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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
ABGB §1451;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft K, vertreten durch Univ. Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 2010, Zl. LAS - 991/8-09, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Gemeinde U, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2009 beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft, die Agrarbehörde möge feststellen, dass
1. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft ein agrarisches Grundstück gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 sei, 1. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft ein agrarisches Grundstück gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 sei,
2. in eventu, dass das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut im Sinne des VfGH-Erkenntnisses
B 464/07 vom 11. Juni 2008 sei.
Dieser Antrag wurde vor dem Hintergrund der der Grundbuchsanlegung zu Grunde gelegenen Eigentumstitel damit begründet, dass ein Vermögen einer Mehrheit von Berechtigten gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 vorliege, das nicht auf die politische Gemeinde übergegangen sei. Die Umbenennung des Eigentumsträgers habe der heutigen politischen Ortsgemeinde kein Eigentum verschaffen können. Der Regulierungsplan, der von agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 spreche, sei so zu verstehen, dass darunter ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 gemeint gewesen sei.Dieser Antrag wurde vor dem Hintergrund der der Grundbuchsanlegung zu Grunde gelegenen Eigentumstitel damit begründet, dass ein Vermögen einer Mehrheit von Berechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 vorliege, das nicht auf die politische Gemeinde übergegangen sei. Die Umbenennung des Eigentumsträgers habe der heutigen politischen Ortsgemeinde kein Eigentum verschaffen können. Der Regulierungsplan, der von agrargemeinschaftlichen Grundstücken nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 spreche, sei so zu verstehen, dass darunter ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 gemeint gewesen sei.
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 26. Februar 2010 wurde dem Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft keine Folge gegeben und gleichzeitig festgestellt, dass näher bezeichnete, das ursprüngliche Regulierungsgebiet darstellende, in der Liegenschaft EZ 706 GB U vorgetragene Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstellten, während das weitere Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft, die in der EZ 90028 GB U vorgetragenen Grundstücke, kein Gemeindegut sei.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 26. Februar 2010 wurde dem Feststellungsantrag der Agrargemeinschaft keine Folge gegeben und gleichzeitig festgestellt, dass näher bezeichnete, das ursprüngliche Regulierungsgebiet darstellende, in der Liegenschaft EZ 706 GB U vorgetragene Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellten, während das weitere Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft, die in der EZ 90028 GB U vorgetragenen Grundstücke, kein Gemeindegut sei.
Die Erstbehörde begründete dies damit, dass bereits mit dem am 1. März 1949 mündlich verkündeten Bescheid der AB die Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 vorgenommen worden sei. Mit diesem mündlich verkündeten Bescheid sei auch das Eigentum der gleichzeitig körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft an den Grundstücken festgestellt worden. Im Rahmen des Regulierungsverfahrens sei die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut mit den Bescheiden vom 29. Mai 1962, vom 2. Oktober 1962 und schließlich vom 2. November 1970 (Regulierungsplan) wiederholt worden. Bezüglich der Fraktion K sei die heutige politische Gemeinde als Rechtsnachfolgerin im gemeinderechtlichen Sinn des damals als Fraktion bezeichneten Ortsbestandteiles anzusehen. Dies werde durch die in der Verhandlung am 1. März 1949 gepflogenen Ermittlungen erhärtet, wonach alle zwei bis drei Jahre ein Fraktionsvorsteher gewählt und jährlich zwei bis drei Fraktionsversammlungen abgehalten worden seien. Die Beschlüsse dieser Versammlung seien der Gemeinde vorgelegt worden, der jeweilige Gemeindesekretär habe die Fraktionskasse getrennt von der Gemeinderechnung besorgt. Auch die Nutzung des Fraktionsbesitzes