TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/21 2008/22/0357

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Veröffentlicht am 21.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
61/01 Familienlastenausgleich;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
KBGG 2001;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §2 Abs1 Z9;
NAG 2005 §47 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/22/0358

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des K, vertreten durch Jürgen Stephan Mertens, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lange Gasse 48/6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Juli 2007, Zl. 148.718/2- III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines äthiopischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 und § 29 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG sowie § 6 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 7 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV ab. Mit Bescheid vom gleichen Tag wies sie auch einen entsprechenden Antrag des Bruders des Beschwerdeführers mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab. Die dagegen erhobene, zur hg. Zahl 2008/22/0358 protokollierte Beschwerde wurde zurückgezogen, woraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 22. September 2009 eingestellt wurde.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines äthiopischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Vater gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5 und Paragraph 29, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG sowie Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV ab. Mit Bescheid vom gleichen Tag wies sie auch einen entsprechenden Antrag des Bruders des Beschwerdeführers mit im Wesentlichen gleicher Begründung ab. Die dagegen erhobene, zur hg. Zahl 2008/22/0358 protokollierte Beschwerde wurde zurückgezogen, woraufhin das Verfahren mit Beschluss vom 22. September 2009 eingestellt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das Einkommen des Vaters in der Höhe von durchschnittlich EUR 3.463,66 netto im Monat nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der Höhe des maßgeblichen Richtsatzes gemäß § 293 ASVG (EUR 726,--) sicherzustellen. Das pfändungsfreie Existenzminimum seines Vaters betrage gemäß § 291a der Exekutionsordnung mit Unterhaltsverpflichtungen (seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig, für vier Kinder bestünden Unterhaltsverpflichtungen) EUR 2.610,20. Da er sich nur für Beträge, die über dem eigenen Existenzminimum lägen, für einen Dritten verpflichten könne, verbleibe ein Betrag in der Höhe von EUR 853,46. Dieser Betrag werde durch die Mietbelastung in der Höhe von EUR 389,85 (Mietkosten in Höhe von EUR 625,-- abzüglich des Wertes der freien Station in Höhe von EUR 235,15) auf einen Betrag von EUR 463,61 geschmälert. Mit diesem verbleibenden Betrag sei es nicht möglich, den Unterhalt des Beschwerdeführers und seines Bruders, für den der Vater ebenfalls eine Haftungserklärung abgegeben habe, zu finanzieren.Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass das Einkommen des Vaters in der Höhe von durchschnittlich EUR 3.463,66 netto im Monat nicht ausreiche, um den Lebensunterhalt des Beschwerdeführers in der Höhe des maßgeblichen Richtsatzes gemäß Paragraph 293, ASVG (EUR 726,--) sicherzustellen. Das pfändungsfreie Existenzminimum seines Vaters betrage gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung mit Unterhaltsverpflichtungen (seine Ehefrau sei nicht erwerbstätig, für vier Kinder bestünden Unterhaltsverpflichtungen) EUR 2.610,20. Da er sich nur für Beträge, die über dem eigenen Existenzminimum lägen, für einen Dritten verpflichten könne, verbleibe ein Betrag in der Höhe von EUR 853,46. Dieser Betrag werde durch die Mietbelastung in der Höhe von EUR 389,85 (Mietkosten in Höhe von EUR 625,-- abzüglich des Wertes der freien Station in Höhe von EUR 235,15) auf einen Betrag von EUR 463,61 geschmälert. Mit diesem verbleibenden Betrag sei es nicht möglich, den Unterhalt des Beschwerdeführers und seines Bruders, für den der Vater ebenfalls eine Haftungserklärung abgegeben habe, zu finanzieren.

Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG führte die belangte Behörde aus, dass "außer Ihrem Vater, Ihrer Stiefmutter und Ihren Geschwistern keine weiteren familiären Bindungen in Österreich angegeben wurden" und die deutliche Unterschreitung der in § 293 ASVG vorgesehenen Richtsätze zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führe.Im Hinblick auf Paragraph 11, Absatz 3, NAG führte die belangte Behörde aus, dass "außer Ihrem Vater, Ihrer Stiefmutter und Ihren Geschwistern keine weiteren familiären Bindungen in Österreich angegeben wurden" und die deutliche Unterschreitung der in Paragraph 293, ASVG vorgesehenen Richtsätze zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 5. März 2008, B 1866/07-8, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene und auftragsgemäß ergänzte Beschwerde hat dieser nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Des Weiteren hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur hier maßgeblichen Rechtslage im Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, auf dessen Pkt. 5.4. der Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage, ob Mietbelastungen gesondert zu berücksichtigen seien, geäußert.Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden nicht auf die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Des Weiteren hat sich der Verwaltungsgerichtshof zur hier maßgeblichen Rechtslage im Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711, auf dessen Pkt. 5.4. der Entscheidungsgründe ebenfalls gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, ausführlich zur Frage, ob Mietbelastungen gesondert zu berücksichtigen seien, geäußert.

Bei Anwendung der demnach maßgeblichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergeben sich aufzubringende Mittel in der Höhe von EUR 2.045,27 (EUR 1.091,14 Ausgleichszulagenrichtsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern zuzüglich EUR 228,27 für die (laut Verwaltungsakten und erstinstanzlichem Bescheid: drei) minderjährigen Kinder und EUR 726,-- für den Beschwerdeführer). Dieser Betrag wäre bereits durch das von der belangen Behörde festgestellte Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers erreicht worden. Darüber hinaus wäre aber auch das im Verwaltungsverfahren bekannt gegebene Einkommen der Ehefrau des Zusammenführenden - der Stiefmutter des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen gewesen (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637). Das gilt auch, soweit es sich dabei um den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gehandelt hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/22/0026).Bei Anwendung der demnach maßgeblichen Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergeben sich aufzubringende Mittel in der Höhe von EUR 2.045,27 (EUR 1.091,14 Ausgleichszulagenrichtsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern zuzüglich EUR 228,27 für die (laut Verwaltungsakten und erstinstanzlichem Bescheid: drei) minderjährigen Kinder und EUR 726,-- für den Beschwerdeführer). Dieser Betrag wäre bereits durch das von der belangen Behörde festgestellte Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers erreicht worden. Darüber hinaus wäre aber auch das im Verwaltungsverfahren bekannt gegebene Einkommen der Ehefrau des Zusammenführenden - der Stiefmutter des Beschwerdeführers - zu berücksichtigen gewesen vergleiche , auch dazu das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637). Das gilt auch, soweit es sich dabei um den Bezug von Kinderbetreuungsgeld gehandelt hat vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2010, Zl. 2009/22/0026).

Im Übrigen hätten selbst dann, wenn die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel insgesamt nicht ausgereicht hätten, den Bedarf des Beschwerdeführers und seines Bruders gemeinsam zu decken, nicht ohne Weiteres beide Anträge abgewiesen werden dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0329, mwN).Im Übrigen hätten selbst dann, wenn die zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel insgesamt nicht ausgereicht hätten, den Bedarf des Beschwerdeführers und seines Bruders gemeinsam zu decken, nicht ohne Weiteres beide Anträge abgewiesen werden dürfen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0329, mwN).

Aus diesen Gründen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.Aus diesen Gründen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juni 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220357.X00

Im RIS seit

22.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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