TE Vwgh Erkenntnis 2011/6/30 2008/23/1375

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A N, geboren 1980, vertreten durch Dr. Paul Herzog, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Kirchgasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Mai 2008, Zl. 317.194-1/4E-XVIII/58/08, betreffend § 3 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie die Hofräte Dr. Hofbauer und Dr. Fasching, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des A N, geboren 1980, vertreten durch Dr. Paul Herzog, Rechtsanwalt in 5730 Mittersill, Kirchgasse 12, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 20. Mai 2008, Zl. 317.194-1/4E-XVIII/58/08, betreffend Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, beantragte am 7. August 2007 die Gewährung von internationalem Schutz.

Vor dem Bundesasylamt gab er dazu am 14. Dezember 2007 im Wesentlichen an, er sei seit 2003 in Kirkuk als Polizist tätig gewesen. Er habe als Polizist keinen "normalen Streifendienst" absolviert, sondern sei nur mit Hausdurchsuchungen und der Verhaftung von "Terroristen" beschäftigt gewesen. Nach einer gemeinsam mit drei Kollegen durchgeführten Festnahme seien die "Terroristen" zwar zunächst inhaftiert, sodann aber wieder freigelassen worden. Danach seien seine drei Kollegen - etwa 20 Tage vor seiner Flucht - ermordet worden. In weiterer Folge sei sein Vater, der mit dem Auto des Beschwerdeführers gefahren sei, erschossen worden, weil man diesen für den Beschwerdeführer gehalten habe. Auch er selbst sei telefonisch bedroht worden. Er habe daher aus Furcht um sein Leben das Land verlassen.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 8. Jänner 2008 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erkannte es dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend traf das Bundesasylamt (auf rund 46 Seiten des Bescheides) Feststellungen zur Lage im Irak und ging davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er als Polizist "Terroristen" verhaftet habe und diese anschließend seine drei Arbeitskollegen umgebracht sowie seinen Vater getötet hätten, weil sie auf das Auto des Beschwerdeführers geschossen hätten, "denkmöglich und daher auch glaubwürdig" seien.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt zur Versagung von Asyl im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe keine gegen ihn gerichtete staatliche Verfolgung vorgebracht. Das Asylrecht schütze nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde. Voraussetzung für eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) sei weiters, dass die Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer politischen Gesinnung erfolge. Die vom Beschwerdeführer "angegebenen Schwierigkeiten mit den Terroristen" stellten keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar, zumal er damit keine drohende Verfolgung aus den genannten Gründen glaubhaft gemacht habe.

Zur Gewährung von subsidiärem Schutz verwies das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf, dass der Irak sich in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde und wirtschaftlich daniederliege. Es ereigneten sich laufend "sicherheitsrelevante " Vorfälle. Eine Gefährdung im Sinne des § 57 Abs. 1 Fremdengesetz (1997) liege vor, wobei dazu auf ein näher bezeichnetes UNHCR-Positionspapier zu verweisen sei. Auf Basis dessen bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in den Irak Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.Zur Gewährung von subsidiärem Schutz verwies das Bundesasylamt im Wesentlichen darauf, dass der Irak sich in einer schwierigen Umwälzungsphase befinde und wirtschaftlich daniederliege. Es ereigneten sich laufend "sicherheitsrelevante " Vorfälle. Eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz (1997) liege vor, wobei dazu auf ein näher bezeichnetes UNHCR-Positionspapier zu verweisen sei. Auf Basis dessen bestünden Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung in den Irak Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Mai 2008 wies die belangte Behörde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung -

die gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2008 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ab. die gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 8. Jänner 2008 gerichtete Berufung des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides dessen Ergebnisse, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde schließe sich diesen Ausführungen an und erhebe sie zum Inhalt ihrer Entscheidung. Dem Bundesasylamt sei beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, der den Schluss zuließe, dem Beschwerdeführer drohe eine Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung resultiere "vielmehr aus der allgemeinen Lage im Irak und der Tatsache, dass jemand durch das Einschlagen der Polizeilaufbahn gewöhnlich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt" sei und "sich durch die Auswahl dieses Berufes bewusst diesem erhöhten Gefahrenpotential" aussetze.Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, das Bundesasylamt habe ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides dessen Ergebnisse, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde schließe sich diesen Ausführungen an und erhebe sie zum Inhalt ihrer Entscheidung. Dem Bundesasylamt sei beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorgekommen sei, der den Schluss zuließe, dem Beschwerdeführer drohe eine Gefahr im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verfolgung resultiere "vielmehr aus der allgemeinen Lage im Irak und der Tatsache, dass jemand durch das Einschlagen der Polizeilaufbahn gewöhnlich einer erhöhten Gefahr ausgesetzt" sei und "sich durch die Auswahl dieses Berufes bewusst diesem erhöhten Gefahrenpotential" aussetze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen hat:

