TE Vwgh Beschluss 2011/6/30 2008/03/0168

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Veröffentlicht am 30.06.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;

Norm

AHG 1949 §11;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache des J P in W, vertreten durch Dr. Andreas Braunbruck, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Moosstraße 58c, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 2008, Zl LF1-J-139/061-2008, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung von den Schonvorschriften, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Der Beschwerdeführer ersuchte für das Eigenjagdgebiet U mit Eingabe vom 7. März 2008 (unter Anschluss des Abschussplanes einschließlich der Abschussanträge für die Jagdjahre 2008, 2009 und 2010) um Verkürzung der Schonzeit für Schmalgeißen und Jährlingsböcke um einen Monat (dh Schusszeit ab 1. April 2008), zur Vermeidung von Wildschäden (Verbissschäden) im Interesse der Forstwirtschaft.

2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 76 des NÖ Jagdgesetzes 1974 ("Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen") iVm § 22 Abs 1 Z 1 lit b und c der NÖ Jagdverordnung ("Schusszeiten") abgewiesen. 2. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 76, des NÖ Jagdgesetzes 1974 ("Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen") in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, und c der NÖ Jagdverordnung ("Schusszeiten") abgewiesen.

3. Mit Verfügung vom 9. Juni 2010 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Zeitraum der beantragten Maßnahmenbewilligung mit 30. April 2008 abgelaufen sei. Er wurde um Stellungnahme ersucht, ob er sich durch den angefochtenen Bescheid weiterhin in seinen subjektiven Rechten verletzt erachte, zumal vorerst nicht erkennbar sei, dass der Beschwerdeführer angesichts des Ablaufs des beantragten Zeitraums der mit dem angefochtenen Bescheid versagten Maßnahmenbewilligung durch eine allfällige Aufhebung des bekämpften Bescheides bessergestellt werden könnte.

In seiner Stellungnahme dazu räumte der Beschwerdeführer ein, dass der beantragte Zeitraum abgelaufen sei und er durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht mehr bessergestellt werden könnte, weil sich Versäumtes nicht mehr nachholen ließe. Dennoch käme der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mehr als bloß abstrakt-theoretische Bedeutung zu. Ohne diese Entscheidung wäre in seinem Fall keine Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs gegeben, die zudem auch für andere Fälle (in denen es um das ständig auftretende Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des nachwachsenden Waldes einerseits und den Wildschonzeiten andererseits gehe) einschlägig sei. Würde in anderen Fällen nicht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gefolgt werden, könnte dies Amtshaftungsansprüche nach sich ziehen.

4. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

4.1. Nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 4.1. Nach Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß § 33 Abs 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs 3 VwGG).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).

4.2. Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl dazu sowie zum Folgenden den hg Beschluss vom 15. Februar 2011, Zl 2008/05/0075, mwH). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Art 131 B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet. 4.2. Für die Beurteilung der Beschwerdeberechtigung im Fall einer auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützten Beschwerde kommt es (unabhängig von der Parteistellung im Verwaltungsverfahren) lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in einem subjektivöffentlichen Recht verletzt werden kann. Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , dazu sowie zum Folgenden den hg Beschluss vom 15. Februar 2011, Zl 2008/05/0075, mwH). Die Beschwerdelegitimation setzt somit voraus, dass die auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde unter Berufung auf eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre der beschwerdeführenden Partei erhoben wird. Das als Prozessvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Bescheidbeschwerde iSd Artikel 131, B-VG im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsakts. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle ist ihre "Beschwer". Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet.

Aus § 33 Abs 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer beschwerdeführenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer beschwerdeführenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Beschwerde von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Beschwerde vorliegt. Eine derartige Beschwerde ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen.

4.3. § 22 Abs 1 Z 1 der NÖ Jagdverordnung in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 6500/1-44 lautet wie folgt: 4.3. Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, der NÖ Jagdverordnung in der hier maßgeblichen Fassung LGBl 6500/1-44 lautet wie folgt:

"§ 22

Schußzeiten

Folgendes Wild darf grundsätzlich nur während der nachstehend angeführten Zeiträume verfolgt, gefangen und erlegt werden:

1.

