TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/20 2011/09/0071

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

E1E;
E1T;
E3L E05202000;
E3L E06202000;
E6J;
59/04 EU - EWR;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

12003T/TXT Beitrittsvertrag Europäische Union Anh12;
12003TN10/01 Beitrittsvertrag Ungarn - 1/Freizügigkeit;
12010E056 AEUV Art56;
12010E057 AEUV Art57;
31996L0071 Entsende-RL Art1 Abs3 litc;
62009CJ0307 Vicoplus VORAB;
AuslBG §18 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb;
  1. AuslBG § 18 heute
  2. AuslBG § 18 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 18 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 18 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  7. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  8. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  9. AuslBG § 18 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  10. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 18 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  12. AuslBG § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  13. AuslBG § 18 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  14. AuslBG § 18 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  15. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994
  16. AuslBG § 18 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 18 gültig von 01.10.1990 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1990
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H B in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ditscheinergasse 2/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Oktober 2007, Zl. UVS- 07/A/1/54/2007, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung für schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B-GmbH (nunmehr P-GmbH) mit Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 16. März 2006 an einer näher bezeichneten Baustelle in W die Arbeitsleistungen (für Wohnungssanierungsarbeiten wie Maurer- und Fliesenlegerarbeiten sowie Hilfstätigkeiten) von drei namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen, die Arbeitnehmer der E-Kft. mit Betriebssitz in Ungarn gewesen seien, in Anspruch genommen habe, ohne dass hiefür eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) vorgelegen habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß § 18 Abs.1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 erster Strafsatz AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.120,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche und einem Tag) verhängt wurden.Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Übertretungen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG begangen, weshalb über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, erster Strafsatz AuslBG drei Geldstrafen in der Höhe von je EUR 1.120,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils einer Woche und einem Tag) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, ohne Kosten zu verzeichnen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus ua., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl. 2008/09/0016 (auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus ua., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom 30. September 2010, Zl. 2008/09/0016 (auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.

Das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., erging am 10. Februar 2011. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat am 26. April 2011 mitgeteilt, dass der Antrag in der Rechtssache C- 241/10 zurückgezogen wurde. Die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind damit weggefallen.

Im genannten Urteil vom 10. Februar 2011 antwortete der EuGH, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.Im genannten Urteil vom 10. Februar 2011 antwortete der EuGH, dass die Artikel 56, AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs römisch zwölf der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.

Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind daher auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aus Ungarn in gleicher Weise anzuwenden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0082,0083).Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind daher auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aus Ungarn in gleicher Weise anzuwenden vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0082,0083).

Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/09/0081(vormals 2009/09/048) zugrunde lag und ebenso die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von seitens der E-Kft. an die B-GmbH entsendeter Arbeitnehmern betrifft. Dies gilt auch in Bezug auf die im Wesentlichen gleiche Beschwerdeargumentation zu behaupteten Verfahrensmängel. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses und des zuvor genannten Erkenntnisses vom 30. Mai 2011 zu verweisen.Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/09/0081(vormals 2009/09/048) zugrunde lag und ebenso die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen von seitens der E-Kft. an die B-GmbH entsendeter Arbeitnehmern betrifft. Dies gilt auch in Bezug auf die im Wesentlichen gleiche Beschwerdeargumentation zu behaupteten Verfahrensmängel. Es genügt daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses und des zuvor genannten Erkenntnisses vom 30. Mai 2011 zu verweisen.

Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit in Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, wonach der auf der Baustelle angetroffene ungarische Staatsangehörige IL Beschäftigter der E-Kft. gewesen sei, nicht vorliegt, da eine Aktenwidrigkeit lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0689).Im Übrigen ist anzumerken, dass auch die vom Beschwerdeführer gerügte Aktenwidrigkeit in Bezug auf die Feststellung der belangten Behörde, wonach der auf der Baustelle angetroffene ungarische Staatsangehörige IL Beschäftigter der E-Kft. gewesen sei, nicht vorliegt, da eine Aktenwidrigkeit lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Akteninhalt unrichtig wiedergegeben wurde, nicht aber, wenn Feststellungen getroffen werden, die auf Grund der Beweiswürdigung oder einer anders lautenden rechtlichen Beurteilung mit den Behauptungen einer Partei nicht übereinstimmen vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1996, Zl. 95/20/0689).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2011

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0307 Vicoplus VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011090071.X00

Im RIS seit

10.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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