sei zum Teil der Überwachung und Kontrolle der Gemeinde unterlegen.Die Erstbehörde begründete dies damit, dass bereits mit dem am 1. März 1949 mündlich verkündeten Bescheid der Ausschussbericht die Qualifizierung der Regulierungsgrundstücke als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1935 vorgenommen worden sei. Mit diesem mündlich verkündeten Bescheid sei auch das Eigentum der gleichzeitig körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft an den Grundstücken festgestellt worden. Im Rahmen des Regulierungsverfahrens sei die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut mit den Bescheiden vom 29. Mai 1962, vom 2. Oktober 1962 und schließlich vom 2. November 1970 (Regulierungsplan) wiederholt worden. Bezüglich der Fraktion K sei die heutige politische Gemeinde als Rechtsnachfolgerin im gemeinderechtlichen Sinn des damals als Fraktion bezeichneten Ortsbestandteiles anzusehen. Dies werde durch die in der Verhandlung am 1. März 1949 gepflogenen Ermittlungen erhärtet, wonach alle zwei bis drei Jahre ein Fraktionsvorsteher gewählt und jährlich zwei bis drei Fraktionsversammlungen abgehalten worden seien. Die Beschlüsse dieser Versammlung seien der Gemeinde vorgelegt worden, der jeweilige Gemeindesekretär habe die Fraktionskasse getrennt von der Gemeinderechnung besorgt. Auch die Nutzung des Fraktionsbesitzes sei zum Teil der Überwachung und Kontrolle der Gemeinde unterlegen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung, und zwar im Umfang des Abspruches über die EZ 706 GB U. Die Agrargemeinschaft brachte im Wesentlichen vor, dass eine politische Ortsfraktion K als Teilorganisation der politischen Ortsgemeinde nie bestanden habe. Die Erstbehörde habe die wahren historischen Eigentumsverhältnisse nicht untersucht, sondern ihre Entscheidung auf Formulierungen im Spruch historischer Bescheide der Agrarbehörde gestützt, welchen im seinerzeitigen Verfahren nur untergeordnete Bedeutung zugekommen sei und die überdies im Regulierungszeitpunkt völlig anders verstanden worden seien. Unter Gemeindegut im Sinne des historischen Bodenreformrechtes habe man nämlich wahres Eigentum der historischen Agrargemeinde verstanden. Dies habe die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid verkannt. Schließlich sei die Eigentumsübertragung des Regulierungsgebietes auf die Agrargemeinschaft nicht rechtswidrig gewesen, sei es doch zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft auf Grund einer Berufung der Gemeinde zu einem Parteienübereinkommen betreffend die Teilnahme der Gemeinde an den Vollversammlungen der Agrargemeinschaft, die Erhaltung des K-Weges und der sogenannten K-Brücke sowie betreffend das Brennholz für eine Schule in K gekommen. Durch die Berufungszurückziehung auf der Basis des Parteienübereinkommens habe die politische Ortsgemeinde jedenfalls jegliches Recht am Regulierungsgebiet verloren. Anlässlich des Parteienübereinkommens im Jahr 1949 sei schließlich allen Beteiligten bewusst gewesen, dass das Eigentum übertragen werde. Im Zuge der Regulierung der Anteilsrechte habe die politische Ortsgemeinde einen neuerlichen Vorstoß unternommen, eine Beteiligung an der Agrargemeinschaft zu erlangen, woraufhin zur Bereinigung ein neuerliches Übereinkommen abgeschlossen worden sei und die politische Ortsgemeinde auf ein Anteilsrecht verzichtet und dafür ein Holzbezugs-Servitutsrecht im Umfang von 20 Festmeter Holz am Stock unentgeltlich jährlich zur Erhaltung einer Brücke erhalten habe. Mehr als diese vertraglich vereinbarten Rechte stünden der Ortsgemeinde nicht zu.
Mit einer am 25. Mai 2010 bei der belangten Behörde eingelangten Eingabe erstattete die Agrargemeinschaft neues Vorbringen, brachte verschiedene Urkunden in Vorlage und stellte mehrere Beweisanträge. Neben Ausführungen zu den wahren Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet führte die Agrargemeinschaft insbesondere aus, sie habe seit Rechtskraft der Eigentumsregulierung im Jahr 1949 angesichts des Ablaufes der 40- jährigen Ersitzungszeit sämtliche Eigentumsrechte gegenüber der politischen Ortsgemeinde ersessen. Die Gemeindeordnung sei nur als "lex contractus" bei der stillschweigend beauftragten Verwaltung der Gemeinschaftsgrundstücke durch die Gemeinde angewandt worden. Die historische Agrarbehörde habe das vermeintliche Eigentum der politischen Ortsgemeinde mit ihrem Bescheid vom 1. März 1949 vernichten wollen.
