TE Vwgh Beschluss 2011/6/28 2009/17/0266

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Veröffentlicht am 28.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/01 Staatsvertrag von Wien;

Norm

StV 1955 Art7 Z3;
VwGG §45;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und Hofrat Dr. Köhler sowie Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, im Verfahren über den Antrag des Mag. TH in S, vertreten durch Grilc & Partner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 14/III, auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0052, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0052, abgeschlossenen Verfahrens wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Mit der zur hg. Zl. 2009/17/0052 protokollierten Beschwerde machte der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeindevorstand der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See bezüglich eines Antrages vom 24. Jänner 2006 auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich näher genannter Rückstandsausweise der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See geltend. In dem der Beschwerde zu Grunde liegenden Verfahren hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass die Abgaben nicht fällig seien, weil ihm die Rückstandsausweise nur in deutscher Sprache, nicht aber in slowenischer Sprache zugestellt worden seien. Da der Bürgermeister der Gemeinde den Antrag nicht erledigte, hatte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeindevorstand gestellt, welcher ebenfalls nicht entschied.

Aufgrund der Einwendungen gegen den Rückstandsausweis schob das Bezirksgericht Völkermarkt die Exekution gegen eine Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Rückstandsausweise auf.

2. Mit Beschluss vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0052-8, stellte der Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung einer Ausfertigung des Bescheides des Gemeindevorstands der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See vom 2. September 2009 in deutscher Sprache an den Antragsteller das Säumnisbeschwerdeverfahren ein.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Einstellungsbeschluss aus, dass wohl zutreffe, dass nach der Aufhebung des § 2 Abs. 2 Z 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, BGBl. Nr. 307/1977, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.970/2000 Art. 7 Abs. 3 erster Satz des Staatsvertrags von Wien für die Gemeinden des Bezirkes Völkermarkt unmittelbar anzuwenden sei. In Gemeinden, die auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art. 7 Z 3" des Staatsvertrags von Wien zu qualifizieren seien, sei daher einem Einschreiter gegenüber, der die slowenische Sprache verwende, die Zustellung des Bescheides in beiden Sprachen erforderlich, um von einer wirksamen Zustellung und damit vom Entstehen eines Bescheides ausgehen zu können (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1994,Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Einstellungsbeschluss aus, dass wohl zutreffe, dass nach der Aufhebung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1977,, durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 15.970 aus 2000, Artikel 7, Absatz 3, erster Satz des Staatsvertrags von Wien für die Gemeinden des Bezirkes Völkermarkt unmittelbar anzuwenden sei. In Gemeinden, die auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Artikel 7, Ziffer 3, des Staatsvertrags von Wien zu qualifizieren seien, sei daher einem Einschreiter gegenüber, der die slowenische Sprache verwende, die Zustellung des Bescheides in beiden Sprachen erforderlich, um von einer wirksamen Zustellung und damit vom Entstehen eines Bescheides ausgehen zu können (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 1994,

B 771/94). Die Gemeinde St. Kanzian zähle jedoch nicht zu jenen Gemeinden, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.404/2001 auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Art. 7 Z 3" erster Satz des Staatsvertrags von Wien zu qualifizieren seien (es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 17.895/2006 und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2007, B 1521/07, verwiesen).B 771/94). Die Gemeinde St. Kanzian zähle jedoch nicht zu jenen Gemeinden, die nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 16.404 aus 2001, auf Grund des qualifizierten Anteils an slowenisch sprechender Bevölkerung als "Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung iSd. Artikel 7, Ziffer 3, erster Satz des Staatsvertrags von Wien zu qualifizieren seien (es wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 17.895 aus 2006, und den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2007, B 1521/07, verwiesen).

3. Mit dem vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wiederaufnahme des mit dem genannten Beschluss abgeschlossenen Verfahrens beantragt. Der Wiederaufnahmeantrag stützt sich darauf, dass der Anteil der slowenisch sprechenden Bevölkerung in der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See mit 13,2 Prozent auf Grund der Volkszählung 2001 über der vom Verfassungsgerichtshof angenommenen Grenze, ab der der Anspruch auf Verwendung der slowenischen Amtssprache bestehe, liege.

