TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/30 2010/07/0093

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;
L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §1451;
ABGB §1452;
ABGB §367;
AVG §38;
AVG §56;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
FlVfGG §33;
FlVfGG §35 Abs1;
FlVfGG §37;
FlVfLG Tir 1935 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1935;
FlVfLG Tir 1952 §36 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs2 litc Z2;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §34 Abs1;
FlVfLG Tir 1996 §35 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §36 Abs2 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs6 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs7 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §37 Abs8 idF 2010/007;
FlVfLG Tir 1996 §73 litd;
FlVfLG Tir 1996 §73 lite;
FlVfLGNov Tir 2010;
GdO Tir 1928 §127;
GdO Tir 1928 §142;
GdO Tir 1949 §73 Abs3;
GdO Tir 1949;
GdO Tir 1966 §76 Abs3;
GdO Tir 1966;
VwRallg impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft U in L, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 29. April 2010, Zl. LAS-998/4-09, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Gemeinde L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. Juni 2009 beantragte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft, die Agrarbehörde möge feststellen, dass

"1. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 reguliert worden sei, "1. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft nicht aus Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 reguliert worden sei,

2. die Regulierung des Liegenschaftsvermögens der Antragstellerin aus Liegenschaften erfolgt sei, welche der holzbezugsberechtigten Gemeinde als Summe der holzbezugsberechtigten Stammsitzliegenschaftsbesitzer im Zuge der Umsetzung der Waldservitutenregulierung 1847 gegen Ablöse der gegen das k.k. Aerar gerichteten Holzbezugsrechte der einzelnen berechtigten Haus- und Hofbesitzer in das volle Eigentum übertragen worden seien,

3. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft sohin aus agrarischen Grundstücken gemäß § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 reguliert worden sei; 3. das Liegenschaftsvermögen der Agrargemeinschaft sohin aus agrarischen Grundstücken gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 reguliert worden sei;

4. unter einem wollten die Regulierungsbescheide der Agrargemeinschaft von Amts wegen berichtigt werden."

Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) vom 2. Dezember 2009 wurde das Antragsbegehren der Agrargemeinschaft zur Gänze abgewiesen. Die Erstbehörde begründete dies damit, dass die Fraktion U der Gemeinde sehr wohl als Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn als Rechtsvorgängerin der Gemeinde zu gelten habe. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der AB vom 22. Dezember 1955, in welchem sich die Feststellung finde, dass der Ortsteil U bis 1938 eine selbstständige Fraktion nach der Tiroler Gemeindeordnung gewesen sei. Im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 30. Oktober 1961 sei die rechtskräftige Feststellung erfolgt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstelle. Schließlich sei auch in der Begründung des Einleitungsbescheides vom 27. April 1934 enthalten, dass das in Frage kommende Gebiet auf Grund der Gemeindeordnung gemeinschaftlich genutzt worden sei, also ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des § 5 Abs. 3 T.R.L.G. darstelle. Das Gemeinschaftsgebiet habe auch den Bedürfnissen der Gemeinschaft gedient. Zum Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes sei festzuhalten, dass die Rechtsordnung einen solchen Antrag nicht kenne, dieser jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden könne. Zur amtswegigen Abänderung bestehe kein Anlass.Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht vom 2. Dezember 2009 wurde das Antragsbegehren der Agrargemeinschaft zur Gänze abgewiesen. Die Erstbehörde begründete dies damit, dass die Fraktion U der Gemeinde sehr wohl als Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn als Rechtsvorgängerin der Gemeinde zu gelten habe. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der Ausschussbericht vom 22. Dezember 1955, in welchem sich die Feststellung finde, dass der Ortsteil U bis 1938 eine selbstständige Fraktion nach der Tiroler Gemeindeordnung gewesen sei. Im rechtskräftigen Regulierungsplan vom 30. Oktober 1961 sei die rechtskräftige Feststellung erfolgt, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 darstelle. Schließlich sei auch in der Begründung des Einleitungsbescheides vom 27. April 1934 enthalten, dass das in Frage kommende Gebiet auf Grund der Gemeindeordnung gemeinschaftlich genutzt worden sei, also ein gemeinschaftliches Grundstück im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, T.R.L.G. darstelle. Das Gemeinschaftsgebiet habe auch den Bedürfnissen der Gemeinschaft gedient. Zum Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes sei festzuhalten, dass die Rechtsordnung einen solchen Antrag nicht kenne, dieser jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden könne. Zur amtswegigen Abänderung bestehe kein Anlass.