Die belangte Behörde führte am 27. Mai 2010 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Agrargemeinschaft verschiedene Unterlagen in Vorlage brachte und Beweisanträge stellte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2010 wies die belangte Behörde die Berufung der Agrargemeinschaft gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 73 lit. d TFLG 1996 als unbegründet ab.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Mai 2010 wies die belangte Behörde die Berufung der Agrargemeinschaft gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 als unbegründet ab.
Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach einer Darstellung der rechtlichen Entwicklung, insbesondere des mündlich verkündeten Bescheides der AB vom 1. März 1949, der Bescheide des in den 60iger-Jahren des vorigen Jahrhunderts durchgeführten Regulierungsverfahrens sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Übereinkommen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft zum einen und der Darstellung der Vorgänge im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung zum anderen hervor, dass sich aus den Aktenunterlagen kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft eine Hauptteilung bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt wäre. Auch anlässlich des Regulierungsverfahrens sei es zu keiner Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gemeinde und Agrargemeinschaft gekommen. Im Bescheid der AB vom 1. März 1949 seien die Gemeinschaftsgrundstücke als solche im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 (als einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut) festgestellt worden. Die gleiche Qualifikation sei im Bescheid über die Liste der Parteien vom 29. Mai 1962 und im Verzeichnis der Anteilsrechte vom 2. Oktober 1962 erfolgt. Auch im Regulierungsplan vom 2. November 1970 sei das gesamte Regulierungsgebiet als ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des damals geltenden § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 qualifiziert worden. Diese Bestimmungen entsprächen derjenigen des § 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 7/2010.Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach einer Darstellung der rechtlichen Entwicklung, insbesondere des mündlich verkündeten Bescheides der Ausschussbericht vom 1. März 1949, der Bescheide des in den 60iger-Jahren des vorigen Jahrhunderts durchgeführten Regulierungsverfahrens sowie der in diesem Zusammenhang getroffenen Übereinkommen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft zum einen und der Darstellung der Vorgänge im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung zum anderen hervor, dass sich aus den Aktenunterlagen kein Anhaltspunkt dafür ergebe, dass zwischen der politischen Gemeinde und der Agrargemeinschaft eine Hauptteilung bereits vor Durchführung des Regulierungsverfahrens erfolgt wäre. Auch anlässlich des Regulierungsverfahrens sei es zu keiner Vermögensauseinandersetzung zwischen der Gemeinde und Agrargemeinschaft gekommen. Im Bescheid der Ausschussbericht vom 1. März 1949 seien die Gemeinschaftsgrundstücke als solche im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1935 (als einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut) festgestellt worden. Die gleiche Qualifikation sei im Bescheid über die Liste der Parteien vom 29. Mai 1962 und im Verzeichnis der Anteilsrechte vom 2. Oktober 1962 erfolgt. Auch im Regulierungsplan vom 2. November 1970 sei das gesamte Regulierungsgebiet als ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinne des damals geltenden Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 qualifiziert worden. Diese Bestimmungen entsprächen derjenigen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010,.
