TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/20 2010/09/0237

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Veröffentlicht am 20.06.2011
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;
68/02 Sonstiges Sozialrecht;

Norm

AVG §7 Abs1 impl;
BBKG 2002 §4 Abs2;
BBKG 2002;
KOVG 1957 §4 Abs1;
KOVG 1957 §6;
KOVG 1957 §78;
KOVG 1957;
MRK Art6;
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 6 heute
  2. KOVG 1957 § 6 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 6 gültig von 01.01.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 830/1995
  4. KOVG 1957 § 6 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  5. KOVG 1957 § 6 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  6. KOVG 1957 § 6 gültig von 31.12.1985 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 566/1985
  1. KOVG 1957 § 78 heute
  2. KOVG 1957 § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  3. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  4. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.07.1994 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. KOVG 1957 § 78 gültig von 01.01.1962 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 319/1961

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des DM in M, vertreten durch Dr. Walter Rosenkranz, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Albertgasse 1A/10, gegen den Bescheid der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 13. Oktober 2010, Zl. BMASK- 41550/0439-IV/9/2010, betreffend Beschädigtenrente nach dem KOVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1934 geborene Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 31. März 2009 den Antrag auf Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957). Er machte geltend, er sei "bei Unfall im Kriegsgeschehen … 1944/1945" schwer verletzt worden und habe während der "Flucht von Österreich in die CSSR (Richtung Bayern)" nach "schwerer Bombardierung des Fluchtzuges" eine lebensbedrohliche Infektion (Ruhr) erlitten, sei von einem Militärsanitätswagen versorgt und mitgenommen worden. Dieser sei in einen Kampf zwischen US-Truppen und deutscher Wehrmacht" geraten. Der Beschwerdeführer sei durch einen Sturz aus dem Sanitätswagen verletzt worden "(mit Dauerfolgen )".

Mit Bescheid vom 22. Februar 2010 wies das Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, den Antrag des Beschwerdeführers ab.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2010 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die belangte Behörde stellte folgenden Sachverhalt fest (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Seitens des (Beschwerdeführers) wird der Geschehensablauf folgendermaßen dargestellt:

Im April 1945 habe er mit seinen Eltern wegen der Invasion durch russische Truppen mit einem von Laa/Thaya abgehenden Militärsanitätszug die Flucht Richtung Bayern angetreten. Der Zug habe wegen laufender Bedrohung durch Tiefflieger nur nachts kurze Strecken zurücklegen können und sei nach mehreren Tagen schwer bombardiert worden. Die Familie habe sich rechtzeitig retten können und sei notdürftig in einem Bahnwärterhäuschen untergebracht worden. Dort habe der (Beschwerdeführer) eine schwere innere Erkrankung durch verseuchtes Wasser oder verdorbene Lebensmittel mit tagelangem Erbrechen und Schmerzen erlitten, habe überhaupt nichts zu sich nehmen können und sei in einem lebensbedrohlichen Zustand gewesen. Er wäre schließlich mit einem Heeressanitätswagen mitgenommen worden. Nach einem Zwischenstopp sei es in einem Konvoi aus mehreren Sanitätswagen und Begleitfahrzeugen über ehemals tschechisches Gebiet (damals Protektorat) Richtung Bayern weiter gegangen. Knapp vor der bayrischen Grenze sei es zu einer, offensichtlich auch für die Militärs unerwarteten Kampfhandlung mit entgegenkommenden US-Truppen gekommen. Der genaue Zeitpunkt und der genaue Ort dieses Geschehens könne nach 65 Jahren (der (Beschwerdeführer) war damals 10 Jahre alt) nicht angegeben werden. Es seien Schüsse abgegeben, das Sanitätsfahrzeug getroffen worden und der (Beschwerdeführer) habe fluchtartig das Fahrzeug verlassen müssen. Er könne nicht sagen, ob er selbst hinausgesprungen oder vom Sanitäter hinausgeworfen worden sei. Am Straßenrand sei er offensichtlich auf Steinbrocken gestürzt. Ab diesem Zeitpunkt fehle ihm die Erinnerung, er sei zuerst ohnmächtig gewesen, später in einem Dämmerzustand. Er könne sich erst wieder erinnern, dass er später in einem Bett in Bergreichenstein mit massivem Kopfverband, Schmerzen, Sehstörungen nach Schädel-Hirntrauma und den bereits bestehenden Magen-Darmbeschwerden zu sich gekommen wäre. An den Händen, am Körper, am Kopf habe er Verletzungen, massive Abschürfungen und Prellungen gehabt. Von den Eltern habe er später erfahren, dass er zuerst von Sanitätern notversorgt (Feldversorgung), später in Bergreichenstein von Ärzten untersucht, behandelt und schließlich in das Quartier der Eltern gebracht worden sei. Nähere Angaben über die befassten Ärzte, etc. könne er heute nicht mehr machen.