Gegen diesen Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Berufung, in der sie rügte, dass die Behörde in rechtswidriger Weise fingiere, dass wahres Eigentum der historischen Agrargemeinde im Wege einer Quasi-Erbschaft auf die politische Ortsgemeinde übergegangen sei. Selbst wenn eine politische Ortsfraktion U bestanden hätte, hätte diese niemals Eigentum an den gemeinschaftlichen Grundstücken erworben. Der von der Erstbehörde angenommene Eigentumserwerb durch die politische Ortsgemeinde aufgrund der Waldservitutenablösungsmaßnahmen gemäß Patent vom 6. Februar 1847 sei grundlegend falsch.

Mit Eingabe vom 19. April 2010 erstattete die Agrargemeinschaft neues Vorbringen, brachte verschiedene Urkunden in Vorlage und stellte mehrere Beweisanträge. Neben Ausführungen zu den wahren Eigentumsverhältnissen am Regulierungsgebiet legte die Agrargemeinschaft weiters dar, sie habe seit der Rechtskraft des Regulierungsbescheides angesichts des Ablaufes der 40-jährigen Ersitzungszeit sämtliche Eigentumsrechte gegenüber der politischen Ortsgemeinde ersessen.

Die belangte Behörde führte am 29. April 2010 eine mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen die Agrargemeinschaft ein Konvolut an Unterlagen vorlegte und Beweisanträge stellte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. April 2010 gab die belangte Behörde in Spruchpunkt A der Berufung insofern teilweise Folge, als sie in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides feststellte, dass ziffernmäßig näher bezeichnete Grundstücke der EZ. 190 GB L Gemeindegut darstellten, während die weiteren Grundstücke dieser EZ sowie die Grundstücke der EZ. 523, 591 und 706 GB L kein Gemeindegut seien.

Mit Spruchpunkt B wies die belangte Behörde die Berufung, soweit sie sich auf die Antragspunkte 2.) bis 4.) beziehe, als unbegründet ab und änderte aus Anlass der Berufung den angefochtenen Bescheid dahingehend, dass der Antrag zu Punkt 4.) als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht nach einer Darstellung der rechtlichen Grundlagen, der Vorgänge und Bescheide im Regulierungsverfahren und im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung hervor, dass das Gemeinschaftsgebiet durchaus auch für Gemeinschaftszwecke der Fraktion (als Rechtsvorgängerin der Gemeinde) genutzt worden sei; es habe auch eine öffentlichrechtliche Zweckbestimmung (wie zB Beistellung des Holzes für die Schule) bestanden. Dass die "Fraktion U der Gemeinde L" als Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn zu beurteilen sei, könne aus dem Umstand abgeleitet werden, dass das Gemeinschaftsgebiet von der politischen Gemeinde verwaltet worden sei; diese habe insbesondere Entscheidungen über die Holzentnahme getroffen.

Ob im Bescheid der AB vom 7. Februar 1956 (Verzeichnis der Anteilsrechte) und 30. Oktober 1961 (Regulierungsplan) die Grundstücke zu Recht als Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) qualifiziert worden sei, könne dahin stehen, weil die Feststellung, wonach die Grundstücke der EZ. 190 agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien, in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Feststellung stehe überdies im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis. Dies könne durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht bzw. dadurch, dass im Regulierungsplan kein Gemeindeanteil festgesetzt worden sei, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden.Ob im Bescheid der Ausschussbericht vom 7. Februar 1956 (Verzeichnis der Anteilsrechte) und 30. Oktober 1961 (Regulierungsplan) die Grundstücke zu Recht als Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) qualifiziert worden sei, könne dahin stehen, weil die Feststellung, wonach die Grundstücke der EZ. 190 agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 seien, in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Feststellung stehe überdies im Einklang mit dem aktenkundigen Ermittlungsergebnis. Dies könne durch den Verzicht der Gemeinde auf ein Anteilsrecht bzw. dadurch, dass im Regulierungsplan kein Gemeindeanteil festgesetzt worden sei, nicht entkräftet oder rückgängig gemacht werden.

