TE Vwgh Beschluss 2011/6/22 AW 2011/07/0034

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der M,

2. des K, 3. der L, 4. des H und 5. des W, alle vertreten durch Mag. W, Rechtsanwalt, der gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. März 2011, Zl. UW.4.1.6/0068-I/5/2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei:

Kurbad X AG, vertreten durch K & Partner, Rechtsanwälte), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0137 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland (LH) vom 28. Juli 2009 war der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Entnahme von Thermalwasser mittels einer auf Grundstück Nr. 5037 KG Y errichteten Sonde (Thermal 3) aus einer näher beschriebenen Tiefe in einem näher beschriebenen Ausmaß erteilt worden. Dagegen erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt I die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 28. Juli 2009 mangels Parteistellung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde unter Spruchpunkt römisch eins die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des LH vom 28. Juli 2009 mangels Parteistellung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Spruchpunkt II wurde auf Grund der Berufung anderer Verfahrensparteien der genannte Bescheid des LH vom 28. Juli 2009 gemäß § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Mit Spruchpunkt römisch zwei wurde auf Grund der Berufung anderer Verfahrensparteien der genannte Bescheid des LH vom 28. Juli 2009 gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Ihren Antrag, der gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, jedoch unter Abwägung aller berührten Interessen die Umsetzung des bekämpften Bescheides für die Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der bekämpfte Bescheid ziehe die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nach sich, jedoch hätten die Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit der Ausübung von Parteienrechten in diesem fortgesetzten Verfahren. Die Wohnobjekte der Beschwerdeführer seien teilweise nicht an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossen, sondern würden über artesische Brunnen mit Trink- und Brauchwasser versorgt. Im weiterzuführenden erstinstanzlichen Verfahren im zweiten Rechtsgang werde die Statuserhebung - auch an den artesischen Hausbrunnen der Beschwerdeführer - und die Festlegung von Abbruchkriterien erfolgen. Insbesondere die Festlegung von Abbruchkriterien würde ohne Einwendungsmöglichkeit der Beschwerdeführer erfolgen.Ihren Antrag, der gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründen die Beschwerdeführer damit, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, jedoch unter Abwägung aller berührten Interessen die Umsetzung des bekämpften Bescheides für die Beschwerdeführer mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Der bekämpfte Bescheid ziehe die Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens nach sich, jedoch hätten die Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit der Ausübung von Parteienrechten in diesem fortgesetzten Verfahren. Die Wohnobjekte der Beschwerdeführer seien teilweise nicht an eine öffentliche Wasserleitung angeschlossen, sondern würden über artesische Brunnen mit Trink- und Brauchwasser versorgt. Im weiterzuführenden erstinstanzlichen Verfahren im zweiten Rechtsgang werde die Statuserhebung - auch an den artesischen Hausbrunnen der Beschwerdeführer - und die Festlegung von Abbruchkriterien erfolgen. Insbesondere die Festlegung von Abbruchkriterien würde ohne Einwendungsmöglichkeit der Beschwerdeführer erfolgen.

Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme vom 9. Juni 2011, derzufolge der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden; sie trat dem Antrag der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Stellungnahme vom 17. Juni 2011, in der sie die Ansicht vertrat, es sei derzeit völlig offen, wann und wie der LH das Bewilligungsverfahren fortsetzen werde. Außerdem sei nicht absehbar, dass und zu welchem Zeitpunkt eine neuerliche Entscheidung ergehen werde. Es sei nicht ersichtlich, dass die zwar nicht gänzlich auszuschließende, aber unwahrscheinliche Beeinflussung des Grundwasserhorizontes, aus dem die Brunnen der Beschwerdeführer gespeist würden, zu einer Beeinträchtigung allfälliger Rechte der Beschwerdeführer führen könnten. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stehe das Interesse der mitbeteiligten Partei daran entgegen, dass das erstinstanzliche Verfahren durch den LH geordnet und effizient fortgeführt werden könne, ohne dass sich die Behörde neuerlich mit der Frage auseinandersetzen müsste, ob und inwieweit den Beschwerdeführern Parteistellung zukomme, wobei auch zu beachten sei, dass die Behörde ohnedies in Wahrung öffentlicher Interessen darauf zu achten habe, dass eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung nicht stattfinde. Die mitbeteiligte Partei beantragte daher, den Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zurück- oder abzuweisen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführer richten sich allein gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Auch ein solcher Zurückweisungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich (vgl. unter vielen die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 2005, AW 2004/06/0051, und vom 25. Februar 2000, AW 2000/10/0002, und andere). Dieser Bescheid hat die Wirkung, dass auch für das Folgeverfahren bindend feststeht, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung im (fortgesetzten) Verfahren zukommt.Die Beschwerde und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdeführer richten sich allein gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer mangels Parteistellung zurückgewiesen wurde. Auch ein solcher Zurückweisungsbescheid ist einem Vollzug zugänglich vergleiche , unter vielen die hg. Beschlüsse vom 31. Jänner 2005, AW 2004/06/0051, und vom 25. Februar 2000, AW 2000/10/0002, und andere). Dieser Bescheid hat die Wirkung, dass auch für das Folgeverfahren bindend feststeht, dass den Beschwerdeführern keine Parteistellung im (fortgesetzten) Verfahren zukommt.

Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung an die Erstinstanz) wurde zwar von der mitbeteiligten Partei in Beschwerde gezogen, diese Beschwerde aber nicht mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Es ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt II (Zurückverweisung an die Erstbehörde) rechtskräftig ist.Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Zurückverweisung an die Erstinstanz) wurde zwar von der mitbeteiligten Partei in Beschwerde gezogen, diese Beschwerde aber nicht mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Es ist daher davon auszugehen, dass Spruchpunkt römisch zwei (Zurückverweisung an die Erstbehörde) rechtskräftig ist.

Würde der Vollzug des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides, der in der genannten Bindungswirkung für das Folgeverfahren in Bezug auf die Frage der Parteistellung liegt, nicht aufgeschoben werden, so müsste die Erstbehörde vom Fehlen der Parteistellung der Beschwerdeführer ausgehen und das Verfahren ohne sie durchführen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides hätte hingegen zur Folge, dass diese Bindungswirkung sistiert wäre. Im fortgesetzten Verfahren könnte sich die Erstbehörde nicht auf das Fehlen der Parteistellung der Beschwerdeführer als Folge des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides berufen, sondern müsste die Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt oder nicht, aus Eigenem prüfen.Würde der Vollzug des Spruchpunktes 1 des angefochtenen Bescheides, der in der genannten Bindungswirkung für das Folgeverfahren in Bezug auf die Frage der Parteistellung liegt, nicht aufgeschoben werden, so müsste die Erstbehörde vom Fehlen der Parteistellung der Beschwerdeführer ausgehen und das Verfahren ohne sie durchführen. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides hätte hingegen zur Folge, dass diese Bindungswirkung sistiert wäre. Im fortgesetzten Verfahren könnte sich die Erstbehörde nicht auf das Fehlen der Parteistellung der Beschwerdeführer als Folge des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides berufen, sondern müsste die Frage, ob den Beschwerdeführern Parteistellung zukommt oder nicht, aus Eigenem prüfen.

Es liegt auf der Hand, dass die genannte Bindungswirkung im Folgeverfahren die Beschwerdeführer und ihre Rechte unverhältnismäßig treffen würde. Sie wären diesfalls gehindert, ihre Parteienrechte im Folgeverfahren vertreten zu können. Darauf, ob eine Beeinträchtigung ihrer Rechte wahrscheinlich ist oder nicht, kam es bei der Beurteilung der Rechtsnachteile, die mit dem Vollzug des hier angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführer einhergehen, aber nicht an.

Zwingende öffentliche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung schließlich auch nicht entgegen. Dem Antrag der Beschwerdeführer war daher stattzugeben.

Wien, am 22. Juni 2011

Schlagworte

Vollzug Verfahrensrecht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Unverhältnismäßiger Nachteil Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070034.A00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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