Da Bergreichenstein durch tschechische Widerstandskämpfer schrittweise erobert worden sei, wäre dem (Beschwerdeführer) und seinen Eltern durch die US-Besatzung die Rückbringung nach Österreich versprochen worden und seien sie schließlich unter Schwierigkeiten bis ca. 2 km vor die österreichische Grenze gebracht worden. Mit einem Zug sei die Familie dann wieder nach Wien gelangt.

Diese Ereignisse werden in den eidesstattlichen Erklärungen von Dr. CM und SH in gleicher Weise geschildert. Das Wissen um dieses Geschehen erlangten sie durch Erzählungen im Familienverband und im Freundes- bzw. Bekanntenkreis.

Auch der behandelnde Arzt des (Beschwerdeführers), Dr. JF, gibt diesen Geschehensablauf wieder, welchen er durch den (Beschwerdeführer) anamnestisch erfahren hat.

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter teilt in ihrem Schreiben vom 11. November 2009 mit, dass über etwaige ärztliche Behandlungen, Krankenhausaufenthalte und Kuraufenthalte vor dem Jahre 2002 mangels entsprechender Unterlagen keine Auskunft erteilt werden könne."

Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass mangels konkreter Angaben des Beschwerdeführers zum schädigenden Ereignis die Behörde nicht in die Lage versetzt worden sei, "ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen" und das schädigende Ereignis nicht erwiesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957 in der Fassung BGBl. Nr. 110/1993, lauten auszugsweise:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, lauten auszugsweise:

"§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des § 1 durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war."§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung, die ohne Zusammenhang mit einem schädigenden Ereignis im Sinne des Paragraph eins, durch unverschuldete Verwicklung in militärische Handlungen oder durch unverschuldete Einwirkung von Waffen und sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt. Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften als Personenschaden oder wie ein Personenschaden zu entschädigen war.

  1. (2)Absatz 2,Eine Gesundheitsschädigung, die im unmittelbaren ursächlichen Zusammenhange mit den durch die militärische Besetzung Österreichs geschaffenen Verhältnissen ohne Verschulden des Beschädigten eingetreten ist, wird wie eine Dienstbeschädigung entschädigt.

    § 4. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.Paragraph 4, (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen.

  2. (2)Absatz 2,Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

…"

Gemäß § 86 Abs. 1 KOVG 1957 finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG 1991 Anwendung.Gemäß Paragraph 86, Absatz eins, KOVG 1957 finden auf das Verfahren, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften des AVG 1991 Anwendung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichenwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Während der ursächliche Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinlich zu sein braucht, müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung) selbst bewiesen werden, d.h., es muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder das Nichtfestgestelltsein einer Tatsache sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0045, und die darin angegebene Vorjudikatur).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichenwissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Während der ursächliche Zusammenhang der Gesundheitsstörung mit dem schädigenden Vorgang nur wahrscheinlich zu sein braucht, müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen (schädigender Vorgang, gesundheitliche Schädigung) selbst bewiesen werden, d.h., es muss eine so hohe Wahrscheinlichkeit bestehen, dass darauf die Überzeugung von der Wahrheit und nicht der bloßen Wahrscheinlichkeit gegründet werden kann. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder das Nichtfestgestelltsein einer Tatsache sind - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht - von dem zu tragen, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 99/09/0045, und die darin angegebene Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer war im April 1945 (dem Zeitraum als sich der geltend gemachte Unfall ereignet haben soll) elf Jahre alt. Ob die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als eine solche im Sinne des § 2 Abs. 1 erster Satz KOVG 1957 anzuerkennen und als Dienstbeschädigung zu entschädigen ist, hängt - aus der Sicht des Beschwerdefalles - allein vom Beweis der dafür vorgebrachten anspruchsbegründenden schädigenden Vorgänge (Fliegerangriff auf Fluchtzug, Angriff von US-Truppen auf Militärsanitätswagen - in der Beschwerde wird nur mehr auf den Beschuss des Sanitätstrupps durch amerikanische Truppen und den Sturz vom Sanitätswagen abgestellt) ab. Diesen Beweis hatte der Beschwerdeführer - zumal er aus dem behaupteten Ereignis sein Recht auf Beschädigtenversorgung nach dem KOVG 1957 herleiten will - zu erbringen.Der Beschwerdeführer war im April 1945 (dem Zeitraum als sich der geltend gemachte Unfall ereignet haben soll) elf Jahre alt. Ob die geltend gemachte Gesundheitsschädigung als eine solche im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz KOVG 1957 anzuerkennen und als Dienstbeschädigung zu entschädigen ist, hängt - aus der Sicht des Beschwerdefalles - allein vom Beweis der dafür vorgebrachten anspruchsbegründenden schädigenden Vorgänge (Fliegerangriff auf Fluchtzug, Angriff von US-Truppen auf Militärsanitätswagen - in der Beschwerde wird nur mehr auf den Beschuss des Sanitätstrupps durch amerikanische Truppen und den Sturz vom Sanitätswagen abgestellt) ab. Diesen Beweis hatte der Beschwerdeführer - zumal er aus dem behaupteten Ereignis sein Recht auf Beschädigtenversorgung nach dem KOVG 1957 herleiten will - zu erbringen.

