TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/21 2008/22/0356

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Veröffentlicht am 21.06.2011
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §293;
NAG 2005 §11 Abs2 Z4;
NAG 2005 §11 Abs5;
NAG 2005 §47 Abs3;
  1. ASVG § 293 heute
  2. ASVG § 293 gültig ab 25.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 293 gültig von 01.01.2023 bis 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2022
  4. ASVG § 293 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2019
  5. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2017
  6. ASVG § 293 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 391/2016
  7. ASVG § 293 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2015
  8. ASVG § 293 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 288/2014
  9. ASVG § 293 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 434/2013
  10. ASVG § 293 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 441/2012
  11. ASVG § 293 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 398/2011
  12. ASVG § 293 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 403/2010
  13. ASVG § 293 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2010
  14. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  15. ASVG § 293 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 450/2009
  16. ASVG § 293 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 7/2009
  17. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2007
  18. ASVG § 293 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 359/2007
  19. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 532/2006
  20. ASVG § 293 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2006
  21. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 446/2005
  22. ASVG § 293 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  23. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 531/2004
  24. ASVG § 293 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  25. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 611/2003
  26. ASVG § 293 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  27. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 146/2003
  28. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2003
  29. ASVG § 293 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 479/2002
  30. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  31. ASVG § 293 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  32. ASVG § 293 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  33. ASVG § 293 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  34. ASVG § 293 gültig von 01.01.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2000
  35. ASVG § 293 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 2008, Zl. 317.008/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder sowie die Hofrätinnen Mag. Merl und Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des römisch eins, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Ertlgasse 4/11, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Februar 2008, Zl. 317.008/2-III/4/07, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Stiefvater gemäß § 47 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines serbischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Stiefvater gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ab.

Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers (als der Zusammenführende im Sinn des § 47 Abs. 1 NAG) eine mit 10. November 2006 datierte Haftungserklärung für fünf Jahre vorgelegt und sich dadurch verpflichtet habe, für den Unterhalt, die Unterkunft und die Krankenversicherung des Beschwerdeführers sowie sonstige Kosten, die einer Gebietskörperschaft durch dessen Aufenthalt im Bundesgebiet entstehen könnten, aufzukommen.Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers (als der Zusammenführende im Sinn des Paragraph 47, Absatz eins, NAG) eine mit 10. November 2006 datierte Haftungserklärung für fünf Jahre vorgelegt und sich dadurch verpflichtet habe, für den Unterhalt, die Unterkunft und die Krankenversicherung des Beschwerdeführers sowie sonstige Kosten, die einer Gebietskörperschaft durch dessen Aufenthalt im Bundesgebiet entstehen könnten, aufzukommen.

Laut Lohnbestätigung vom 24. Jänner 2008 beziehe der Stiefvater des Beschwerdeführers einen monatlichen Bruttolohn inklusive Überstundenpauschale in der Höhe von EUR 3.100,--. Recherchen der belangten Behörde hätten ergeben, dass er einen monatlichen Nettolohn von EUR 1.688,78 (ohne Überstundenpauschale) erhalte. Überstunden würden nicht als fixer Bestandteil des Einkommens gewertet. Das pfändungsfreie Existenzminimum betrage "somit" EUR 1.026,90.

Die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 ASVG betrage für eine Einzelperson EUR 747,-- pro Monat und müsse für den Beschwerdeführer vorhanden sein. Seinem Stiefvater verbleibe aber nur ein Betrag von EUR 661,88, den er für Unterhaltszahlungen aufwenden könnte.Die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß Paragraph 293, ASVG betrage für eine Einzelperson EUR 747,-- pro Monat und müsse für den Beschwerdeführer vorhanden sein. Seinem Stiefvater verbleibe aber nur ein Betrag von EUR 661,88, den er für Unterhaltszahlungen aufwenden könnte.

Es habe daher nicht nachgewiesen werden können, dass die Unterhaltsmittel gedeckt seien, und es sei sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Es dürfe ihm somit gemäß § 47 Abs. 3 NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil keine tragfähige Haftungserklärung vorliege.Es habe daher nicht nachgewiesen werden können, dass die Unterhaltsmittel gedeckt seien, und es sei sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führe. Es dürfe ihm somit gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG kein Aufenthaltstitel erteilt werden, weil keine tragfähige Haftungserklärung vorliege.

Darüber hinaus sei auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a und b NAG verlangt - von seinem Stiefvater bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen oder mit diesem bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe. Zum Einwand des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren, dass fälschlicherweise § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG und nicht § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG angewendet worden sei, werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Zusammenführenden im Sinne des Abs. 1 die Voraussetzungen des 1. Teiles gemäß § 47 Abs. 3 NAG nicht erfülle und deswegen ein Eingehen auf § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a und b NAG gar nicht mehr notwendig gewesen wäre.Darüber hinaus sei auf Grund der Aktenlage nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer - wie nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und b NAG verlangt - von seinem Stiefvater bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen oder mit diesem bereits im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft gelebt und Unterhalt bezogen habe. Zum Einwand des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren, dass fälschlicherweise Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG und nicht Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG angewendet worden sei, werde bemerkt, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des Zusammenführenden im Sinne des Absatz eins, die Voraussetzungen des 1. Teiles gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht erfülle und deswegen ein Eingehen auf Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a und b NAG gar nicht mehr notwendig gewesen wäre.

