TE Vwgh Beschluss 2011/6/29 2011/02/0145

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Veröffentlicht am 29.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §68 Abs7;
VStG §52a Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §34 Abs1;
  1. VStG § 52a heute
  2. VStG § 52a gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 52a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 52a gültig von 05.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  5. VStG § 52a gültig von 01.01.1999 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 52a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 52a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des E K in F, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. März 2011, Zl. Ib-190-2010/0001, betreffend § 68 Abs. 4 AVG in einer Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des E K in F, vertreten durch Dr. Bernhard Ess und Mag. Daniela Weiss, Rechtsanwälte in 6800 Feldkirch, Hirschgraben 14, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 10. März 2011, Zl. Ib-190-2010/0001, betreffend Paragraph 68, Absatz 4, AVG in einer Angelegenheit einer Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurden dem Beschwerdeführer mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft F vom 5. Februar 2009 Übertretungen der StVO 1960 zur Last gelegt.

Mit Eingabe vom 3. August 2009 stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag, die belangte Behörde möge die oben zitierte Strafverfügung gemäß § 68 Abs. 4 AVG aufheben. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 4 Z 2 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit Eingabe vom 3. August 2009 stellte der Beschwerdeführer unter anderem den Antrag, die belangte Behörde möge die oben zitierte Strafverfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, AVG aufheben. Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG als unbegründet abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde:

Gemäß dem nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren § 68 Abs. 4 Z 2 AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde.Gemäß dem nach Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbaren Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde.

Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu (§ 68 Abs. 7 AVG).Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Absatz 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu (Paragraph 68, Absatz 7, AVG).

Gemäß § 52a Abs. 1 VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. § 68 Abs. 7 AVG gilt sinngemäß.Gemäß Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG können von Amts wegen der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegende Bescheide, durch die das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden ist, sowohl von der Behörde als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden. Paragraph 68, Absatz 7, AVG gilt sinngemäß.

Nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 68 Abs. 7 AVG bzw. des § 52a Abs. 1 VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein (vgl. zu § 68 Abs. 4 Z 2 AVG das Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 94/12/0034, und zu § 52a Abs. 1 VStG etwa den hg. Beschluss vom 8. Oktober 2010, Zl. 2010/04/0109, mwN).Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist danach aber unter anderem, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt sein konnte. Wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 68, Absatz 7, AVG bzw. des Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG ergibt, räumt das Gesetz dem Beschwerdeführer ein subjektives öffentliches Recht auf Aufhebung nicht ein vergleiche , zu Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AVG das Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 94/12/0034, und zu Paragraph 52 a, Absatz eins, VStG etwa den hg. Beschluss vom 8. Oktober 2010, Zl. 2010/04/0109, mwN).

Durch die "Abweisung" (statt "Zurückweisung") des erwähnten Antrages wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2004/02/0086).Durch die "Abweisung" (statt "Zurückweisung") des erwähnten Antrages wurde der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 2005, Zl. 2004/02/0086).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 29. Juni 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011020145.X00

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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