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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. März 2011, Zl. RV/1317-W/10, betreffend Haftung nach §§ 9 und 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0126 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 29. März 2011, Zl. RV/1317-W/10, betreffend Haftung nach Paragraphen 9 und 80 BAO, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0126 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird der Antrag abgewiesen.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird der Antrag abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A). Der vorliegende Antrag führt zwar eine monatliche Pension des Beschwerdeführers von rund 960 EUR an, enthält aber keine Aussagen über das Gesamteinkommen und über die Vermögensverhältnisse, somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zu einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Wirtschaftsverhältnisse zu konkretisieren vergleiche , den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A). Der vorliegende Antrag führt zwar eine monatliche Pension des Beschwerdeführers von rund 960 EUR an, enthält aber keine Aussagen über das Gesamteinkommen und über die Vermögensverhältnisse, somit keine derart bestimmten Angaben, dass auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils geschlossen werden könnte.
Worin die behauptete Existenzgefährdung bestehen könnte, ist angesichts des Fehlens von Angaben über die Vermögensverhältnisse und angesichts des dem Beschwerdeführer auf Grund des §53 AbgEO iVm §§ 290ff, insb. § 291a der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisten Pfändungsschutz nicht erkennbar.Worin die behauptete Existenzgefährdung bestehen könnte, ist angesichts des Fehlens von Angaben über die Vermögensverhältnisse und angesichts des dem Beschwerdeführer auf Grund des §53 AbgEO in Verbindung mit Paragraphen 290 f, f,, insb. Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisten Pfändungsschutz nicht erkennbar.
Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Wien, am 19. Juni 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160032.A00Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
12.08.2011