TE Vwgh Beschluss 2011/6/30 AW 2011/08/0040

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §42 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vereins F, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 9. März 2011, Zl. MA 40 - SR 16840/10, betreffend Einsicht in Unterlagen gemäß § 42 Abs. 2 ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/08/0117 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Vereins F, vertreten durch A Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 9. März 2011, Zl. MA 40 - SR 16840/10, betreffend Einsicht in Unterlagen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/08/0117 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der am 28. Juni 2011 eingelangte neuerliche Antrag wird wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2011 der mitbeteiligten Kasse Einsicht in die Kalenderjahre 2001 bis 2007 betreffende, näher bezeichnete Unterlagen gemäß § 42 Abs. 2 ASVG zu gewähren.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei verpflichtet, bis spätestens 30. Juni 2011 der mitbeteiligten Kasse Einsicht in die Kalenderjahre 2001 bis 2007 betreffende, näher bezeichnete Unterlagen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, ASVG zu gewähren.

Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 14. Jänner 2011, Zl. AW 2011/08/0033, mangels ausreichender Konkretisierung des mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen und für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteils durch die beschwerdeführende Partei nicht stattgegeben.Dem mit der Beschwerde gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit hg. Beschluss vom 14. Jänner 2011, Zl. AW 2011/08/0033, mangels ausreichender Konkretisierung des mit dem Vollzug des Bescheides verbundenen und für die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erforderlichen unverhältnismäßigen Nachteils durch die beschwerdeführende Partei nicht stattgegeben.

Mit dem nunmehrigen, nach Erhalt dieses Beschlusses gestellten Antrag begehrt die beschwerdeführende Partei neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Um die im § 30 Abs. 2 VwGG vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. hiezu u.a. den hg., Beschluss vom 15. Juli 1993, Zl. AW 93/04/0028). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 15. Juli 1993, Zl. AW 93/04/0028 u. v.a.). Wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vorneherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 23. Juli 1993, Zl. AW 93/07/0011).Um die im Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt vergleiche , hiezu u.a. den hg., Beschluss vom 15. Juli 1993, Zl. AW 93/04/0028). Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 15. Juli 1993, Zl. AW 93/04/0028 u. v.a.). Wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vorneherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen vergleiche , hiezu den hg. Beschluss vom 23. Juli 1993, Zl. AW 93/07/0011).

Davon ausgehend, ist der beschwerdeführenden Partei, soweit sie in ihrem nunmehrigen Antrag neben rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen (wiederholend) vorbringt, dass die Offenlegung von unternehmerischen Daten nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, entgegenzuhalten, dass damit (wiederum) der von ihr behauptete, bei der notwendigen Abwägung aller berührten Interessen zu berücksichtigende unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargetan wird. Da es sich bei den angeführten Unterlagen zumindest größtenteils um solche handelt, für welche § 42 ASVG dem Versicherungsträger eine Einsichtsmöglichkeit einräumt, verfängt auch der weitere Einwand datenschutzrechtlicher Bedenken nicht.Davon ausgehend, ist der beschwerdeführenden Partei, soweit sie in ihrem nunmehrigen Antrag neben rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen (wiederholend) vorbringt, dass die Offenlegung von unternehmerischen Daten nicht mehr rückgängig gemacht werden könne, entgegenzuhalten, dass damit (wiederum) der von ihr behauptete, bei der notwendigen Abwägung aller berührten Interessen zu berücksichtigende unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargetan wird. Da es sich bei den angeführten Unterlagen zumindest größtenteils um solche handelt, für welche Paragraph 42, ASVG dem Versicherungsträger eine Einsichtsmöglichkeit einräumt, verfängt auch der weitere Einwand datenschutzrechtlicher Bedenken nicht.

Darüber hinaus stellt der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstand der zwischenzeitigen (bloßen) Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der mitbeteiligten Partei für den Fall, dass die Einsicht nicht bis zum Fristende gewährt würde , (noch) keine Änderung der Sachlage dar, zumal sich aus dem dazu vorgelegten Schreiben der mitbeteiligten Partei keine konkreten Vollstreckungsschritte bzw. ein sich daraus ergebender unmittelbar bevorstehender unwiederbringlicher Nachteil für die beschwerdeführende Partei ergibt, sodass der neuerliche Antrag - auch auf Grund unveränderter Rechtslage - gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 68 Abs.1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 259 Abs. 3 und 5 zitierte hg. Rechtsprechung).Darüber hinaus stellt der von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstand der zwischenzeitigen (bloßen) Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen seitens der mitbeteiligten Partei für den Fall, dass die Einsicht nicht bis zum Fristende gewährt würde , (noch) keine Änderung der Sachlage dar, zumal sich aus dem dazu vorgelegten Schreiben der mitbeteiligten Partei keine konkreten Vollstreckungsschritte bzw. ein sich daraus ergebender unmittelbar bevorstehender unwiederbringlicher Nachteil für die beschwerdeführende Partei ergibt, sodass der neuerliche Antrag - auch auf Grund unveränderter Rechtslage - gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Seite 259 Absatz 3 und 5 zitierte hg. Rechtsprechung).

Wien, am 30. Juni 2011

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011080040.A00

Im RIS seit

11.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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