Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des Q T in G, geboren 1967, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. April 2008, Zl. 268.064-3/21E-XVIII/59/06, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Jäger, über die Beschwerde des Q T in G, geboren 1967, vertreten durch Dr. Robert Wiesler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sporgasse 27/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 25. April 2008, Zl. 268.064-3/21E-XVIII/59/06, betreffend Paragraphen 3, 8, 10, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, beantragte am 13. Jänner 2006 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo ebenfalls nicht zuerkannt und dieser gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, beantragte am 13. Jänner 2006 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo ebenfalls nicht zuerkannt und dieser gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.
Die belangte Behörde stellte - soweit für die Ausweisung von Bedeutung - fest, dass der Beschwerdeführer von 1990 bis 1995 in Österreich als Koch gearbeitet habe. Ein seit 1990 durchgehender Aufenthalt in Österreich sei aber nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer sei 1996 und 1997 wegen - was die übertretenen Strafnormen und die verhängten Sanktionen anbelangt - näher bezeichneter Betrugs- und Urkundendelikte strafgerichtlich verurteilt worden. Geschwister des Beschwerdeführers lebten in Dänemark, Schweden und im Kosovo, ein Bruder lebe in Österreich.
Zur Ausweisung führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur - im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe in Österreich eine Lebensgefährtin gehabt, die im Jahr 2006 verstorben sei. Deren Kinder seien volljährig, der Beschwerdeführer habe "keine besonderen Anhaltspunkte" dargelegt, dass er mit diesen in einer engen Beziehung stehe. Auch wenn man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer mittlerweile eine "neue Freundin habe", so lebe er mit dieser nicht zusammen, ein "anderes spezielles und aktuelles Nahe- bzw Abhängigkeitsverhältnis" habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Es könne demnach nicht von einem Familienbezug "zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden" ausgegangen werden. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sei von einem Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privatleben auszugehen. Es sei demnach eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei 1990 nach Österreich eingereist und habe "bewusst keinen Asylantrag gestellt", da er über einen "Aufenthaltstitel aufgrund seiner Erwerbstätigkeit" verfügt habe. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich von Anfang an "bloß für die Dauer seiner Beschäftigung vorübergehend legalisiert" werde. Spätestens mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1996 habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich beruhe darauf, dass dieser auf Grund seiner drei Verurteilungen von 20. Oktober 1997 (an anderer Stelle im angefochtenen Bescheid: 17. Dezember 2006) bis 27. Juli 1998 in Haft gewesen sei bzw. "Vorerhebungen" stattgefunden hätten. Der an die Haft anschließende Abschiebungsaufschub vermöge am "Wissen um den vorübergehenden Aufenthalt" nichts zu ändern, da dieser nur gewährt worden sei, weil die (damaligen) jugoslawischen Behörden die Einreise des Beschwerdeführers verwehrt hätten. Die Erkenntnis, nunmehr tatsächlich abgeschoben zu werden, habe den Beschwerdeführer offensichtlich dazu veranlasst, durch Stellung eines (ersten) Asylantrages 1999 zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu erlangen. Dem Beschwerdeführer sei nach Abweisung dieses Antrages klar gewesen, dass sein Aufenthalt nunmehr beendet würde, und er habe deshalb seiner Meldeverpflichtung nicht entsprochen bzw. versucht, in Deutschland zu leben, was sich aus einer Rückübernahme vom Dezember 1999 ergebe. Der Beschwerdeführer habe versucht, der Durchsetzung "der Ausweisung" zu entgehen.Auf Grund der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich sei von einem Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützte Recht auf Privatleben auszugehen. Es sei demnach eine Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen. Der Beschwerdeführer sei 1990 nach Österreich eingereist und habe "bewusst keinen Asylantrag gestellt", da er über einen "Aufenthaltstitel aufgrund seiner Erwerbstätigkeit" verfügt habe. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich von Anfang an "bloß für die Dauer seiner Beschäftigung vorübergehend legalisiert" werde. Spätestens mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes im Jahr 1996 habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, in sein Heimatland abgeschoben zu werden. Der weitere Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich beruhe darauf, dass dieser auf Grund seiner drei Verurteilungen von 20. Oktober 1997 (an anderer Stelle im angefochtenen Bescheid: 17. Dezember 2006) bis 27. Juli 1998 in Haft gewesen sei bzw. "Vorerhebungen" stattgefunden hätten. Der an die Haft anschließende Abschiebungsaufschub vermöge am "Wissen um den vorübergehenden Aufenthalt" nichts zu ändern, da dieser nur gewährt worden sei, weil die (damaligen) jugoslawischen Behörden die Einreise des Beschwerdeführers verwehrt hätten. Die Erkenntnis, nunmehr tatsächlich abgeschoben zu werden, habe den Beschwerdeführer offensichtlich dazu veranlasst, durch Stellung eines (ersten) Asylantrages 1999 zumindest ein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu erlangen. Dem Beschwerdeführer sei nach Abweisung dieses Antrages klar gewesen, dass sein Aufenthalt nunmehr beendet würde, und er habe deshalb seiner Meldeverpflichtung nicht entsprochen bzw. versucht, in Deutschland zu leben, was sich aus einer Rückübernahme vom Dezember 1999 ergebe. Der Beschwerdeführer habe versucht, der Durchsetzung "der Ausweisung" zu entgehen.
Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich könne "nicht konkret ermittelt" werden, da der Beschwerdeführer lediglich im Zeitraum von Juni 2002 bis Mai 2003 sowie ab 2006 ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Er sei auch ein weiteres Mal in Deutschland aufhältig gewesen, was sich aus einer Rückübernahme im Jahr 2005 ergebe. Der Beschwerdeführer habe daher "nicht nur durch seine Betrugsdelikte", sondern auch durch die Vernachlässigung seiner Meldepflichten gegen das österreichische Rechtssystem verstoßen.
Aus diesen Erwägungen gehe somit hervor, dass der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers zulässig sei, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens und der Einhaltung des Meldewesens sowie das wirtschaftliche Interesse an einer geordneten Zuwanderung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich deutlich überwiege. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich der Beschwerdeführer "schon seit 18 Jahren in Österreich" aufhalte, er "generell aus diesem Grund durchaus bis zu einem gewissen Grad in Österreich integriert" sei und er früher auch gearbeitet habe. Während der gesamten Dauer seines Aufenthaltes bzw. schon bei seiner Einreise habe der Beschwerdeführer damit rechnen müssen, dass sein Aufenthalt "nur von begrenzter Dauer" sei. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass "ein wesentlicher Zeitraum seines Aufenthaltes in Österreich illegal gewesen sei". Der rechtmäßige Aufenthalt habe, nachdem ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, nur durch die Stellung von zwei unbegründeten Asylanträgen erreicht werden können. Auch treffe den Beschwerdeführer auf Grund seines sorglosen Umgangs mit der Meldepflicht "ein Verschulden an der langen Dauer des Verfahrens". In Anbetracht dessen sehe es die belangte Behörde als geboten an, den Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthaltes in Österreich in seinen Heimatstaat auszuweisen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Der angefochtene Bescheid erweist sich schon deshalb als mangelhaft begründet, weil die belangte Behörde einerseits - in den Feststellungen - davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer ab 1990 in Österreich aufhältig gewesen, ein seit diesem Zeitpunkt "durchgehender Aufenthalt" in Österreich aber nicht feststellbar sei, andererseits aber - in der rechtlichen Beurteilung - zunächst die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich (infolge nicht ordnungsgemäßer Meldung nach dem Meldegesetz) als nicht ermittelbar bezeichnet, in weiterer Folge aber von einem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich "schon seit 18 Jahren" ausgegangen wird. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid schon im Hinblick auf die im vorliegenden Fall maßgebliche Frage der Dauer des Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers als mangelhaft begründet.