Die belangte Behörde legte - wie schon das Bundesasylamt - ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde, demzufolge er als Polizist von "Terroristen" verfolgt werde, weil er gemeinsam mit drei inzwischen ermordeten Kollegen deren Verhaftung vorgenommen habe. Ausgehend davon verneinte die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schon deshalb, weil die vorgebrachte Verfolgung nicht auf einen der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 FlKonv genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen sei. Diese Rechtsauffassung erweist sich vor dem Hintergrund der - von der belangten Behörde durch Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung im Detail festgestellten - Situation im Irak als unzutreffend, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten, gegen die politischen Ziele der von ihm als "Terroristen" bezeichneten Gruppe gerichteten politischen Ansicht handelt (vgl. dazu etwa das - Algerien betreffende - hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0728, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zl. 2000/01/0518, vom 12. März 2002, Zl. 99/01/0205, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256).Die belangte Behörde legte - wie schon das Bundesasylamt - ihrer Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde, demzufolge er als Polizist von "Terroristen" verfolgt werde, weil er gemeinsam mit drei inzwischen ermordeten Kollegen deren Verhaftung vorgenommen habe. Ausgehend davon verneinte die belangte Behörde die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers schon deshalb, weil die vorgebrachte Verfolgung nicht auf einen der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, FlKonv genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) zurückzuführen sei. Diese Rechtsauffassung erweist sich vor dem Hintergrund der - von der belangten Behörde durch Verweis auf die erstinstanzliche Entscheidung im Detail festgestellten - Situation im Irak als unzutreffend, kann doch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um die Verfolgung wegen einer dem Beschwerdeführer unterstellten, gegen die politischen Ziele der von ihm als "Terroristen" bezeichneten Gruppe gerichteten politischen Ansicht handelt vergleiche , dazu etwa das - Algerien betreffende - hg. Erkenntnis vom 22. August 2006, Zl. 2005/01/0728, mit Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom 16. Juli 2003, Zl. 2000/01/0518, vom 12. März 2002, Zl. 99/01/0205, und vom 22. März 2000, Zl. 99/01/0256).

Dass dem Beschwerdeführer aber gegen eine auf einem Konventionsgrund beruhende Verfolgung effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung stünde, kann den - das Gegenteil zum Ausdruck bringenden - - Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, auf die die belangte Behörde verwiesen hat, nicht entnommen werden. Eigenständige Erwägungen zur Schutzfähigkeit und dem Willen des Staates, dem Beschwerdeführer einen der Situation entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen, lässt der angefochtene Bescheid zur Gänze vermissen.

Soweit sich die belangte Behörde überdies die Auffassung des Bundesasylamtes zu Eigen gemacht hat, wonach die Asylgewährung eine gegen den Betreffenden gerichtete staatliche Verfolgung voraussetze und das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde, hat sie verkannt, dass die Ansicht, zur Asylgewährung bedürfe es einer "Verfolgungshandlung des Staates", nicht dem Gesetz entspricht (vgl. dazu etwa das zum Asylgesetz 1997 ergangene, aber insoweit übertragbare hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/20/0391, mwH).Soweit sich die belangte Behörde überdies die Auffassung des Bundesasylamtes zu Eigen gemacht hat, wonach die Asylgewährung eine gegen den Betreffenden gerichtete staatliche Verfolgung voraussetze und das Asylrecht nur Personen schütze, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen werde, hat sie verkannt, dass die Ansicht, zur Asylgewährung bedürfe es einer "Verfolgungshandlung des Staates", nicht dem Gesetz entspricht vergleiche , dazu etwa das zum Asylgesetz 1997 ergangene, aber insoweit übertragbare hg. Erkenntnis vom 25. April 2007, Zl. 2005/20/0391, mwH).

Nach dem Gesagten beruht die Entscheidung der belangten Behörde somit auf einer Verkennung der Rechtslage, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.Nach dem Gesagten beruht die Entscheidung der belangten Behörde somit auf einer Verkennung der Rechtslage, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 30. Juni 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008231375.X00

Im RIS seit

09.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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