Weiters legte die belangte Behörde begründend dar, aus einer Gesamtschau aller vier Fälle von Agrargemeinschaften im Ortsgebiet der mitbeteiligten Gemeinde ergebe sich, dass aus der Vertragsurkunde vom 20. Oktober 1848 nicht abgeleitet werden könne, es wäre das Eigentum an den vertragsgegenständlichen Waldungen an vier historische Agrargemeinschaften übertragen worden. Vielmehr zeige der vorliegende Vertragsinhalt der Urkunde vom 20. Oktober 1848, dass die Eigentumsübertragung an eine Rechtsperson, nämlich an die politische Gemeinde, vorgenommen worden sei. Dies werde auch eindrucksvoll durch eine Urkunde vom 6. April 1867 bestätigt, wonach zwischen der Gemeinde B. und der Fraktion O ein Regulierungsvergleich bezüglich bestimmter Weiderechte abgeschlossen worden sei. Beide Vergleichsteile seien dabei durch Gemeindeorgane vertreten worden. Daraus ergebe sich aber, dass bereits vor der Grundbuchsanlegung die Fraktion O eine gemeinderechtliche Einrichtung gewesen sei, die durch Gemeindeorgane vertreten worden war.

Nach einer Befassung mit § 73 lit. d TFLG 1996 als Rechtsgrundlage für die bescheidmäßig getroffene Feststellung hielt die belangte Behörde zusammenfassend zum Antragspunkt 1 der Eingabe der Agrargemeinschaft vom 15. Juni 2009 fest, dass die unzutreffende Anführung der Gesetzesstelle des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 dort nicht schade, da aus dem Antragsbegehren im Zusammenhalt mit der Antragsbegründung klar erkennbar sei, worauf das Feststellungsbegehren abstelle. Der Berufung könne jedoch keine Berechtigung zuerkannt werden, weil mit dem Bescheid vom 30. Oktober 1961 eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung von Gemeindegut vorliege. Eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, da das Regulierungsgebiet auch öffentlichrechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Hinsichtlich jener zum Liegenschaftsvermögen hinzu erworbener Grundflächen, die nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens gewesen seien, komme der Berufung hingegen Berechtigung zu, da hier weder Gemeindegut bestanden habe noch solches entstehen hätte können.Nach einer Befassung mit Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 als Rechtsgrundlage für die bescheidmäßig getroffene Feststellung hielt die belangte Behörde zusammenfassend zum Antragspunkt 1 der Eingabe der Agrargemeinschaft vom 15. Juni 2009 fest, dass die unzutreffende Anführung der Gesetzesstelle des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 dort nicht schade, da aus dem Antragsbegehren im Zusammenhalt mit der Antragsbegründung klar erkennbar sei, worauf das Feststellungsbegehren abstelle. Der Berufung könne jedoch keine Berechtigung zuerkannt werden, weil mit dem Bescheid vom 30. Oktober 1961 eine rechtskräftige bescheidmäßige Feststellung von Gemeindegut vorliege. Eine genaue Überprüfung des gegenständlichen Sachverhaltes habe auch gezeigt, dass die damalige Qualifizierung zu Recht erfolgt sei, da das Regulierungsgebiet auch öffentlichrechtlichen Zweckbestimmungen gedient habe. Hinsichtlich jener zum Liegenschaftsvermögen hinzu erworbener Grundflächen, die nicht Gegenstand des Regulierungsverfahrens gewesen seien, komme der Berufung hingegen Berechtigung zu, da hier weder Gemeindegut bestanden habe noch solches entstehen hätte können.

