiche , zur Notwendigkeit der Vornahme einer Interessenabwägung auch in einem solchen Fall etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0173).

Der Beschwerdeführer rügt, dass sich die belangte Behörde mit seiner Lebenssituation nicht auseinandergesetzt habe. Die Beschwerde ist im Recht.

Der angefochtene Bescheid enthält, obwohl sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 66 FPG mit näherer Argumentation inhaltlich gegen die von der Behörde erster Instanz getroffene Interessenabwägung gewendet hat, überhaupt keine Ausführungen zu diesem Thema. Vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens und unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und zeitlebens hier aufhältig ist, war dies aber jedenfalls geboten.Der angefochtene Bescheid enthält, obwohl sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 66, FPG mit näherer Argumentation inhaltlich gegen die von der Behörde erster Instanz getroffene Interessenabwägung gewendet hat, überhaupt keine Ausführungen zu diesem Thema. Vor dem Hintergrund des Berufungsvorbringens und unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren und zeitlebens hier aufhältig ist, war dies aber jedenfalls geboten.

Schon deswegen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grund aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen werden müssen.Schon deswegen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus diesem Grund aufzuheben war, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen hätte eingegangen werden müssen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, und 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 16. Juni 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180299.X00

Im RIS seit

29.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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