Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Landeshauptmannes von Kärnten in 9021 Klagenfurt, Mießtaler-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Jänner 2009, Zl. KUVS-K7-1548/12/2007, betreffend Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: X GmbH in Y, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des Landeshauptmannes von Kärnten in 9021 Klagenfurt, Mießtaler-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. Jänner 2009, Zl. KUVS-K7-1548/12/2007, betreffend Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: römisch zehn GmbH in Y, vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schwarzenbergplatz 16), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. August 2007 wurde auf Grund einer Mitteilung der mitbeteiligten Partei gemäß § 22 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, BGBl. I Nr. 150/2004 idF BGBl. I Nr. 86/2006 (im Folgenden EG-K), festgestellt, dass die von der mitbeteiligten Partei für das Fernheizkraftwerk Klagenfurt getroffenen Maßnahmen zur Anpassung an die Anforderungen der §§ 5 und 8 Abs. 3 EG-K bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung nach Maßgabe der mit dem behördlichen Vermerk versehenen Unterlagen ausreichend sind (Spruchpunkt I.) und es wurden gleichzeitig gemäß § 22 EG-K näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. August 2007 wurde auf Grund einer Mitteilung der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraph 22, Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2006, (im Folgenden EG-K), festgestellt, dass die von der mitbeteiligten Partei für das Fernheizkraftwerk Klagenfurt getroffenen Maßnahmen zur Anpassung an die Anforderungen der Paragraphen 5 und 8 Absatz 3, EG-K bezüglich des integrierten Konzeptes zur Verminderung der Umweltverschmutzung nach Maßgabe der mit dem behördlichen Vermerk versehenen Unterlagen ausreichend sind (Spruchpunkt römisch eins.) und es wurden gleichzeitig gemäß Paragraph 22, EG-K näher bezeichnete Maßnahmen angeordnet (Spruchpunkt römisch zwei.).
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. September 2007 wurde der oben angeführte Bescheid vom 9. August 2007 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufgehoben.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. September 2007 wurde der oben angeführte Bescheid vom 9. August 2007 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben.
Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde mit hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/04/0197, zurückgewiesen. Diese Zurückweisung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass im Beschwerdefall eine gewerbliche Kesselanlage vorliege, sodass sich die Behördenzuständigkeit gemäß § 25 EG-K nach den Vorschriften der GewO 1994 richte. Gegen den angefochtenen Bescheid sei die unmittelbare Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und der Instanzenzug somit nicht erschöpft.Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde der mitbeteiligten Partei wurde mit hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/04/0197, zurückgewiesen. Diese Zurückweisung begründete der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen damit, dass im Beschwerdefall eine gewerbliche Kesselanlage vorliege, sodass sich die Behördenzuständigkeit gemäß Paragraph 25, EG-K nach den Vorschriften der GewO 1994 richte. Gegen den angefochtenen Bescheid sei die unmittelbare Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig und der Instanzenzug somit nicht erschöpft.
In der Folge erhob die mitbeteiligte Partei gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. August 2007 Berufung an die belangte Behörde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dieser Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. August 2007 aufgehoben. Begründend verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf den zitierten hg. Beschluss vom 12. Dezember 2007.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landeshauptmannes von Kärnten. Im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation stützt sich der Landeshauptmann von Kärnten auf § 371a GewO 1994.Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Landeshauptmannes von Kärnten. Im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation stützt sich der Landeshauptmann von Kärnten auf Paragraph 371 a, GewO 1994.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, in der sie unter anderem vorbrachte, dem Landeshauptmann von Kärnten mangle es an der Beschwerdelegitimation, da es sich im Feststellungsverfahren nach § 22 EG-K um kein Verfahren "nach diesem Bundesgesetz" im Sinne des § 371a GewO 1994 handle, und stellte einen Antrag auf Kostenersatz.Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenso eine Gegenschrift, in der sie unter anderem vorbrachte, dem Landeshauptmann von Kärnten mangle es an der Beschwerdelegitimation, da es sich im Feststellungsverfahren nach Paragraph 22, EG-K um kein Verfahren "nach diesem Bundesgesetz" im Sinne des Paragraph 371 a, GewO 1994 handle, und stellte einen Antrag auf Kostenersatz.