Bezüglich des Gemeinschaftsgebietes sei jedenfalls im Regulierungszeitpunkt Gemeindegut vorgelegen und sei dies auch rechtskräftig so festgestellt worden. Es erübrige sich somit grundsätzlich eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Berufung, soweit es rechtsgeschichtliche Entwicklungen und rechtshistorische Vorgänge vor der Regulierung beträfe. Es sei daher auch die Aufnahme der beantragten Beweise für die Vorgänge vor der Regulierung entbehrlich, insbesondere eines historischen, rechtshistorischen und sprachwissenschaftlichen Sachbefundes. Die Argumentationswidersprüche der Agrargemeinschaft bezüglich des Vergleichsprotokolles vom 20. Oktober 1848 seien ohnehin aufgezeigt worden, was vor allem den Fall der vermeintlich historischen Agrargemeinde "S" betreffe, welche in der Urkunde vom 20. Oktober 1848 keinerlei Erwähnung finde. Nachdem diese Vertragsurkunde die Regulierungsgebiete von vier Agrargemeinschaften in der Gemeinde zum Gegenstand gehabt habe, ergebe eine Gesamtschau dieser Urkunde selbstredend Rückschlüsse für alle vier Agrargemeinschaften, sohin auch für die hier beschwerdeführende Agrargemeinschaft. Es sei auch festzuhalten, dass für die Entscheidung jedenfalls des gegenständlichen Berufungsfalles die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Regulierungszeitpunkt als entscheidungswesentlich angesehen würden. Zeitlich weit davor liegenden Vorgängen könne keine maßgebliche Bedeutung zugemessen werden. Dies gelte auch für die Einvernahme der namhaft gemachten "Gedenkfrauen", weil es gar nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung sei, ob die erwähnten Fraktionssprecher nur von den holzbezugsberechtigten Gemeindemitgliedern oder allen Fraktionisten gewählt worden seien. Dies deshalb, weil eine Organisation der Nutzungsberechtigten mit Einsetzung und Wahl von eigenen Organen zur (teilweisen) Verwaltung des Gemeinschaftsgebietes sowie zur Wahrung der Interessen der Nutzungsberechtigten bei Fraktions- und Gemeindegutsnutzungen vielfach gegeben gewesen sei, zumal die politischen Gemeinden die gemeinschaftlich genutzten Gebiete den Nutzungsberechtigten oftmals zur (zumindest teilweisen) Selbstverwaltung überlassen hätten, die unterschiedlich ausgeprägt gewesen sei.

Das Gemeinschaftsgebiet sei vor der erfolgten Regulierung unzweifelhaft im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden, diese habe auch die Verwaltung der gemeinschaftlichen Grundstücke aus dem Titel des Eigentums wahrgenommen. Die Erträgnisse des Gemeinschaftsgebietes seien feststellungsgemäß auch für öffentlichrechtliche Zwecke eingesetzt worden, womit die bescheidmäßig rechtskräftige Qualifizierung der gemeinschaftlichen Grundstücke im Regulierungsverfahren als Gemeindegut rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Auch die Würdigung der mit Schriftsatz vom 20. April 2010 vorgelegten Urkunden wie auch der bei der mündlichen Berufungsverhandlung beigebrachten Unterlagen führe zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das rechtshistorische Gutachten des Univ. Prof. Mag. Dr. K vom 7. April 2009 vermöge (aus näher dargestellten Gründen) nicht zu überzeugen. Schließlich vermöge auch die geltend gemachte Ersitzung sämtlicher Eigentumsrechte gegenüber der Gemeinde seit der durchgeführten Regulierung die Berufung nicht zum Erfolg zu führen, da Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung im Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht gelten würden. Über solche Rechte könne nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte könnten weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden. Im vorliegenden Fall gehe es ja gerade um die Frage einer Anteilsberechtigung der politischen Ortsgemeinde an der Agrargemeinschaft wegen Vorliegens von Gemeindegut.

