Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §19 Abs3Betreff
Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Mit der als „Ladungsbescheid“ titulierten Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 21. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 10. Juni 2010 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur belangten Behörde zu kommen, um in der Angelegenheit „Ihr Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet, Einvernahme, Prüfung Gelinderes Mittel/Schubhaft“ als Partei mitzuwirken. Wenn er diesen „Ladungsbescheid“ ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlage wurde § 19 AVG angeführt.Mit der als „Ladungsbescheid“ titulierten Erledigung der Bundespolizeidirektion Wien (der belangten Behörde) vom 21. Mai 2010 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am 10. Juni 2010 zu einem näher angeführten Zeitpunkt zur belangten Behörde zu kommen, um in der Angelegenheit „Ihr Aufenthalt im Österreichischen Bundesgebiet, Einvernahme, Prüfung Gelinderes Mittel/Schubhaft“ als Partei mitzuwirken. Wenn er diesen „Ladungsbescheid“ ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht befolge, müsse er damit rechnen, dass ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG erlassen werde. Als weitere Rechtsgrundlage wurde Paragraph 19, AVG angeführt.
Die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
In der gegenständlichen Ladung wurde ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z 1 FPG angedroht. Nach dieser Bestimmung (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, „wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt“.In der gegenständlichen Ladung wurde ausschließlich die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angedroht. Nach dieser Bestimmung (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor dem FrÄG 2011) kann gegen einen Fremden ein Festnahmeauftrag erlassen werden, „wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt“.
Ein Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 1 FPG knüpft demnach, anders als etwa ein solcher nach § 74 Abs. 2 Z 4 FPG, nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf § 74 Abs. 2 Z 1 FPG keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich. Von daher kommt einer Ladung, die sich wie hier nur auf § 74 Abs. 2 Z 1 FPG bezieht, aber kein Bescheidcharakter zu (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. Mai 2011, Zl. 2010/21/0001, auf dessen Begründung des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG knüpft demnach, anders als etwa ein solcher nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, nicht unmittelbar an die Nichtbefolgung der Ladung an; ein ungerechtfertigtes Ausbleiben vom Termin zöge mit Blick auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG keine unmittelbar aus der Ladung resultierende gesetzliche Rechtsfolge nach sich. Von daher kommt einer Ladung, die sich wie hier nur auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bezieht, aber kein Bescheidcharakter zu vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 19. Mai 2011, Zl. 2010/21/0001, auf dessen Begründung des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen wird).
Die vorliegende Erledigung kann demnach bloß als „einfache Ladung“ angesehen werden. Dass die belangte Behörde (wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist) im vorliegenden Fall, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung für den 10. Juni 2010 nicht Folge geleistet hatte, allein gestützt darauf den angedrohten Festnahmeauftrag nach § 74 Abs. 2 Z 1 FPG erließ, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Umstand begründet die Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags, dessen rechtskonforme Erlassung die Prüfung des Vorliegens der in § 74 Abs. 2 Z 1 FPG normierten Voraussetzungen (zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG) erfordert hätte, bzw. die Rechtswidrigkeit der in Erfüllung desselben erfolgten Festnahme, kann der gegenständlichen Erledigung aber nicht ex-post Bescheidnatur verschaffen.Die vorliegende Erledigung kann demnach bloß als „einfache Ladung“ angesehen werden. Dass die belangte Behörde (wie den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist) im vorliegenden Fall, nachdem der Beschwerdeführer der Ladung für den 10. Juni 2010 nicht Folge geleistet hatte, allein gestützt darauf den angedrohten Festnahmeauftrag nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG erließ, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Dieser Umstand begründet die Rechtswidrigkeit des Festnahmeauftrags, dessen rechtskonforme Erlassung die Prüfung des Vorliegens der in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG normierten Voraussetzungen (zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG) erfordert hätte, bzw. die Rechtswidrigkeit der in Erfüllung desselben erfolgten Festnahme, kann der gegenständlichen Erledigung aber nicht ex-post Bescheidnatur verschaffen.
Handelt es sich nach dem Gesagten bei der hier bekämpften Ladung nicht um einen Bescheid, so musste die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG – in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.Handelt es sich nach dem Gesagten bei der hier bekämpften Ladung nicht um einen Bescheid, so musste die vorliegende Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG – in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat - in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen werden.
Trotz Zurückweisung der Beschwerde war der belangten Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden Aufwandersatz nicht zuzusprechen (vgl. dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 19. Mai 2011).Trotz Zurückweisung der Beschwerde war der belangten Behörde in einem Fall wie dem vorliegenden Aufwandersatz nicht zuzusprechen vergleiche , dazu den schon erwähnten hg. Beschluss vom 19. Mai 2011).
Wien, am 5. Juli 2011
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2010210428.X00Im RIS seit
21.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.07.2026