4. Der Antrag wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. In einer Stellungnahme vom 26. März 2010 vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 45 VwGG vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes biete die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 3. August 2000, Zl. 2000/15/0082, und vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0173). 4. Der Antrag wurde der belangten Behörde zur Stellungnahme übermittelt. In einer Stellungnahme vom 26. März 2010 vertritt die belangte Behörde die Auffassung, dass kein Wiederaufnahmsgrund im Sinne des Paragraph 45, VwGG vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes biete die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG keine Handhabe, eine in dem abgeschlossenen Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme oder die vom Verwaltungsgerichtshof geäußerte Rechtsansicht bekämpfen zu können (Hinweis auf die hg. Beschlüsse vom 3. August 2000, Zl. 2000/15/0082, und vom 3. April 2001, Zl. 2000/08/0173).

5. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 teilte der Gemeindevorstand der Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee mit, dass der Antragsteller den dem Verfahren zu Grunde liegenden Abgabenanspruch ausdrücklich anerkannt habe, und legte den Beschluss des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 16. April 2010 in der Exekutionssache 3 E 56/06m vor, mit dem die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Graz im Hinblick auf den ebenfalls vorgelegten erwähnten Antrag des Antragstellers angewiesen wurde, nach Rechtskraft des Beschlusses ein näher bezeichnetes Sparbuch samt anerlaufenen Zinsen zu realisieren und den Betrag der betreibenden Partei des Exekutionsverfahrens auszufolgen (dabei handelte es sich um das Sparbuch, auf welches die Sicherheitsleistung des Antragstellers eingezahlt worden war).

6. Da das Exekutionsverfahren zur Zl. 3 E 56/06m jenes war, in dem die Einwände gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Rückstandsausweise erhoben wurden und in der Folge die Säumnisbeschwerde zur hg. Zl. 2009/17/0052 eingebracht worden war (also das wiederaufzunehmende Verfahren betraf), erging am 14. Juli 2010 zur Zl. 2009/17/0266-6 WA die Aufforderung an den Antragsteller, mitzuteilen, ob das Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts Völkermarkt zur genannten Zahl mittlerweile eingestellt worden sei und inwieweit er nach Einstellung des Exekutionsverfahrens noch ein rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Säumnis des Gemeindevorstands im Verfahren betreffend die Aufhebung der Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Rückstandsausweise der Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee vom 3. Februar 2005, EDV Nr. 76, 13801 und 14769, hätte.

7. Mit Schreiben vom 17. August 2010 teilte der Antragsteller mit, dass - ungeachtet der Einstellung des Exekutionsverfahrens - weiterhin ein rechtliches Interesse bestehe, was sich schon daraus ergebe, dass gegen den Vorstellungsbescheid der Kärntner Landesregierung, der nach der Einstellung des Säumnisbeschwerdeverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof ergangen war, eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Dies könnte aber für die Begründung eines rechtlichen Interesses an der Geltendmachung der Säumnis noch nicht ausreichend sein. Der Antragsteller habe schon in der ursprünglichen Beschwerde auf diese Problematik hingewiesen. Es sei ihm niemals in erster Linie darum gegangen, einen Abgabenbescheid zu bekämpfen, sondern darum, sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache anzuwenden. Weil die Gemeinde auf entsprechende Anträge, die Bescheide auch in slowenischer Sprache auszustellen, überhaupt nicht reagiert habe, habe er die allein in deutscher Sprache vorgeschriebenen Abgaben nicht bezahlt. Dies sei in Beachtung der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes geschehen, dass in Verfahren, in denen zulässigerweise die Volksgruppensprache angewendet werde, ein Bescheid erst dann als zugestellt gelte, wenn er auch in der Volksgruppensprache zugestellt worden sei. Die Gemeinde habe dies jedoch ignoriert und in grob rechtswidriger Weise Rückstandsausweise erstellt. Erst daraus habe sich in weiterer Folge das Exekutionsverfahren ergeben, in dem schließlich die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung beantragt worden sei.