Soweit die Agrargemeinschaft aufgrund des Verhaltens der Gemeinde sowie aufgrund der Erklärungen der Gemeindevertreter im Rahmen des Regulierungsverfahrens einen Verzicht der Ortsgemeinde auf ein Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft ins Treffen führe und daraus ableiten möchte, die Gemeinde habe jedwede Substanzberechtigung am Gemeinschaftsgebiet der Agrargemeinschaft verloren, sei darauf hinzuweisen, dass dem rechtskräftigen Verfahrensergebnis des Regulierungsverfahrens im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2008 nicht der Inhalt unterstellt werden könne, dass damit die Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde für alle Zeiten beseitigt worden wäre. Im Regulierungsplan seien ja als mögliche Nutzungsmöglichkeiten des Gemeinschaftsgebietes lediglich die Holz- und Weidenutzung und die Jagd angeführt und einer Regelung zugeführt worden, sodass nicht von einer abschließenden Regelung aller denkbaren Substanznutzungen durch die erfolgte Regulierung ausgegangen werden könne. Was nicht Gegenstand eines Regulierungsverfahrens gewesen sei, könne auch nicht Gegenstand eines Verzichtes sein.

Bezüglich der Antragspunkte 2 und 3 des Feststellungsbegehrens vom 15. Juni 2009 sei zu bemerken, dass entsprechend den vorhergehenden Ausführungen in Ansehung der meisten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeindegut vorliege und somit die Qualifikation als agrarische Grundstücke der Kategorie des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 nicht zutreffe. Aber auch die nicht als Gemeindegut zu beurteilenden Grundstücke der Agrargemeinschaft seien keineswegs der Kategorie des § 33 Abs. 2 lit. a TFLG 1996 zuzuordnen, da sich deren Erwerb nicht auf die Kaiserliche Erschließung vom 6. Februar 1847 zurückführen lasse. Die Abweisung dieser beiden Antragspunkte 2) und 3) erweise sich daher als zutreffend.Bezüglich der Antragspunkte 2 und 3 des Feststellungsbegehrens vom 15. Juni 2009 sei zu bemerken, dass entsprechend den vorhergehenden Ausführungen in Ansehung der meisten Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft Gemeindegut vorliege und somit die Qualifikation als agrarische Grundstücke der Kategorie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 nicht zutreffe. Aber auch die nicht als Gemeindegut zu beurteilenden Grundstücke der Agrargemeinschaft seien keineswegs der Kategorie des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 zuzuordnen, da sich deren Erwerb nicht auf die Kaiserliche Erschließung vom 6. Februar 1847 zurückführen lasse. Die Abweisung dieser beiden Antragspunkte 2) und 3) erweise sich daher als zutreffend.

Was schließlich den Antrag auf amtswegige Berichtigung des Regulierungsplanes betreffe, sei festzuhalten, dass ein subjektivöffentlicher Rechtsanspruch auf ein amtswegiges Vorgehen einer Behörde der österreichischen Rechtsordnung fremd sei. Ein amtswegiges Einschreiten könne nicht beantragt werden, ein derartiger Antrag könne jedoch als Anregung an die Behörde gewertet werden. Der Antragspunkt 4 gemäß Eingabe der Agrargemeinschaft vom 15. Juni 2009 hätte daher von der Agrarbehörde erster Instanz zurückgewiesen werden müssen, die unrichtige Abweisung dieses Antragspunktes vermöge allerdings keine Rechtsverletzung der Agrargemeinschaft zu bewirken.

Gegen diesen Bescheid - soweit nicht Feststellungen im Sinne der Anträge der Agrargemeinschaft getroffen wurden - richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Insoweit in der vorliegenden Beschwerde gerügt wird, * dass die belangte Behörde zu Unrecht über die auf

"Negativfeststellung eines Restitutionsanspruchs der politischen Gemeinde" gerichteten Anträge der Agrargemeinschaft nicht entschieden habe,

* dass Verfassungswidrigkeit eines Teils der TFLG-Novelle 2010 vorliege,

* dass § 73 lit. d TFLG 1996 die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht trägt, und * dass Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Feststellung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht trägt, und

* dass die Agrargemeinschaft nach Übertragung des Eigentums mit Bescheid vom 30. Oktober 1961 über einen Zeitraum von mehr als 45 Jahren sämtliche Eigentumsrechte an diesen Grundstücken ausgeübt und daher Alleineigentum ersessen habe,

ist gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter den Punkten 1 bis 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2010/07/0091, und die dort unter den Punkten 1 bis 4 genannten Erwägungen zu verweisen. Aus den dort näher dargestellten Gründen wird durch die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch im vorliegenden Fall keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Bezugnahme auf eine materielle Norm für die Zuordnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Gemeindegut fehlt, so ist doch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen, dass die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, es läge bei den genannten Grundstücken Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 idgF vor (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10). 2. Auch wenn im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Bezugnahme auf eine materielle Norm für die Zuordnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zum Gemeindegut fehlt, so ist doch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen, dass die belangte Behörde damit zum Ausdruck bringen wollte, es läge bei den genannten Grundstücken Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 idgF vor vergleiche , zu einem ähnlichen Sachverhalt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010, B 639/10, B 640/10).