Nach detaillierter Darstellung der Vorgänge in den Jahren 1949 und 1962, insbesondere in Bezug auf die jeweils geschlossenen Vereinbarungen zwischen Agrargemeinschaft und Gemeinde, vertrat die belangte Behörde den Standpunkt, dass das Gemeinschaftsgebiet in K durchaus auch für Gemeinschaftszwecke der Fraktion (als Rechtsvorgängerin der Gemeinde) genutzt worden sei; sohin habe hinsichtlich des Gemeinschaftsgebietes neben der Abdeckung verschiedener Bedürfnisse der Nutzungsberechtigten auch eine öffentliche-rechtliche Zweckbestimmung bestanden, was als entscheidendes Kriterium für die Qualifizierung als Fraktionsbzw. Gemeindegut zu bewerten sei. Dass die Fraktion K als Einrichtung im gemeinderechtlichen Sinn zu beurteilen sei, könne auch aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Gemeinschaftsgebiet von der politischen Gemeinde zumindest in maßgeblicher Weise verwaltet worden sei. Auch die Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Agrargemeinschaft änderten nichts daran, dass vor der Eigentumsübertragung des gemeinschaftlichen Gebietes an die Agrargemeinschaft die gemeinschaftlichen Grundstücke auch Bedürfnissen der Gemeinde gedient hätten, somit in Ansehung des Gemeinschaftsgebiets eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung bestanden habe.
Ob in den vier agrarbehördlichen Bescheiden vom 1. März 1949, 29. Mai 1962, 2. Oktober 1962 und vom 2. November 1970 die Grundstücke des Regulierungsgebietes zu Recht als Gemeindegut qualifiziert worden seien, könne grundsätzlich dahingestellt bleiben, weil diese bescheidmäßige Feststellung in Rechtskraft erwachsen sei. Die Feststellung von Gemeindegut mit den angeführten agrarbehördlichen Bescheiden stehe im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis. Diese Feststellung könne durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht und den Umstand, dass im Regulierungsplan ein Gemeindeanteil letztlich nicht festgesetzt worden sei, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden.
Zwar könne der Umstand, dass im Regulierungsplan für die politische Gemeinde als solcher kein Anteilsrecht festgestellt worden sei, vordergründig Zweifel am Vorliegen von Gemeindegut aufkommen lassen. Ein typisches Merkmal des Gemeindegutes sei nämlich, dass es vorrangig dem Zweck der Bedarfsdeckung der nutzungsberechtigten Liegenschaften gewidmet sei, aber auch Bedürfnissen der Gemeinde diene. Auch wenn letztlich auf Grund einer Berufung der Agrargemeinschaft gegen den Regulierungsplan vom 2. November 1970, in welchem noch für die politische Ortsgemeinde eine Anteilsberechtigung am Regulierungsgebiet von 0,5 Anteilen vorgesehen gewesen sei, kein Gemeindeanteil am Gemeinschaftsgebiet festgesetzt worden sei, sondern lediglich ein Servitutsholzbezugsrecht aus Waldgrundstücken der Agrargemeinschaft für Zwecke der Erhaltung der sogenannten K-Brücke zu Gunsten der politischen Gemeinde als Ausfluss der zumindest teilweise gegebenen öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen des Regulierungsgebietes übrig geblieben sei, so könne doch auch aus diesem Servitutsholzbezugsrecht für die Erhaltung einer Brücke ersehen werden, dass die gemeinschaftlichen Grundstücke auch kommunalen Bedürfnissen gedient hätten.
Insoweit mit dem Bescheid vom 1. März 1949 Eigentum und Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und verbüchert worden sei, sei im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2008, VfSlg. 18.446/2008, Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei. Damit sei Gemeindegut entstanden, das nun atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigen stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei.Insoweit mit dem Bescheid vom 1. März 1949 Eigentum und Gemeindegut für die Agrargemeinschaft festgestellt und verbüchert worden sei, sei im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 11. Juni 2008, VfSlg. 18.446 aus 2008,, Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen worden, ohne dass dadurch die Eigenschaft von Gemeindegut untergegangen sei. Damit sei Gemeindegut entstanden, das nun atypischer Weise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigen stehe und als Agrargemeinschaft organisiert sei.