Die belangte Behörde ist (ebenso wie die Versorgungsbehörde erster Instanz) zu dem Ergebnis gelangt, es sei nicht mit Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung die Folge der genannten Kriegsereignisse gewesen sei.

Der Beschwerdeführer behauptet nicht, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei unschlüssig, oder dass das behauptete schädigende Ereignis von ihm erfolgreich bewiesen worden sei. Der Hinweis auf eidesstattige Erklärungen von ihm selbst und von Personen, die die Ereignisse nicht selbst erlebt haben (sie waren 1945 noch nicht geboren und berichten über die im Familienkreis des Beschwerdeführers erzählten Ereignisse, ohne dazu konkrete Daten zu nennen), reicht nicht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde wurden diese Erklärungen nicht als unwahr erachtet, sondern auf Grund ihres Inhaltes als ungeeignet, das schädigende Ereignis darzutun.

Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass er den Zeitpunkt des behaupteten Angriffes im gesamten Verwaltungsverfahren datumsmäßig nicht umschrieben hat. Er hat die in seinem Antrag vorgebrachten zeitlichen Angaben "1944/1945" später lediglich auf "April 1945" eingeschränkt und diesen Zeitraum von einem Monat nicht etwa auf einen konkreten Tag des Jahres 1945 präzisiert. Angesichts der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Bedeutung der Ereignisse für sein Leben ist es nicht nachvollziehbar, dass er keine Anstrengungen unternommen hat, um etwa zu einer Zeit, als unmittelbare Zeitzeugen noch am Leben waren, nähere überprüfbare Umstände über diese Ereignisse in Erfahrung zu bringen. Seine im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung, nicht näher genannte Behörden hätten bei Nachfragen einen Versorgungsanspruch verneint, überzeugt - gerade bei einer Person wie dem Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben "40 Jahre in gehobener Position im Staatsdienst tätig war" (Zollamt, später BMF vom 1956 bis 1995) - nicht, zumal eine Nachschau im KOVG 1957 hingereicht hätte, eine mögliche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 2 KOVG 1957 zu erkennen.Der Beschwerdeführer lässt unberücksichtigt, dass er den Zeitpunkt des behaupteten Angriffes im gesamten Verwaltungsverfahren datumsmäßig nicht umschrieben hat. Er hat die in seinem Antrag vorgebrachten zeitlichen Angaben "1944/1945" später lediglich auf "April 1945" eingeschränkt und diesen Zeitraum von einem Monat nicht etwa auf einen konkreten Tag des Jahres 1945 präzisiert. Angesichts der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Bedeutung der Ereignisse für sein Leben ist es nicht nachvollziehbar, dass er keine Anstrengungen unternommen hat, um etwa zu einer Zeit, als unmittelbare Zeitzeugen noch am Leben waren, nähere überprüfbare Umstände über diese Ereignisse in Erfahrung zu bringen. Seine im Verwaltungsverfahren abgegebene Erklärung, nicht näher genannte Behörden hätten bei Nachfragen einen Versorgungsanspruch verneint, überzeugt - gerade bei einer Person wie dem Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben "40 Jahre in gehobener Position im Staatsdienst tätig war" (Zollamt, später BMF vom 1956 bis 1995) - nicht, zumal eine Nachschau im KOVG 1957 hingereicht hätte, eine mögliche Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 2, KOVG 1957 zu erkennen.