§ 33 TFLG 1996 lautet in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 (auszugsweise): Paragraph 33, TFLG 1996 lautet in der Fassung der TFLG-Novelle 2010 (auszugsweise):

"§ 33. (1) Agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, die von allen oder mehreren Mitgliedern einer Gemeinde oder von den Mitgliedern einer Nachbarschaft, einer Interessentschaft, einer Fraktion oder einer ähnlichen Mehrheit von Berechtigten kraft einer mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen oder einer persönlichen (walzenden) Mitgliedschaft gemeinschaftlich und unmittelbar für land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf Grund alter Übung genutzt werden. Als gemeinschaftliche Nutzung gilt auch eine wechselweise sowie eine nach Raum, Zeit und Art verschiedene Nutzung.

  1. (2)Absatz 2,Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere:

a) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach der Kaiserlichen Entschließung vom 6. Februar 1847, Provinzialgesetzsammlung von Tirol und Vorarlberg für das Jahr 1847, S. 253, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

b) Grundstücke, die im Zuge von Verfahren nach dem Kaiserlichen Patent vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, einer Mehrheit von Berechtigten ins Eigentum übertragen wurden;

c) Grundstücke, die

1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus

und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder

2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren

(Gemeindegut);

d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). d) Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder).

  1. (5)Absatz 5,Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Abs. 2 lit. c Z. 2 festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."Der Substanzwert eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes ist jener Wert, der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Der Substanzwert steht der Gemeinde zu. Die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes wird insbesondere auch dann genutzt, wenn dieses veräußert, wenn dieses als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet, wenn es verpachtet oder wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet wird. Die Agrarbehörde hat auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind."

§ 33 Abs. 2 lit. c TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Z 1 solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist. Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 nennt in seinen beiden Ziffern zwei Arten von Gemeindegut. Unstrittig ist, dass die Ziffer eins, solche Grundstücke betrifft, die im Eigentum einer politischen Gemeinde stehen, und dass diese Voraussetzung im hier vorliegenden Fall nicht gegeben ist.

Weiters ist davon auszugehen, dass mit der Formulierung in

Z 2 "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.Ziffer 2, "vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind" gemeint ist, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum einer politischen Gemeinde gestanden sind.

3. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass keine Hauptteilung stattgefunden hat und dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke der Deckung des Haus- und Gutsbedarfs von Stammsitzliegenschaften gedient haben.

Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt III des Bescheides der AB vom 7. Februar 1956 (Verzeichnis der Anteilsrechte) festgestellt, dass das Regulierungsgebiet von den Parteien auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur ehemaligen Fraktion U, deren Rechtsnachfolger nunmehr die Gemeinde sei, unmittelbar genutzt werde und Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) gemäß § 73 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung und damit agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstelle.Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt römisch drei des Bescheides der Ausschussbericht vom 7. Februar 1956 (Verzeichnis der Anteilsrechte) festgestellt, dass das Regulierungsgebiet von den Parteien auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur ehemaligen Fraktion U, deren Rechtsnachfolger nunmehr die Gemeinde sei, unmittelbar genutzt werde und Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) gemäß Paragraph 73, Absatz 3, der Tiroler Gemeindeordnung und damit agrargemeinschaftliche Grundstücke gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 darstelle.

Gegen diesen Bescheid erhobene Berufungen führten fallweise zu einer Änderung der Anteilsrechte, nicht aber zu einer Änderung der in Spruchpunkt III enthaltenen Feststellung.Gegen diesen Bescheid erhobene Berufungen führten fallweise zu einer Änderung der Anteilsrechte, nicht aber zu einer Änderung der in Spruchpunkt römisch drei enthaltenen Feststellung.