In dieser Situation sei für den Antragsteller das Dilemma entstanden, dass sein eigentliches Anliegen, nämlich einen Bescheid in slowenischer Sprache zu erhalten und sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache durchzusetzen, mit einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gar nicht erreicht werden könne; vor dem Verwaltungsgerichtshof sei die slowenische Sprache nicht als Amtssprache zugelassen, da er seinen Sitz nicht im Lande Kärnten habe, sodass weder ein Bescheid in slowenischer Sprache erlangt werden könnte, noch eine Feststellung der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, weil eine solche nur der Verfassungsgerichtshof treffen könne.

Trotz Einstellung des Exekutionsverfahrens bestehe das rechtliche Interesse weiter, nämlich in seinem ursprünglichen Anliegen, dass sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht im Sinne des Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien beachtet werde.Trotz Einstellung des Exekutionsverfahrens bestehe das rechtliche Interesse weiter, nämlich in seinem ursprünglichen Anliegen, dass sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht im Sinne des Artikel 7, Ziffer 3, erster Satz des Staatsvertrages von Wien beachtet werde.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Antragsteller hat die Einstellung des Exekutionsverfahrens des Bezirksgerichts Völkermarkt zur Zl. 3 E 56/06m bestätigt. Er hat deutlich gemacht, dass es ihm über das konkrete Exekutionsverfahren hinaus darum gehe, dass sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht im Sinne des Art. 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien beachtet werde. Damit spricht der Antragsteller selbst die Frage an, ob er von Haus aus ein konkretes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich jenes Abgabenverfahrens hatte, in dem die Abgabenbescheide und letztlich die bekämpften Rückstandsausweise ergangen waren. Es kann aber angesichts der nunmehr erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens, in dem die Rückstandsausweise ergingen, dahin gestellt bleiben, ob etwa die Säumnisbeschwerde bereits ursprünglich zurückzuweisen gewesen wäre (der Antragsteller wirft in seiner Stellungnahme auch die Problematik der Verjährung der Abgabe auf, wenn die zu Grunde liegenden Abgabenbescheide, die nur in deutscher Sprache zugestellt worden seien, gar nicht als wirksam anzusehen wären; insoweit behauptet er nunmehr im Ergebnis auch ein konkretes Interesse an der Verfahrensführung, die eine Befreiung von der Verpflichtung der Zahlung der verfahrensgegenständlichen Abgaben zum Ziel gehabt hätte und damit über eine Klarstellung des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechts auf Verwendung der slowenischen Sprache hinausgegangen wäre). 1. Der Antragsteller hat die Einstellung des Exekutionsverfahrens des Bezirksgerichts Völkermarkt zur Zl. 3 E 56/06m bestätigt. Er hat deutlich gemacht, dass es ihm über das konkrete Exekutionsverfahren hinaus darum gehe, dass sein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht im Sinne des Artikel 7, Ziffer 3, erster Satz des Staatsvertrages von Wien beachtet werde. Damit spricht der Antragsteller selbst die Frage an, ob er von Haus aus ein konkretes Rechtsschutzinteresse hinsichtlich jenes Abgabenverfahrens hatte, in dem die Abgabenbescheide und letztlich die bekämpften Rückstandsausweise ergangen waren. Es kann aber angesichts der nunmehr erfolgten Einstellung des Exekutionsverfahrens, in dem die Rückstandsausweise ergingen, dahin gestellt bleiben, ob etwa die Säumnisbeschwerde bereits ursprünglich zurückzuweisen gewesen wäre (der Antragsteller wirft in seiner Stellungnahme auch die Problematik der Verjährung der Abgabe auf, wenn die zu Grunde liegenden Abgabenbescheide, die nur in deutscher Sprache zugestellt worden seien, gar nicht als wirksam anzusehen wären; insoweit behauptet er nunmehr im Ergebnis auch ein konkretes Interesse an der Verfahrensführung, die eine Befreiung von der Verpflichtung der Zahlung der verfahrensgegenständlichen Abgaben zum Ziel gehabt hätte und damit über eine Klarstellung des vom Beschwerdeführer behaupteten Rechts auf Verwendung der slowenischen Sprache hinausgegangen wäre).

