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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs1Betreff
Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Abspruch über die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (ab 31. Mai 2011) bezieht, zurückgewiesen. Im Übrigen, hinsichtlich des Ausspruchs nach § 83 Abs. 4 erster Satz Fremdenpolizeigesetz 2005, wird das Verfahren eingestellt.Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Abspruch über die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft (ab 31. Mai 2011) bezieht, zurückgewiesen. Im Übrigen, hinsichtlich des Ausspruchs nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz Fremdenpolizeigesetz 2005, wird das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 7. Mai 2011 in Schubhaft. Nachdem der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 31. Mai 2011 eine (erste) Schubhaftbeschwerde abgewiesen und die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft ausgesprochen hatte, erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2011 neuerlich Beschwerde nach § 82 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Er beantragte, die belangte Behörde möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft ab 31. Mai 2011 feststellen und aussprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Diese Beschwerde langte - unstrittig - am 1. Juni 2011 bei der belangten Behörde ein.Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, befindet sich seit 7. Mai 2011 in Schubhaft. Nachdem der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 31. Mai 2011 eine (erste) Schubhaftbeschwerde abgewiesen und die Zulässigkeit der Fortsetzung der Haft ausgesprochen hatte, erhob der Beschwerdeführer am 1. Juni 2011 neuerlich Beschwerde nach Paragraph 82, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Er beantragte, die belangte Behörde möge die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft ab 31. Mai 2011 feststellen und aussprechen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Diese Beschwerde langte - unstrittig - am 1. Juni 2011 bei der belangten Behörde ein.
Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die in § 83 Abs. 2 Z 2 FPG vorgesehene einwöchige Entscheidungsfrist Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG. Er stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, der Schubhaftbeschwerde Folge geben und die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft ab 31. Mai 2011 feststellen sowie auch feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die in Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG vorgesehene einwöchige Entscheidungsfrist Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG. Er stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen, der Schubhaftbeschwerde Folge geben und die Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft ab 31. Mai 2011 feststellen sowie auch feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Gemäß dem schon angesprochenen § 83 Abs. 2 Z 2 FPG hat lediglich die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen. Bezüglich des zu treffenden Abspruchs über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung in Schubhaft (ab 31. Mai 2011) bleibt es dagegen bei der allgemeinen Regelung des § 73 Abs. 1 AVG. Insoweit war die erhobene Säumnisbeschwerde daher zurückzuweisen. Was den Fortsetzungsausspruch nach § 83 Abs. 4 erster Satz FPG anlangt, so ist sie jedoch zulässig (vgl. sinngemäß den hg. Beschluss vom 13. November 1997, Zl. 96/07/0245). Im Hinblick auf die mittlerweile unstrittig erfolgte Erlassung des ausstehenden Bescheides (Bescheid vom 15. Juni 2011 zur Zl. UVS-01/V/48/6591/2011-2) war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde diesbezüglich allerdings gemäß § 36 Abs. 2 letzter Satz VwGG einzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht - die Bescheidnachholung außerhalb der hiefür vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten Frist erfolgte (vgl. den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277, VwSlg. 14.979).Gemäß dem schon angesprochenen Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat lediglich die Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen. Bezüglich des zu treffenden Abspruchs über die Rechtmäßigkeit der bisherigen Anhaltung in Schubhaft (ab 31. Mai 2011) bleibt es dagegen bei der allgemeinen Regelung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG. Insoweit war die erhobene Säumnisbeschwerde daher zurückzuweisen. Was den Fortsetzungsausspruch nach Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG anlangt, so ist sie jedoch zulässig vergleiche , sinngemäß den hg. Beschluss vom 13. November 1997, Zl. 96/07/0245). Im Hinblick auf die mittlerweile unstrittig erfolgte Erlassung des ausstehenden Bescheides (Bescheid vom 15. Juni 2011 zur Zl. UVS-01/V/48/6591/2011-2) war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde diesbezüglich allerdings gemäß Paragraph 36, Absatz 2, letzter Satz VwGG einzustellen, und zwar auch dann, wenn - wie vom Beschwerdeführer ergänzend vorgebracht - die Bescheidnachholung außerhalb der hiefür vom Verwaltungsgerichtshof festgesetzten Frist erfolgte vergleiche , den hg. Beschluss vom 23. September 1998, Zl. 98/01/0277, VwSlg. 14.979).
Für eine „Wahrnehmung“ der dem Verwaltungsgerichtshof „zugefallenen Entscheidungspflicht“ bleibt daher, anders als der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Eingabe vom 27. Juni 2011 meint, kein Raum.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Dass die Säumnisbeschwerde teilweise zurückzuweisen ist, steht - unter Bedachtnahme auf die aus § 50 VwGG erschließbaren Wertungen des Gesetzes - der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen (siehe in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/15/0061).Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Dass die Säumnisbeschwerde teilweise zurückzuweisen ist, steht - unter Bedachtnahme auf die aus Paragraph 50, VwGG erschließbaren Wertungen des Gesetzes - der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen (siehe in diesem Sinn auch den hg. Beschluss vom 23. Februar 2010, Zl. 2009/15/0061).
Wien, am 5. Juli 2011
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Säumnisbeschwerde Entscheidung in der Sache bzw Abweisung oder Zurückweisung Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011210129.X00Im RIS seit
21.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026