Zur Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG führte die belangte Behörde aus: "Im Zuge der damit erforderlichen Interessensabwägung hat die erkennende Behörde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihres Stiefvaters im Bundesgebiet unbestritten familiäre Bindungen in Österreich bestehen, den öffentlichen Interessen musste aber gegenüber den privaten absolute Priorität eingeräumt werden, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 NAG nicht gegeben sind."Zur Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG führte die belangte Behörde aus: "Im Zuge der damit erforderlichen Interessensabwägung hat die erkennende Behörde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihres Stiefvaters im Bundesgebiet unbestritten familiäre Bindungen in Österreich bestehen, den öffentlichen Interessen musste aber gegenüber den privaten absolute Priorität eingeräumt werden, da in Ihrem Fall die Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG nicht gegeben sind."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen hat:

Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden einerseits nicht auf die in § 293 Abs. 1 ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt und andererseits das Einkommen der Ehefrau des Zusammenführenden - die ebenfalls eine Haftungserklärung zugunsten des Beschwerdeführers abgegeben hatte - nicht berücksichtigt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Weiters sind bei Berechnung des vorhandenen Einkommens auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2010, 2008/22/0758, mwN). Schließlich gibt es für die Nichtberücksichtigung einer Überstundenpauschale als Einkommensbestandteil keine gesetzliche Grundlage.Ein Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt zunächst darin, dass sie bei der Beurteilung der Tragfähigkeit der Haftungserklärung des Zusammenführenden einerseits nicht auf die in Paragraph 293, Absatz eins, ASVG enthaltenen Richtsätze abgestellt und andererseits das Einkommen der Ehefrau des Zusammenführenden - die ebenfalls eine Haftungserklärung zugunsten des Beschwerdeführers abgegeben hatte - nicht berücksichtigt hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, Zl. 2008/22/0637, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Weiters sind bei Berechnung des vorhandenen Einkommens auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2010, 2008/22/0758, mwN). Schließlich gibt es für die Nichtberücksichtigung einer Überstundenpauschale als Einkommensbestandteil keine gesetzliche Grundlage.

Bei Anwendung der oben genannten Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergeben sich aufzubringende Mittel von EUR 1.867,-- (EUR 1.120,-- Ausgleichszulagenrichtsatz für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern zuzüglich EUR 747,-- für den Beschwerdeführer). Selbst wenn nur das im angefochtenen Bescheid festgestellte monatliche Nettoeinkommen des Stiefvaters des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.688,78 (ohne Überstundenpauschale und anteilige Sonderzahlungen) der Berechnung zugrunde gelegt würde, ergäbe sich unter Berücksichtigung des im Verwaltungsverfahren ebenfalls nachgewiesenen Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR 1.198,50 monatlich netto ein bei weitem ausreichendes Haushaltsnettoeinkommen, um die erforderlichen Unterhaltsmittel für den Beschwerdeführer zu gewährleisten.

Ein weiterer Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt darin, dass sie die Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG letztlich mit der Begründung abgelehnt hat, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden müsse. Diese Rechtsmeinung steht mit dem Gesetz nicht in Einklang (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2010, 2008/22/0758, mwN).Ein weiterer Rechtsirrtum der belangten Behörde liegt darin, dass sie die Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG letztlich mit der Begründung abgelehnt hat, dass den öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen "absolute Priorität" eingeräumt werden müsse. Diese Rechtsmeinung steht mit dem Gesetz nicht in Einklang vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 2010, 2008/22/0758, mwN).

Der Verneinung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG kam nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides keine tragende Bedeutung zu. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der belangten Behörde, auf Grund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen habe, nicht schlüssig ist, hat doch der Stiefvater im Verwaltungsverfahren mehrfach - zuletzt mit einer eidesstattlichen Erklärung - derartige Unterhaltszahlungen bestätigt und dafür auch Belege vorgelegt, die einer Beweiswürdigung zu unterziehen gewesen wären (vgl. zur grundsätzlichen Unbeschränktheit der Beweismittel zum Nachweis von Unterhaltszahlungen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0448, mwN).Der Verneinung der besonderen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG kam nach der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides keine tragende Bedeutung zu. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der belangten Behörde, auf Grund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von seinem Stiefvater bereits im Herkunftsland Unterhalt bezogen habe, nicht schlüssig ist, hat doch der Stiefvater im Verwaltungsverfahren mehrfach - zuletzt mit einer eidesstattlichen Erklärung - derartige Unterhaltszahlungen bestätigt und dafür auch Belege vorgelegt, die einer Beweiswürdigung zu unterziehen gewesen wären vergleiche , zur grundsätzlichen Unbeschränktheit der Beweismittel zum Nachweis von Unterhaltszahlungen etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, Zl. 2008/21/0448, mwN).

Aus den dargestellten Gründen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.Aus den dargestellten Gründen entspricht der angefochtene Bescheid nicht der Rechtslage, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit schon deswegen aufzuheben war, ohne dass es auf die dem hg. Beschluss vom 5. Mai 2011, Zlen. EU 2011/0004 bis 0008-1, zugrundeliegenden unionsrechtlichen Fragen angekommen wäre.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juni 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008220356.X00

Im RIS seit

21.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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