In weiterer Folge ihrer Begründung führte die belangte Behörde näher aus, warum die politische Gemeinde auf Grund der Vereinbarungen mit der Agrargemeinschaft vom 18. April 1949 und im Jahr 1971 ihr Recht auf die Substanznutzung des Gemeinschaftsgebietes nicht verloren hätte. Mit diesen Vereinbarungen hätte die Gemeinde nämlich nicht abschließend auf den Substanzwert an den gemeinschaftlichen Grundstücken verzichtet. Es sei erkennbar um die Regelung der Holzbezüge der Gemeinde aus dem Gemeinschaftsgebiet gegangen, wobei sich die politische Gemeinde letztendlich mit einem Servitutsrecht an Stelle eines agrargemeinschaftlichen Anteilsrechtes begnügt habe. Über den Substanzwert sei bei diesen Vereinbarungen jedenfalls kein Wort verloren worden. Eine Substanzwertbeteiligung sei auch mit dem Regulierungsplan vom 2. November 1970 den Stammsitzliegenschaften nicht zugesprochen worden. Aus der Eigentumsübertragung allein durch Bescheid der Agrarbehörde vom 1. März 1949 könne nicht der Schluss gezogen werden, dass damit die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde für alle Zeiten beseitigt worden wäre. Auch die Rechtsakte im Regulierungsverfahren hätten nicht die Wirkung haben können, die Eigenschaft des Gemeindeguts zu beseitigen. Nur bei einem agrarbehördlichen Teilungsverfahren hätte diese Eigenschaft tatsächlich beendet werden können; ein solches habe im gegenständlichen Fall aber nicht stattgefunden. Folgerichtig habe durch die Vereinbarungen im Jahre 1971 im Zuge des Regulierungsverfahrens weder die Eigenschaft des Regulierungsgebiets als Gemeindegut beseitigt werden noch die politische Ortsgemeinde ihre Substanzwertberechtigung an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken für alle Zeiten verlieren können.
Was schließlich die Argumentation der Agrargemeinschaft anbelange, die politische Gemeinde habe nie wahres Eigentum am Gemeinschaftsgebiet besessen, da im Rahmen der Grundbuchsanlegung die erhobenen Eigentumstitel für das Eigentumsrecht einer historischen Agrargemeinde sprächen, sei festzuhalten, dass in der Forsteigentumspurifikations-Tabelle vom 14. Juli 1848 als Partei die Gemeinde U, und zwar für die Parzelle K vermerkt und dass die im Rahmen der Grundbuchsanlegung erfolgte Einverleibung des Eigentumsrecht für die Fraktion K aber offenkundig von niemanden bekämpft worden sei. Im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des Gemeinschaftsgebietes auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid vom 1. März 1949 sei von der AB hinsichtlich der Nutzungen erhoben worden, dass der Holzbezug aus den gemeinschaftlichen Grundstücken von der Gemeinde zu bewilligen gewesen wäre und diese auch die zweckentsprechende Verwendung von Holzbezügen überwacht hätte. Diese Umstände könnten mit dem von der Agrargemeinschaft behaupteten Eigentumsrecht einer historischen Agrargemeinde schwerlich in Einklang gebracht werden, dies treffe auch auf die Führung der Gemeinschaftskassa durch den jeweiligen Gemeindesekretär zu.Was schließlich die Argumentation der Agrargemeinschaft anbelange, die politische Gemeinde habe nie wahres Eigentum am Gemeinschaftsgebiet besessen, da im Rahmen der Grundbuchsanlegung die erhobenen Eigentumstitel für das Eigentumsrecht einer historischen Agrargemeinde sprächen, sei festzuhalten, dass in der Forsteigentumspurifikations-Tabelle vom 14. Juli 1848 als Partei die Gemeinde U, und zwar für die Parzelle K vermerkt und dass die im Rahmen der Grundbuchsanlegung erfolgte Einverleibung des Eigentumsrecht für die Fraktion K aber offenkundig von niemanden bekämpft worden sei. Im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung des Gemeinschaftsgebietes auf die Agrargemeinschaft mit Bescheid vom 1. März 1949 sei von der Ausschussbericht hinsichtlich der Nutzungen erhoben worden, dass der Holzbezug aus den gemeinschaftlichen Grundstücken von der Gemeinde zu bewilligen gewesen wäre und diese auch die zweckentsprechende Verwendung von Holzbezügen überwacht hätte. Diese Umstände könnten mit dem von der Agrargemeinschaft behaupteten Eigentumsrecht einer historischen Agrargemeinde schwerlich in Einklang gebracht werden, dies treffe auch auf die Führung der Gemeinschaftskassa durch den jeweiligen Gemeindesekretär zu.