Der Regulierungsplan vom 30. Oktober 1961 beinhaltet neuerlich die genannte Feststellung, wonach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) gemäß § 73 Abs. 3 der TGO 1949 und damit agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 darstellten und weiters die Feststellung, dass die Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Ein Gemeindeanteil an den Nutzungsrechten wurde nicht festgelegt.Der Regulierungsplan vom 30. Oktober 1961 beinhaltet neuerlich die genannte Feststellung, wonach die agrargemeinschaftlichen Grundstücke Gemeindegut (ehemaliges Fraktionsgut) gemäß Paragraph 73, Absatz 3, der TGO 1949 und damit agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 darstellten und weiters die Feststellung, dass die Grundstücke im Eigentum der Agrargemeinschaft stünden. Ein Gemeindeanteil an den Nutzungsrechten wurde nicht festgelegt.

In diesem Zusammenhang vertritt die belangte Behörde die Ansicht, es erübrige sich in Hinblick auf die Rechtskraft des Regulierungsbescheides vom 30. Oktober 1961 eine weitere Überprüfung der Frage des Vorliegens von Gemeindegut, sei dies doch dort bereits ausdrücklich bescheidmäßig festgestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091 (Agrargemeinschaft O), mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt u.a. ebenfalls die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die AB damit die in Rede stehenden Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2010/07/0091 (Agrargemeinschaft O), mit dem dortigen Regulierungsplan und dessen Verständnis näher auseinandergesetzt. Der dortige Regulierungsplan enthielt u.a. ebenfalls die Aussage, dass die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 seien. Der Verwaltungsgerichtshof hat im zitierten Erkenntnis mit näherer Begründung, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, ausgeführt, dass und aus welchen Gründen eine derartige bescheidmäßige Feststellung nur so verstanden werden konnte, dass die Ausschussbericht damit die in Rede stehenden Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 qualifizierte.

Angesichts der im zitierten Erkenntnis näher dargestellten Systematik der TFLGs und der ihnen vorangegangenen Gesetze war davon auszugehen, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1952 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne des § 73 Abs. 3 TGO 1949 bzw des § 76 Abs. 3 TGO 1966 zu verstehen war. Im hier vorliegenden Fall wurde bereits im Bescheid vom 7. Februar 1956 (und auch im Regulierungsplan vom 30. Oktober 1961) auf dieses Verständnis, wonach agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 solche nach § 73 Abs. 3 TGO 1949 seien, ausdrücklich hingewiesen. Damit wurde auch im vorliegenden Fall für die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 73 Abs. 3 TGO, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren.Angesichts der im zitierten Erkenntnis näher dargestellten Systematik der TFLGs und der ihnen vorangegangenen Gesetze war davon auszugehen, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des TFLG 1952 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde im Sinne des Paragraph 73, Absatz 3, TGO 1949 bzw des Paragraph 76, Absatz 3, TGO 1966 zu verstehen war. Im hier vorliegenden Fall wurde bereits im Bescheid vom 7. Februar 1956 (und auch im Regulierungsplan vom 30. Oktober 1961) auf dieses Verständnis, wonach agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 solche nach Paragraph 73, Absatz 3, TGO 1949 seien, ausdrücklich hingewiesen. Damit wurde auch im vorliegenden Fall für die Verwaltungsbehörden und auch den Verwaltungsgerichtshof bindend zum Ausdruck gebracht, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 73, Absatz 3, TGO, also Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde, waren.

4. Auch im vorliegenden Fall fehlen Hinweise darauf, dass die in den Jahren 1956 und 1961 einschreitende Behörde mit der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als solche nach § 36 As. 2 lit. d TFLG 1952 einen anderen Begriffsinhalt als den eben dargestellten gemeint hätte. 4. Auch im vorliegenden Fall fehlen Hinweise darauf, dass die in den Jahren 1956 und 1961 einschreitende Behörde mit der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als solche nach Paragraph 36, As. 2 Litera d, TFLG 1952 einen anderen Begriffsinhalt als den eben dargestellten gemeint hätte.

