Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der O G, geboren 1972, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. April 2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, in der Beschwerdesache der O G, geboren 1972, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. April 2008, Zl. 265.780/0/5E-VII/19/05, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
I. Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien) richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien) richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.römisch zwei. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Georgiens, beantragte am 14. Juni 2005 Asyl.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. April 2008 wies die belangte Behörde den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 30. April 2008 wies die belangte Behörde den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 6. Juni 2011 ihren Beschluss vom selben Tag zu Zl. D3 265780- 2/2008/7E vor, mit dem einem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mit Spruchpunkt III. des oben genannten Bescheides verfügten Ausweisung nach Georgien gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG stattgegeben und das Verfahren wiederaufgenommen wurde. Dieser Beschluss wurde nach Mitteilung der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2011 zugstellt.Nach Einleitung des Vorverfahrens und Vorlage der Verwaltungsakten legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 6. Juni 2011 ihren Beschluss vom selben Tag zu Zl. D3 265780- 2/2008/7E vor, mit dem einem Wiederaufnahmeantrag der Beschwerdeführerin hinsichtlich der mit Spruchpunkt römisch drei. des oben genannten Bescheides verfügten Ausweisung nach Georgien gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG stattgegeben und das Verfahren wiederaufgenommen wurde. Dieser Beschluss wurde nach Mitteilung der Beschwerdeführerin am 14. Juni 2011 zugstellt.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin äußerte sich dazu über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes dahin, dass auch nach Ansicht der Beschwerdeführerin insoweit Klaglosstellung eingetreten sei.
Zu I.:Zu römisch eins.:
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A). § 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 10. September 2009, Zlen. 2006/20/0692 bis 0694).Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. Nr. 10.092/A). Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann sinngemäß anzuwenden, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 10. September 2009, Zlen. 2006/20/0692 bis 0694).
Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 70 Abs. 1 AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, VwSlg. Nr. 9.277/A).Bereits mit der Erlassung (Zustellung) des die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 70, Absatz eins, AVG verfügenden oder bewilligenden Bescheides tritt der vorangegangene, das Verwaltungsverfahren abschließende Bescheid außer Kraft vergleiche , das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. März 1977, VwSlg. Nr. 9.277/A).
Im vorliegenden Fall trat der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt III. somit nach Beschwerdeeinbringung durch die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens ex lege außer Kraft (vgl. etwa den genannten hg. Beschluss vom 10. September 2009 sowie den Beschluss vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0024). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nachträglich weggefallen. Somit war die Beschwerde insoweit unter sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Im vorliegenden Fall trat der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt römisch drei. somit nach Beschwerdeeinbringung durch die verfügte Wiederaufnahme des Verfahrens ex lege außer Kraft vergleiche , etwa den genannten hg. Beschluss vom 10. September 2009 sowie den Beschluss vom 17. September 2008, Zl. 2008/22/0024). Damit ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin nachträglich weggefallen. Somit war die Beschwerde insoweit unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg - eine formelle Klaglosstellung iSd § 56 VwGG ist nicht erfolgt -, ist dies gemäß § 58 Abs. 2 erster Satz VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei im Sinne der §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, zu behandeln, zumal die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides erfolgreich gewesen wäre. Im Hinblick auf den seit der (letzten) Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 19. Oktober 2005 bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangenen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren konnte die Asylbehörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK relevanten Umständen zu geben, was die belangte Behörde aber unterließ. Der angefochtene Bescheid wäre daher hinsichtlich der mit Spruchpunkt III. verfügten Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg - eine formelle Klaglosstellung iSd Paragraph 56, VwGG ist nicht erfolgt -, ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, erster Satz VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Davon ausgehend ist die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des Aufwandersatzes als obsiegende Partei im Sinne der Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455, zu behandeln, zumal die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides erfolgreich gewesen wäre. Im Hinblick auf den seit der (letzten) Vernehmung der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt am 19. Oktober 2005 bis zur Erlassung der angefochtenen Entscheidung vergangenen Zeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren konnte die Asylbehörde nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin mittlerweile nicht verändert haben. Es wäre daher geboten gewesen, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur allfälligen Geltendmachung von unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK relevanten Umständen zu geben, was die belangte Behörde aber unterließ. Der angefochtene Bescheid wäre daher hinsichtlich der mit Spruchpunkt römisch drei. verfügten Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben gewesen.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG in Verbindung mit Art. 129c Abs. 1 B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG in Verbindung mit Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am 30. Juni 2011
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008231416.X00Im RIS seit
02.12.2011Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011