2. Nach der Einstellung des Exekutionsverfahrens entfalten die Rückstandsausweise, hinsichtlich derer die Vollstreckbarkeitsbestätigungen, deren Aufhebung der Antragsteller beantragt hatte, ergangen sind, keine Wirkung mehr. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erführe durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im wiederaufzunehmenden Säumnisbeschwerdeverfahren keine Veränderung. Wäre das Säumnisbeschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen, wäre es im Hinblick auf die durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nachträglich eingetretene sonstige Gegenstandslosigkeit einzustellen (vgl. die hg Beschlüsse vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030, und vom 15. September 2009, Zl. 2008/06/0199). Damit besteht aber auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Wiederaufnahme des mit Beschluss abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, da diese nur den Weg für eine Einstellung des wiederaufgenommenen Verfahrens ebnen würde. 2. Nach der Einstellung des Exekutionsverfahrens entfalten die Rückstandsausweise, hinsichtlich derer die Vollstreckbarkeitsbestätigungen, deren Aufhebung der Antragsteller beantragt hatte, ergangen sind, keine Wirkung mehr. Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers erführe durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im wiederaufzunehmenden Säumnisbeschwerdeverfahren keine Veränderung. Wäre das Säumnisbeschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen, wäre es im Hinblick auf die durch die Einstellung des Exekutionsverfahrens nachträglich eingetretene sonstige Gegenstandslosigkeit einzustellen vergleiche die hg Beschlüsse vom 14. Mai 2004, Zl. 2004/12/0030, und vom 15. September 2009, Zl. 2008/06/0199). Damit besteht aber auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Wiederaufnahme des mit Beschluss abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, da diese nur den Weg für eine Einstellung des wiederaufgenommenen Verfahrens ebnen würde.

3. Das allgemeine Interesse, in einem konkreten Verwaltungsverfahren eine Entscheidung über die Frage, ob dem Antragsteller in diesem Verfahren die Bescheide auch in slowenischer Sprache zuzustellen sind, zu erhalten, rechtfertigt nicht die Fortführung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, dessen Ausgang keine Bedeutung für die Rechtsstellung des Antragstellers im Ausgangsverfahren hätte.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass gegen den Vorstellungsbescheid betreffend den gemeindebehördlichen Bescheid, der zur Einstellung des hg. Verfahrens zur Zl. 2009/17/0052 führte, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben wurde, besteht doch auf Grund dieser lediglich eine zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeit für den Antragsteller (zumal der Verfassungsgerichtshof nicht von einer auch ihn bindenden Wirkung eines Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes ausgeht). Mit der Stattgebung des hier vorliegenden Antrags würde diese Rechtsschutzmöglichkeit wegfallen, wenn man annimmt, dass mit der Bewilligung der Wiederaufnahme, da das Verfahren damit wieder in den Stand tritt, in dem es sich vor dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes befand, auch die in der Sache ergangene (und beim Verfassungsgerichtshof bekämpfte) Vorstellungsentscheidung wegfällt, sodass kein Anfechtungsgegenstand für das verfassungsgerichtliche Verfahren mehr vorhanden wäre.

  1. 4.Ziffer 4
    Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. 5.Ziffer 5
    Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen, würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dieser Fall ist hier gegeben, da ausschließlich für die Zwecke der Kostenentscheidung die gegensätzlichen Standpunkte hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes abzuwägen wären.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 58, Absatz 2, VwGG. Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen, würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Dieser Fall ist hier gegeben, da ausschließlich für die Zwecke der Kostenentscheidung die gegensätzlichen Standpunkte hinsichtlich des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes abzuwägen wären.
Wien, am 28. Juni 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009170266.X00

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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