So geht auch hier bereits aus der Begründung des Einleitungsbescheides aus dem Jahr 1934 hervor, dass die Grundstücke solche nach § 5 Abs. 3 (2. Fall) T.R.L.G. seien. Auch dort ist bereits von Gemeindegut der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung 1866 (und nicht vom gemeinsamen Gut der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten in § 4 lit. b T.R.L.G.) die Rede. Mit der Begründung dieses in der Einleitungsphase des Regulierungsverfahrens erlassenen Bescheides steht zudem auch die Begründung des Bescheides vom 22. Dezember 1955 (vorläufige Regelung der Verwaltung) in Übereinstimmung, aus der hervorgeht, dass der Ortsteil U der Gemeinde eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn gewesen sei.So geht auch hier bereits aus der Begründung des Einleitungsbescheides aus dem Jahr 1934 hervor, dass die Grundstücke solche nach Paragraph 5, Absatz 3, (2. Fall) T.R.L.G. seien. Auch dort ist bereits von Gemeindegut der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung 1866 (und nicht vom gemeinsamen Gut der Gemeinschaft der Nutzungsberechtigten in Paragraph 4, Litera b, T.R.L.G.) die Rede. Mit der Begründung dieses in der Einleitungsphase des Regulierungsverfahrens erlassenen Bescheides steht zudem auch die Begründung des Bescheides vom 22. Dezember 1955 (vorläufige Regelung der Verwaltung) in Übereinstimmung, aus der hervorgeht, dass der Ortsteil U der Gemeinde eine Fraktion im gemeinderechtlichen Sinn gewesen sei.

Diese Bescheidbegründungen bieten gemeinsam mit den rechtskräftigen Aussprüchen der Bescheide vom 7. Februar 1956 und vom 30. Oktober 1961 ein einheitliches Bild, demzufolge es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 handelte.Diese Bescheidbegründungen bieten gemeinsam mit den rechtskräftigen Aussprüchen der Bescheide vom 7. Februar 1956 und vom 30. Oktober 1961 ein einheitliches Bild, demzufolge es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 handelte.

5. Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltet. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft mit dem Regulierungsbescheid vom 30. Oktober 1961 aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18446/2008 verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. 5. Daher ist auch im hier vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die rechtskräftige Feststellung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1949 Rechtswirkungen für die Zukunft entfaltet. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft mit dem Regulierungsbescheid vom 30. Oktober 1961 aber - hier sei wiederum auf das bereits mehrfach zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 18446 aus 2008, verwiesen -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.

Die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, wonach bestimmte Grundstücke Gemeindegut seien, verletzte daher keine Rechte der Agrargemeinschaft.

Angesichts dessen erübrigte sich ein Eingehen auf sämtliche im vorliegenden Fall aufgeworfenen rechtshistorischen Fragestellungen. Die Rechtskraft der Bescheid vom 7. Februar 1956 und vom 30. Oktober 1961 und der dort getroffenen Feststellunge, es liege Gemeindegut vor, wirkt für die Zukunft und bindet auch den Verwaltungsgerichtshof. Darauf, ob diese Feststellung zu Recht getroffen wurde, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Forsteigentumsregulierung oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestalteten, und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, kam es daher nicht an.

Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung von Gemeindegut war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen die in Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides erfolgte Feststellung von Gemeindegut war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Was die Abweisung der Anträge 2 und 3 sowie die Zurückweisung des Antrages 4 mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides betrifft, so finden sich in der Beschwerde dazu keine Ausführungen. Zumal dem Spruchpunkt B auch keine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde daher auch in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 5. Was die Abweisung der Anträge 2 und 3 sowie die Zurückweisung des Antrages 4 mit Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides betrifft, so finden sich in der Beschwerde dazu keine Ausführungen. Zumal dem Spruchpunkt B auch keine von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet, war die Beschwerde daher auch in diesem Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 488/2008. 6. Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 488 aus 2008,.

Wien, am 30. Juni 2011

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Auslegung Diverses VwRallg3/5 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2010070093.X00

Im RIS seit

26.07.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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