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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §1319;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der H S in W, vertreten durch Mag. Sylvia Weiländer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Laurenzerberg 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Februar 2008, Zl. Senat-ME-06-0141, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 2. Jänner 2006 an einem näher genannten Ort nicht dafür gesorgt, dass der entlang der Liegenschaft vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Straßenrand in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der Breite von 1 m gesäubert und bestreut worden sei. Die Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs. 1 StVO 1960 begangen; über sie wurde gemäß § 99 Abs. 4 lit. h StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 29,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 2008 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 2. Jänner 2006 an einem näher genannten Ort nicht dafür gesorgt, dass der entlang der Liegenschaft vorhandene, dem öffentlichen Verkehr dienende Straßenrand in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der Breite von 1 m gesäubert und bestreut worden sei. Die Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 begangen; über sie wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 4, Litera h, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 29,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.
Dieser Schuldspruch beruhte auf den Feststellungen der belangten Behörde, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Ortsgebiet von P. liege und es sich dabei um keine unverbaute land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaft handle. An der Grundstückgrenze entlang führe eine ca. 2m breite asphaltierte Gemeindestraße, wobei ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden sei. Der Straßenrand entlang der Liegenschaft sei zur Tatzeit nicht in einer Breite von 1 m von Schnee gesäubert gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
§ 93 Abs. 1 StVO 1960 lautet: Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 lautet:
"Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. ….."
Bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 93 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0070, sowie vom 27. April 2000, Zl. 98/02/0169, mwN). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, nach § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft (vgl. das Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181).Bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0070, sowie vom 27. April 2000, Zl. 98/02/0169, mwN). Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt nach der ständigen Rechtsprechung insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft vergleiche , das Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl. 2000/02/0181).
Wie aus den Feststellungen des Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten vom 3. August 2006 in der Rechtssache 21 R 229/06v-1, wegen Besitzstörung, hervorgeht, hat das im Auftrag der Marktgemeinde P tätige Schneeräumungsunternehmen einen Schneewall in einer solchen Höhe und Breite im Bereich des Zufahrtsweges zum Haus der Beschwerdeführerin aufgehäuft, dass diese nicht nur am Befahren des Weges, sondern sogar am Begehen gehindert war. Das Schneeräumungsunternehmen hat künstlich ein Hindernis (Schneewall von 1,2 m Höhe und etwa 1-2 m Breite) errichtet, das die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gänzlich verhinderte. Die Beschwerdeführerin konnte daher zum Tatzeitpunkt (und nicht wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint am 2. Oktober 2006 bzw. Ende März 2006) ihr Grundstück nicht einmal zu Fuß erreichen, weil der von einem Räumfahrzeug zusammengepresste Schnee (im Gegensatz zu frisch gefallenem - wenn auch sehr hohem Schnee) im konkreten Fall ein unüberwindliches Hindernis dargestellt hat.
Die sich aus § 93 Abs. 1 StVO 1960 ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Säuberung des Gehsteiges (bzw. Gehweges) bezieht sich nach der ständigen hg. Rechtsprechung zwar nicht nur auf den witterungsbedingt dort liegenden, sondern auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung dorthin verbrachten Schnee (vgl. das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0314). Da die Räumpflicht im Sinne des § 93 Abs. 1 StVO 1960 aber nicht überspannt werden darf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0011), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beseitigung eines aus zusammengepresstem Schnee bestehenden künstlich angehäuften Schneewalls in der Höhe von 1,2 m bei der gegebenen Sachlage mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen war. Dabei ist insbesondere auch beachtlich, dass nach den Feststellungen des Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten vom 3. August 2006, 21 R 229/06v-1, dieser Schneewall so "errichtet" wurde, dass das Räumfahrzeug im Auftrag der Marktgemeinde P. den Schnee zunächst vor sich herschob und dann am Zufahrtsweg zum Haus der Beschwerdeführerin solange aufhäufte, bis auf diesem Weg ein unüberwindliches Hindernis geschaffen war, das die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zur Gänze verhinderte. Daraus folgt im Sinne der obigen Ausführungen zu § 5 Abs. 1 VStG, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran traf, dass sie ihrer Räumverpflichtung nicht nachgekommen ist.Die sich aus Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 ergebende Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers zur Säuberung des Gehsteiges (bzw. Gehweges) bezieht sich nach der ständigen hg. Rechtsprechung zwar nicht nur auf den witterungsbedingt dort liegenden, sondern auch auf den durch einen Schneepflug der Straßenverwaltung dorthin verbrachten Schnee vergleiche , das bereits von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0314). Da die Räumpflicht im Sinne des Paragraph 93, Absatz eins, StVO 1960 aber nicht überspannt werden darf vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 4. März 1994, Zl. 94/02/0011), kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beseitigung eines aus zusammengepresstem Schnee bestehenden künstlich angehäuften Schneewalls in der Höhe von 1,2 m bei der gegebenen Sachlage mit zumutbaren Anstrengungen nicht zu erreichen war. Dabei ist insbesondere auch beachtlich, dass nach den Feststellungen des Beschlusses des Landesgerichts St. Pölten vom 3. August 2006, 21 R 229/06v-1, dieser Schneewall so "errichtet" wurde, dass das Räumfahrzeug im Auftrag der Marktgemeinde P. den Schnee zunächst vor sich herschob und dann am Zufahrtsweg zum Haus der Beschwerdeführerin solange aufhäufte, bis auf diesem Weg ein unüberwindliches Hindernis geschaffen war, das die Erreichbarkeit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zur Gänze verhinderte. Daraus folgt im Sinne der obigen Ausführungen zu Paragraph 5, Absatz eins, VStG, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden daran traf, dass sie ihrer Räumverpflichtung nicht nachgekommen ist.
Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher aus diesem Grund, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Aus den dargelegten Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Es erübrigt sich daher aus diesem Grund, auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese bereits in der Pauschalgebühr enthalten ist.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Das die Umsatzsteuer betreffende Mehrbegehren war abzuweisen, weil diese bereits in der Pauschalgebühr enthalten ist.
Wien, am 29. Juni 2011
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008020092.X00Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011