TE Vfgh Beschluss 1986/2/28 B665/85, B666/85

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Veröffentlicht am 28.02.1986
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §15 Abs2, §18
VfGG §87 Abs1

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; VerfGG 1953 §18, §87 Abs1; Fehlen des Antrags auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide - kein bloßes Formgebrechen, sondern Mangel eines bestimmten Begehrens iS des §15 Abs2 VerfGG, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG nicht zugänglich ist

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde richtet sich gegen zwei im Instanzenzug ergangene Bescheide des Bundesministers für Inneres vom 1. bzw. 2. August 1985 betreffend die Untersagung einer Versammlung in der Stopfenreuther Au.

Die Beschwerde enthält folgende Anträge:

"Der VfGH möge erkennen, daß der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit verletzt worden ist, und der belangten Behörde auftragen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen."

Die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wurde somit nicht beantragt.

2. Nach §87 Abs1 VerfGG 1953 hat das Erk. des VfGH über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und bejahendenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, dann mangelt es an einem bestimmten Begehren iS des §15 Abs2 VerfGG 1953.

Das Fehlen solcher notwendiger Beschwerdeelemente ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. zB VfGH 29. 9. 1976 B272/76, VfSlg. 9798/1983 und 10174/1984) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher Mangel der Beschwerde zu beurteilen, der einer Verbesserung nach §18 VerfGG 1953 nicht zugänglich ist.

3. Die zu einer meritorischen Erledigung nicht geeignete Beschwerde ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1986:B665.1985

Dokumentnummer

JFT_10139772_85B00665_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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