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:
1. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Art. 131 Abs. 1 B-VG angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind. 1. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Artikel 131, Absatz eins, B-VG angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind.
Gemäß § 371a GewO 1994 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 131/2004 ist der Landeshauptmann berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.Gemäß Paragraph 371 a, GewO 1994 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2004, ist der Landeshauptmann berechtigt, gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates in Verfahren nach diesem Bundesgesetz Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
2. Gemäß § 25 EG-K ist Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde. 2. Gemäß Paragraph 25, EG-K ist Behörde erster Instanz im Sinne dieses Bundesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei Anlagen, die gewerbe-, berg- oder abfallrechtlichen Bestimmungen unterliegen, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die nach diesen Bestimmungen zuständige Behörde.
Nach den Materialien zu dieser Bestimmung (vgl. RV 626 BlgNR XXII. GP, 11) werden in dieser Bestimmung die vollziehenden Behörden und Instanzenzüge angeführt. Das EG-K stützt sich im Übrigen kompetenzrechtlich nicht auf den Tatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG (vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in RV 626 BlgNR XXII. GP, 4).Nach den Materialien zu dieser Bestimmung vergleiche , Regierungsvorlage 626 BlgNR römisch 22 . GP, 11) werden in dieser Bestimmung die vollziehenden Behörden und Instanzenzüge angeführt. Das EG-K stützt sich im Übrigen kompetenzrechtlich nicht auf den Tatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG vergleiche , den Allgemeinen Teil der Erläuterungen in Regierungsvorlage 626 BlgNR römisch 22 . GP, 4).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/04/0197, ausgeführt hat, richtet sich im Beschwerdefall, in dem eine gewerbliche Kesselanlage vorliegt, die Behördenzuständigkeit gemäß § 25 EG-K nach den Vorschriften der GewO 1994. Behörde im Sinne des EG-K ist daher die nach der GewO 1994 zuständige Behörde.Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 12. Dezember 2007, Zl. 2007/04/0197, ausgeführt hat, richtet sich im Beschwerdefall, in dem eine gewerbliche Kesselanlage vorliegt, die Behördenzuständigkeit gemäß Paragraph 25, EG-K nach den Vorschriften der GewO 1994. Behörde im Sinne des EG-K ist daher die nach der GewO 1994 zuständige Behörde.
Wie die mitbeteiligte Partei zu Recht einwendet, bedeutet dies aber nicht, dass das der Aufhebung nach § 68 Abs. 2 AVG zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach § 22 EG-K ein "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" (d.h. der GewO 1994) im Sinne des § 371a GewO 1994 ist. Vielmehr handelt es sich um ein Verfahren nach dem EG-K, in welchem eine dem § 371a GewO 1994 vergleichbare Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes nicht normiert ist.Wie die mitbeteiligte Partei zu Recht einwendet, bedeutet dies aber nicht, dass das der Aufhebung nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG zu Grunde liegende Feststellungsverfahren nach Paragraph 22, EG-K ein "Verfahren nach diesem Bundesgesetz" (d.h. der GewO 1994) im Sinne des Paragraph 371 a, GewO 1994 ist. Vielmehr handelt es sich um ein Verfahren nach dem EG-K, in welchem eine dem Paragraph 371 a, GewO 1994 vergleichbare Amtsbeschwerde des Landeshauptmannes nicht normiert ist.
Da dem Landeshauptmann von Kärnten als Beschwerdeführer somit keine Beschwerdelegitimation nach Art. 131 Abs. 2 B-VG zukommt, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da dem Landeshauptmann von Kärnten als Beschwerdeführer somit keine Beschwerdelegitimation nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG zukommt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juni 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009040108.X00Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
09.01.2015