Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §63;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die als "Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichnete Eingabe des B T in P, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen 1. die Bezirkshauptmannschaft H, und 2. das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landhausgasse 7, 8010 Graz, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die als "Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichnete Eingabe des B T in P, vertreten durch Mag. Bertram Schneeberger, Rechtsanwalt in 8230 Hartberg, Raimund-Obendrauf-Straße 9, gegen 1. die Bezirkshauptmannschaft H, und 2. das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Landhausgasse 7, 8010 Graz, betreffend eine Angelegenheit nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die als "Devolutionsantrag" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Der Antragsteller bringt vor, dass er Mitglied einer näher bezeichneten Wasserversorgungsgenossenschaft (im Folgenden kurz: Genossenschaft) sei, auf Grund einer baulichen Maßnahme dieser Genossenschaft sein Wasserbezug gestört werde und, nachdem ein Schiedsverfahren nach den Statuten der Genossenschaft keine Einigung gebracht habe, er gemäß § 85 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 mit Antrag vom 15. Juni 2009 die erstbelangte Behörde angerufen habe, um eine ortsübliche mängelfreie Wasserversorgung herbeizuführen. Da diese Behörde trotz seiner Urgenzen über seinen Antrag nicht entschieden habe, habe er am 15. Juli 2010 gemäß § 73 AVG einen Devolutionsantrag an die zweitbelangte Behörde gestellt. Auch darüber sei bisher nicht entschieden worden, sodass "ein Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof" gestellt werde.Der Antragsteller bringt vor, dass er Mitglied einer näher bezeichneten Wasserversorgungsgenossenschaft (im Folgenden kurz: Genossenschaft) sei, auf Grund einer baulichen Maßnahme dieser Genossenschaft sein Wasserbezug gestört werde und, nachdem ein Schiedsverfahren nach den Statuten der Genossenschaft keine Einigung gebracht habe, er gemäß Paragraph 85, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 mit Antrag vom 15. Juni 2009 die erstbelangte Behörde angerufen habe, um eine ortsübliche mängelfreie Wasserversorgung herbeizuführen. Da diese Behörde trotz seiner Urgenzen über seinen Antrag nicht entschieden habe, habe er am 15. Juli 2010 gemäß Paragraph 73, AVG einen Devolutionsantrag an die zweitbelangte Behörde gestellt. Auch darüber sei bisher nicht entschieden worden, sodass "ein Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof" gestellt werde.
II.römisch zwei.
Die als "Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich - unabhängig von der Frage, ob diese Eingabe als Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG zu behandeln ist - bereits aus folgenden Gründen als unzulässig:Die als "Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, AVG auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers erweist sich - unabhängig von der Frage, ob diese Eingabe als Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG zu behandeln ist - bereits aus folgenden Gründen als unzulässig:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.
Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).Wird der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen, so geht nach Paragraph 73, Absatz 2, AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über (Devolutionsantrag).
Im vorliegenden Fall könnte eine Säumnisbeschwerde im Sinn des § 27 VwGG erst dann erhoben werden, wenn auch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, ihre Entscheidungspflicht verletzt hätte.Im vorliegenden Fall könnte eine Säumnisbeschwerde im Sinn des Paragraph 27, VwGG erst dann erhoben werden, wenn auch die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, ihre Entscheidungspflicht verletzt hätte.
Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Art. 103 Abs. 4 B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß § 73 AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gegenüber dem Landeshauptmann und oberste Behörde im Sinn des § 27 Abs. 1 VwGG ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. Juli 2007, Zl. 2007/07/0080, mwN).Über Berufungen gegen Bescheide einer Bezirkshauptmannschaft entscheidet als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung in Wasserrechtssachen der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung eine weitere Berufung nicht zulässig ist (Artikel 103, Absatz 4, B-VG). Eine Beschränkung des Instanzenzuges hindert indessen nicht den Übergang der Zuständigkeit im Devolutionsweg gemäß Paragraph 73, AVG an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, AVG gegenüber dem Landeshauptmann und oberste Behörde im Sinn des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG ist in Wasserrechtsangelegenheiten der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 19. Juli 2007, Zl. 2007/07/0080, mwN).
Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als dieser obersten Behörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Dieser ist auch nicht - wie der Antragsteller meint - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG, sodass er nicht mittels eines Devolutionsantrages angerufen werden kann (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 29. März 1993, Zl. 93/15/0050).Gegen die Untätigkeit einer anderen Behörde als dieser obersten Behörde in Wasserrechtsangelegenheiten ist daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Dieser ist auch nicht - wie der Antragsteller meint - sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn des Paragraph 73, Absatz 2, AVG, sodass er nicht mittels eines Devolutionsantrages angerufen werden kann vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 29. März 1993, Zl. 93/15/0050).
Schon deshalb war die vorliegende Eingabe wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a und § 34 Abs. 1 VwGG).Schon deshalb war die vorliegende Eingabe wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche , Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wien, am 30. Juni 2011
Schlagworte
Anrufung der obersten Behörde Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011070146.X00Im RIS seit
29.09.2011Zuletzt aktualisiert am
30.09.2011