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E1E;Norm
12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H B in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 2/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Oktober 2007, Zl. UVS- 07/A/1/54/2007, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH (nunmehr P-GmbH) mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 16. März 2006 an einer näher bezeichneten Baustelle in W die Arbeitsleistungen (für Wohnungssanierungsarbeiten wie Maurer- und Fliesenlegerarbeiten sowie Hilfstätigkeiten) von drei namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen, die Arbeitnehmer der E-Kft. mit Betriebssitz in Ungarn gewesen seien, in Anspruch genommen habe, ohne dass hiefür eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorgelegen habe.
Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.120,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche und einem Tag) verhängt wurden.Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.120,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche und einem Tag) verhängt wurden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, ohne Kosten zu verzeichnen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus ua., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl. 2008/09/0016 (auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus ua., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl. 2008/09/0016 (auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.
Das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., erging am 10. Februar 2011. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat am 26. April 2011 mitgeteilt, dass der Antrag in der Rechtssache C- 241/10 zurückgezogen wurde. Die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind damit weggefallen.
Im genannten Urteil vom 10. Februar 2011 antwortete der EuGH, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.Im genannten Urteil vom 10. Februar 2011 antwortete der EuGH, dass die Artikel 56, AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs römisch zwölf der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.
Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind daher auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aus Ungarn in gleicher Weise anzuwenden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0082,0083).Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind daher auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aus Ungarn in gleicher Weise anzuwenden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0082,0083).
Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/09/0081(vormals 2009/09/048) zugrunde lag und ebenso die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von seitens der E-Kft. an die B-GmbH entsendeter Arbeitnehmern betrifft. Dies gilt auch in Bezug auf die im Wesentlichen gleiche Beschwerdeargumentation zu behaupteten Verfahrensmängel. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses und des zuvor genannten Erkenntnisses vom 30. Mai 2011 zu verweisen.Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/09/0081(vormals 2009/09/048) zugrunde lag und ebenso die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von seitens der E-Kft. an die B-GmbH entsendeter Arbeitnehmern betrifft. Dies gilt auch in Bezug auf die im Wesentlichen gleiche Beschwerdeargumentation zu behaupteten Verfahrensmängel. Es genügt daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses und des zuvor genannten Erkenntnisses vom 30. Mai 2011 zu verweisen.
Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit in Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, wonach der auf der Baustelle angetroffene ungarische Staatsangehörige IL Beschäftigter der E-Kft. gewesen sei, nicht vorliegt, da eine Aktenwidrigkeit lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0689).Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit in Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, wonach der auf der Baustelle angetroffene ungarische Staatsangehörige IL Beschäftigter der E-Kft. gewesen sei, nicht vorliegt, da eine Aktenwidrigkeit lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0689).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 20. Juni 2011
Gerichtsentscheidung
EuGH 62009CJ0307 Vicoplus VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090071.X00Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011