Der Beschwerdeführer bringt noch vor, der Beisitzer der belangten Behörde Mag. S sei deshalb befangen gewesen, weil er auch Präsident des Kriegsopferversorgungsverbandes (KOBV) sei und diese Institution den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertreten habe. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass als bevollmächtigte Vertreterin (vgl. § 92 Z. 3 KOVG 1957) für ihn im Verwaltungsverfahren Frau DS eingeschritten ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass Frau DS im KOBV, der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisation, als Mitglied oder Arbeitnehmerin tätig war. Dass gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesberufungskommissionsgesetzes (BBKG), BGBl. I Nr. 150/2002, u.a. die ersten und zweiten Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten u.a. nach dem KOVG vertritt, bestellt werden, ist eine zu Gunsten der Versorgungsberechtigten ergangene Besetzungsvorschrift. Somit bildet es keinen Hinweis auf eine Befangenheit, dass auf Grund der genannten Besetzungsvorschrift gegenständlich der Präsident des KOBV als erster Beisitzer am Berufungsverfahren teilnahm.Der Beschwerdeführer bringt noch vor, der Beisitzer der belangten Behörde Mag. S sei deshalb befangen gewesen, weil er auch Präsident des Kriegsopferversorgungsverbandes (KOBV) sei und diese Institution den Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren vertreten habe. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass als bevollmächtigte Vertreterin vergleiche Paragraph 92, Ziffer 3, KOVG 1957) für ihn im Verwaltungsverfahren Frau DS eingeschritten ist. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass Frau DS im KOBV, der zur Interessenvertretung der Versorgungsberechtigten gebildeten Organisation, als Mitglied oder Arbeitnehmerin tätig war. Dass gemäß Paragraph 4, Absatz 2, des Bundesberufungskommissionsgesetzes (BBKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, u.a. die ersten und zweiten Beisitzer unter Bedachtnahme auf die Vorschläge jener Interessenvertretung, die die größte Anzahl von Versorgungsberechtigten u.a. nach dem KOVG vertritt, bestellt werden, ist eine zu Gunsten der Versorgungsberechtigten ergangene Besetzungsvorschrift. Somit bildet es keinen Hinweis auf eine Befangenheit, dass auf Grund der genannten Besetzungsvorschrift gegenständlich der Präsident des KOBV als erster Beisitzer am Berufungsverfahren teilnahm.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde unterliege nicht den Erfordernissen eines Tribunals im Sinne der EMRK, er rege an, die Frage der "Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des KOVG" dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem KOVG nicht um eine mit dem Urteil des EGMR im Fall Obermeier vom 28. Juni 1990, Nr. 11761/85, vergleichbare Angelegenheit handelt. Daher genügt die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes - auch in Ansehung der Beweiswürdigung - den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, die Art. 6 EMRK verbürgt (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg. 12.384). Es erübrigt sich demnach im gegenständlichen Verfahren nach dem KOVG (anders als betreffend Verfahren in Angelegenheit der Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu deren Entscheidung die Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz berufen ist; vgl. die hg. Beschlüsse vom 22. Juni 2010, Zl. 2009/11/0203, und vom 14. September 2010, Zl. 2009/11/0094) zu prüfen, ob die nach den Bestimmungen des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, eingerichtete Bundesberufungskommission, welche gemäß § 78 KOVG in Angelegenheiten des KOVG als zweite und letzte Instanz zu entscheiden hat die Qualität eines Tribunals aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers auf Prüfung nicht näher genannter Bestimmungen des KOVG zu folgen.Dem ist zu entgegnen, dass es sich bei dem vorliegenden Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach dem KOVG nicht um eine mit dem Urteil des EGMR im Fall Obermeier vom 28. Juni 1990, Nr. 11761/85, vergleichbare Angelegenheit handelt. Daher genügt die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes - auch in Ansehung der Beweiswürdigung - den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, die Artikel 6, EMRK verbürgt vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2003/08/0106, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Juni 1990, VfSlg. 12.384). Es erübrigt sich demnach im gegenständlichen Verfahren nach dem KOVG (anders als betreffend Verfahren in Angelegenheit der Zustimmung zur Kündigung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz, zu deren Entscheidung die Berufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz berufen ist; vergleiche die hg. Beschlüsse vom 22. Juni 2010, Zl. 2009/11/0203, und vom 14. September 2010, Zl. 2009/11/0094) zu prüfen, ob die nach den Bestimmungen des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, eingerichtete Bundesberufungskommission, welche gemäß Paragraph 78, KOVG in Angelegenheiten des KOVG als zweite und letzte Instanz zu entscheiden hat die Qualität eines Tribunals aufweist. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, der Anregung des Beschwerdeführers auf Prüfung nicht näher genannter Bestimmungen des KOVG zu folgen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. Juni 2011

Schlagworte

Befangenheit der Mitglieder von Kollegialbehörden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010090237.X00

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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