Soweit die belangte Behörde diesem Inlandsaufenthalt im Wesentlichen die strafgerichtlichen Verurteilungen aus 1996 und 1997 sowie Verstöße gegen melderechtliche und fremdenrechtliche Vorschriften entgegen hält, ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde dabei den Umständen des vorliegenden Falles ausreichend Rechnung getragen hätte. Weder enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen zu den konkreten Tatumständen der begangenen Delikte, die den Verurteilungen aus 1996 und 1997 zugrunde lagen, noch lässt sich eine Berücksichtigung des seitherigen (seit der Entlassung aus der Haft bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde fast zehnjährigen) Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im strafrechtlichen Sinn erkennen. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit neuerlich strafgerichtlich verurteilt worden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und kann auch dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Die belangte Behörde lässt in diesem Zusammenhang auch unberücksichtigt, dass das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. Februar 1997 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot über Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 23. September 2004 unter Berufung auf § 44 Fremdengesetz 1997 - und somit wegen Wegfalles der Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben - aufgehoben worden war.Soweit die belangte Behörde diesem Inlandsaufenthalt im Wesentlichen die strafgerichtlichen Verurteilungen aus 1996 und 1997 sowie Verstöße gegen melderechtliche und fremdenrechtliche Vorschriften entgegen hält, ist aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich, dass die belangte Behörde dabei den Umständen des vorliegenden Falles ausreichend Rechnung getragen hätte. Weder enthält der angefochtene Bescheid Feststellungen zu den konkreten Tatumständen der begangenen Delikte, die den Verurteilungen aus 1996 und 1997 zugrunde lagen, noch lässt sich eine Berücksichtigung des seitherigen (seit der Entlassung aus der Haft bis zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde fast zehnjährigen) Wohlverhaltens des Beschwerdeführers im strafrechtlichen Sinn erkennen. Dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit neuerlich strafgerichtlich verurteilt worden wäre, hat die belangte Behörde nicht festgestellt und kann auch dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden. Die belangte Behörde lässt in diesem Zusammenhang auch unberücksichtigt, dass das mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 5. Februar 1997 verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot über Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 23. September 2004 unter Berufung auf Paragraph 44, Fremdengesetz 1997 - und somit wegen Wegfalles der Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben - aufgehoben worden war.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer aber auch vorgebracht, mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und deren zwei (inzwischen volljährigen) Kindern seit dem Jahr 2000 bis zu deren (plötzlichem) Tod im Jahr 2006 zusammengelebt zu haben. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Gewichtung der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig zu entnehmen wie die Einbeziehung der nunmehr vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (neuen) Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, zu deren näheren Umständen keine weiteren Feststellungen getroffen wurden.Im Übrigen hat der Beschwerdeführer aber auch vorgebracht, mit seiner österreichischen Lebensgefährtin und deren zwei (inzwischen volljährigen) Kindern seit dem Jahr 2000 bis zu deren (plötzlichem) Tod im Jahr 2006 zusammengelebt zu haben. Eine Berücksichtigung dieses Umstandes bei der Gewichtung der privaten Interessen des Beschwerdeführers im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist dem angefochtenen Bescheid ebenso wenig zu entnehmen wie die Einbeziehung der nunmehr vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten (neuen) Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen, zu deren näheren Umständen keine weiteren Feststellungen getroffen wurden.
Die dargestellten Begründungsmängel hindern den Verwaltungsgerichtshof an der Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit, als damit der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.Die dargestellten Begründungsmängel hindern den Verwaltungsgerichtshof an der Kontrolle der inhaltlichen Richtigkeit der getroffenen Entscheidung, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit, als damit der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht -keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am 28. Juni 2011
Schlagworte
Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008010603.X00Im RIS seit
01.08.2011Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011