Nach Ausführungen dazu, dass § 73 lit. d TFLG 1996 eine geeignete verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für die getroffene Feststellung darstelle, hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass mit vier agrarbehördlichen Bescheiden eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung von Gemeindegut vorliege. Eine genaue Überprüfung habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, weil das Regulierungsgebiet auch öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen in Bezug auf rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung. Es sei daher auch die Aufnahme der beantragten Beweise für die Vorgänge vor der Regulierung entbehrlich, insbesondere die eines historischen und rechtshistorischen Sachbefundes.Nach Ausführungen dazu, dass Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 eine geeignete verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für die getroffene Feststellung darstelle, hielt die belangte Behörde zusammenfassend fest, dass mit vier agrarbehördlichen Bescheiden eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung von Gemeindegut vorliege. Eine genaue Überprüfung habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, weil das Regulierungsgebiet auch öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Berufungsvorbringen in Bezug auf rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung. Es sei daher auch die Aufnahme der beantragten Beweise für die Vorgänge vor der Regulierung entbehrlich, insbesondere die eines historischen und rechtshistorischen Sachbefundes.
Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der Gemeinde seit der durchgeführten Eigentumsregulierung die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, zumal Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten würden. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrargemeinschaft verfügt werden; Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Vorliegend gehe es ja gerade um die Frage einer Anteilsberechtigung der politischen Ortsgemeinde am Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke wegen Vorliegens von Gemeindegut.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Auch die mitbeteiligte Gemeinde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, * dass die belangte Behörde zu Unrecht über die auf
"Negativfeststellung eines Restitutionsanspruchs der politischen Gemeinde" gerichteten Anträge der Agrargemeinschaft nicht entschieden habe,
* dass Verfassungswidrigkeit eines Teils der TFLG-Novelle 2010 vorliege,
* dass § 73 lit. d TFLG 1996 die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht trägt, und * dass Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht trägt, und
* dass die Agrargemeinschaft nach Übertragung des Eigentums im Jahr 1949 über einen Zeitraum von mehr als 40 Jahren sämtliche Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen habe,
ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter den Punkten 1 bis 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter den Punkten 1 bis 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
2. Die belangte Behörde wies die Berufung der Agrargemeinschaft gegen einen Teil des Erstbescheides ab und übernahm dadurch die im Erstbescheid ausgesprochene Feststellung, wonach bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 seien. 2. Die belangte Behörde wies die Berufung der Agrargemeinschaft gegen einen Teil des Erstbescheides ab und übernahm dadurch die im Erstbescheid ausgesprochene Feststellung, wonach bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 seien.
§ 33 TFLG 1996 lautet in dieser Fassung (auszugsweise): Paragraph 33, TFLG 1996 lautet in dieser Fassung (auszugsweise):
"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.
a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;
c) Grundstücke, die
1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren
(Gemeindegut);
d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder).
…
§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzungen im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Ziffer eins, solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzungen im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.
Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in der Ziffer 2, "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also im Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in § 33 Abs. 2 lit. c Z 2TFLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. Dies gilt im vorliegenden Verfahren insbesondere für den Bescheid der AB (betreffend die Fragen, ob ein agrargemeinschaftlicher Besitz vorliegt, wer daran anteilsberechtigt ist und über eine vorläufige Regelung der Verwaltung ) vom 1. März 1949.Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0092, mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, zum Ausdruck gebracht hat, kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 T, F, L, G, 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Dies gilt im vorliegenden Verfahren insbesondere für den Bescheid der Ausschussbericht (betreffend die Fragen, ob ein agrargemeinschaftlicher Besitz vorliegt, wer daran anteilsberechtigt ist und über eine vorläufige Regelung der Verwaltung ) vom 1. März 1949.