Rehwild:

a)

Älterer Bock vom 1. Juni bis 15. Oktober,

b)

Jährling vom 1. Mai bis 15. Oktober,

c)

Schmalgeiß vom 1. bis 31. Mai und vom 16. August bis 31. Dezember,

d)

sonstige Geißen und Kitze vom 16. August bis 31. Dezember;".

Somit begann im Jahr 2008 die Schusszeit für Jährlinge bzw Schmalgeißen jedenfalls am 1. Mai. Die vorliegende Beschwerde wurde beim Verwaltungsgerichtshof erst am 22. Dezember 2008 eingebracht. Damit fehlte es beim Beschwerdeführer - der mit dem mit bekämpftem Bescheid versagten Antrag eine Vorverlegung der Schusszeit ab 1. April 2008 begehrte - schon zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Beschwerde an der Möglichkeit, dass er durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde.

Für den Beschwerdeführer war daher die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, inwiefern seine Rechtssphäre durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und ihm somit keine günstigere Rechtsposition geschaffen werden. Derart kommt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Genehmigung einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrensziels den gewünschten Erfolg bringen könnte (vgl dazu etwa den hg Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl 2007/03/0161, mwH).Für den Beschwerdeführer war daher die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht gegeben. Es ist nicht erkennbar, inwiefern seine Rechtssphäre durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte. Nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte keine Genehmigung für den bereits abgelaufenen Zeitraum erteilt und ihm somit keine günstigere Rechtsposition geschaffen werden. Derart kommt nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der in Rede stehenden Genehmigung einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde lediglich eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass dem Beschwerdeführer ein Erreichen des Verfahrensziels den gewünschten Erfolg bringen könnte vergleiche , dazu etwa den hg Beschluss vom 27. Jänner 2010, Zl 2007/03/0161, mwH).

Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nichts zu ändern. Zum einen käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für in anderen Konstellationen getroffene Entscheidungen zu. Zum anderen ändert ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit einer Amtshaftung vermittelt daher keine Beschwer (vgl den hg Beschluss vom 26. November 2003, Zl 2001/18/0026, mwH). Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd § 11 AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw zur Beschwerdefortführung im Beschwerdeverfahren legitimieren (vgl etwa den hg Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl 2009/21/0163, mwH).Daran vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme nichts zu ändern. Zum einen käme der Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde keine bindende Wirkung für in anderen Konstellationen getroffene Entscheidungen zu. Zum anderen ändert ein im Wege der Amtshaftung geltend zu machender Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens nichts am Fehlen der Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid fortdauernd in seinen Rechten verletzt zu sein, die Möglichkeit einer Amtshaftung vermittelt daher keine Beschwer vergleiche , den hg Beschluss vom 26. November 2003, Zl 2001/18/0026, mwH). Das Unterbleiben einer Sachentscheidung im vorliegenden Beschwerdefall hindert nämlich das Amtshaftungsgericht nicht, einen Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides iSd Paragraph 11, AHG zu stellen. Demnach zählen Rechtspositionen, die im Wege der Amtshaftung geltend gemacht werden können, nicht zu der rechtlich geschützten Interessenssphäre, die den Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung bzw zur Beschwerdefortführung im Beschwerdeverfahren legitimieren vergleiche , etwa den hg Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl 2009/21/0163, mwH).

4.4. Da aus den angeführten Gründen der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm behaupteten Recht nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 1 lit a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 4.4. Da aus den angeführten Gründen der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm behaupteten Recht nicht verletzt werden konnte, war die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins und Absatz 3, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

4.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 leg cit, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. 4.5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 51, leg cit, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr 455.

Wien, am 30. Juni 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008030168.X00

Im RIS seit

21.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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