Im vorliegenden Fall ist weiters unstrittig, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.
3. Mit dem genannten mündlich verkündetem Bescheid der AB vom 1. März 1949 wurde zum einen festgestellt, dass die Liegenschaft EZ. 706 ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 darstellt und im Eigentum der Agrargemeinschaft steht. 3. Mit dem genannten mündlich verkündetem Bescheid der Ausschussbericht vom 1. März 1949 wurde zum einen festgestellt, dass die Liegenschaft EZ. 706 ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1935 darstellt und im Eigentum der Agrargemeinschaft steht.
Nach u.a. einem am 18. April 1949 in Bezug auf die Holzbezugsrechte der Gemeinde abgeschlossenen Übereinkommen zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft wurde die Berufung zurückgezogen. Der Bescheid vom 1. März 1949 ist rechtskräftig.
Im weiteren Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft finden sich bescheidmäßige Feststellungen, wonach es sich bei der Liegenschaft EZ. 706 um ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 (inhaltlich ident mit § 36 Abs. 2 lit d TFLG 1935) handle, sowohl in den Bescheiden vom 29. Mai 1962 (Liste der Parteien und Bescheid über die Anteilsrechte der Gemeinde), vom 2. Oktober 1962 (Verzeichnis der Anteilsrechte) und schließlich, gestützt auf § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 (inhaltlich ident mit § 36 Abs. lit d TFLG 1935), auch im Regulierungsplan vom 2. November 1970.Im weiteren Regulierungsverfahren der Agrargemeinschaft finden sich bescheidmäßige Feststellungen, wonach es sich bei der Liegenschaft EZ. 706 um ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 (inhaltlich ident mit Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1935) handle, sowohl in den Bescheiden vom 29. Mai 1962 (Liste der Parteien und Bescheid über die Anteilsrechte der Gemeinde), vom 2. Oktober 1962 (Verzeichnis der Anteilsrechte) und schließlich, gestützt auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 (inhaltlich ident mit Paragraph 36, Abs. Litera d, TFLG 1935), auch im Regulierungsplan vom 2. November 1970.
In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde die Ansicht vertreten, es erübrige sich in Hinblick auf die Rechtskraft dieser Gemeindegut feststellenden Bescheide eine weitere Überprüfung der Frage des Vorliegens von Gemeindegut, sei dies doch bereits ausdrücklich festgestellt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091 (Agrargemeinschaft O), mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte. Nichts anderes kann aber für eine Feststellung gelten, wonach eine Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 bzw. nach § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 sei.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091 (Agrargemeinschaft O), mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die Ausschussbericht damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte. Nichts anderes kann aber für eine Feststellung gelten, wonach eine Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1935 bzw. nach Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 sei.
Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme gerade auf die Systematik des TFLG 1935 näher darstellte, war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1935 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der jeweiligen Gemeindeordnung (hier: §§ 127 bzw. 142 der TGO 1928 bzw. § 73 Abs. 3 TGO 1949) zu verstehen war. § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 ist nun aus den gleichen Erwägungen so zu verstehen, dass darunter allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der §§ 76 Abs. 3 und 81ff TGO 1966 verstanden wurde.Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme gerade auf die Systematik des TFLG 1935 näher darstellte, war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1935 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der jeweiligen Gemeindeordnung (hier: Paragraphen 127, bzw. 142 der TGO 1928 bzw. Paragraph 73, Absatz 3, TGO 1949) zu verstehen war. Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 ist nun aus den gleichen Erwägungen so zu verstehen, dass darunter allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne der Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 f, f TGO 1966 verstanden wurde.
Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Bescheid vom 1. März 1949, demzufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 seien, für die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde waren. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid das Eigentum der Agrargemeinschaft an diesen Grundstücken festgestellt. Inhaltsgleiche Feststellungen erfolgten u.a. im Regulierungsplan vom 2. November 1970, diesmal unter Bezugnahme auf § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969.Im vorliegenden Fall wurde bereits mit Bescheid vom 1. März 1949, demzufolge die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1935 seien, für die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde waren. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid das Eigentum der Agrargemeinschaft an diesen Grundstücken festgestellt. Inhaltsgleiche Feststellungen erfolgten u.a. im Regulierungsplan vom 2. November 1970, diesmal unter Bezugnahme auf Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand. Der Bescheid vom 1. März 1949 stellte fest, dass Gemeindegut (bzw. Fraktionsgut) vorlag, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlag. Durch die Zitierung des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1935 (und nicht etwa des § 36 Abs. 1 lit. b leg. cit., der von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften spricht) im Spruch des Bescheides vom 1. März 1949 ist diese Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091, zum Ausdruck gebracht hat, ist der Spruch eines Bescheides nach seinem äußeren Erscheinungsbild, also objektiv auszulegen; für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides ist unerheblich, wie sie die Behörde verstanden wissen wollte oder wie sie der Empfänger verstand. Der Bescheid vom 1. März 1949 stellte fest, dass Gemeindegut (bzw. Fraktionsgut) vorlag, das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterlag. Durch die Zitierung des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1935 (und nicht etwa des Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, leg. cit., der von dem gemeinsam genutzten Gut von agrarischen Gemeinschaften spricht) im Spruch des Bescheides vom 1. März 1949 ist diese Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut objektiv eindeutig ableitbar. Ein Zweifelsfall liegt hier nicht vor.
Dies gilt auch für die Feststellung im Regulierungsplan, wo die Bestimmung des § 32 Abs. 2 lit. c TFLG 1969 und nicht etwa die des § 32 Abs. 1 lit. b TFLG 1969 als Rechtsgrundlage für die Feststellung von Gemeindegut herangezogen wurde.Dies gilt auch für die Feststellung im Regulierungsplan, wo die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, TFLG 1969 und nicht etwa die des Paragraph 32, Absatz eins, Litera b, TFLG 1969 als Rechtsgrundlage für die Feststellung von Gemeindegut herangezogen wurde.
4. Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die in den genannten Bescheiden getroffene rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden TGO Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltete. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18446/2008 verwiesen - , dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. 4. Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die in den genannten Bescheiden getroffene rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der jeweils geltenden TGO Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltete. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18446 aus 2008, verwiesen - , dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach in Bezug auf die Liegenschaft EZ. 706 Gemeindegut nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 vorliege, verletzt daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, wonach in Bezug auf die Liegenschaft EZ. 706 Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 vorliege, verletzt daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.
5. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf verwiesen, dass die nach dem Regulierungsbescheid vom 2. November 1970 vorgenommene Umwandlung eines Anteilsrechtes der Gemeinde in ein Servitutsrecht (nach dem Wald- und Weideservitutengesetz) mit der Frage der Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nichts zu tun hat. Auch dieser Vorgang, der in den Bescheid der AB vom 7. Dezember 1971 (Abänderung des Regulierungsplanes) Eingang fand, änderte nichts an der bindend festgestellten Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und an dessen Übertragung auf die Agrargemeinschaft. 5. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf verwiesen, dass die nach dem Regulierungsbescheid vom 2. November 1970 vorgenommene Umwandlung eines Anteilsrechtes der Gemeinde in ein Servitutsrecht (nach dem Wald- und Weideservitutengesetz) mit der Frage der Nutzung der Substanz der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nichts zu tun hat. Auch dieser Vorgang, der in den Bescheid der Ausschussbericht vom 7. Dezember 1971 (Abänderung des Regulierungsplanes) Eingang fand, änderte nichts an der bindend festgestellten Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut und an dessen Übertragung auf die Agrargemeinschaft.
6. Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft der Bescheide vom 1. März 1949, vom 29. Mai 1962, vom 2. Oktober 1962 und schließlich vom 2. November 1970 und der dort getroffenen Feststellungen, es liege Gemeindegut nach der Gemeindeordnung vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellungen zu Recht getroffen wurden, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. 7. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 30. Juni 2011
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010070099.X00Im RIS seit
26.07.2011Zuletzt aktualisiert am
06.10.2011