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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AbgEO §53;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Mag. W, vertreten durch die K Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 15. März 2011, Zl. FSRV/0070-W/10, betreffend Abgabenhinterziehung, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0161 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er verfüge über kein nennenswertes Einkommen, zumal sich sein neues Unternehmen erst im Aufbau befinde. Er sei bei seiner Ehefrau als Angehöriger mitversichert und erfülle die Voraussetzungen für die Notstandshilfe und sei für zwei Kinder zur Zahlung von Unterhalt von zusammen 517 EUR monatlich verpflichtet. Sein eigener Unterhalt werde von seiner Ehegattin bestritten. An schulden verzeichne er eine Kreditverbindlichkeit bei einem näher genannten Kreditinstitut in Höhe von etwa 20.000 EUR. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Es sei davon auszugehen, dass die über ihn verhängte Geldstrafe trotz Ratenzahlung oder Aufschub angesichts der derzeitigen Vermögens- und Einkommenslage uneinbringlich wäre und daher die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Im Hinblick auf die angespannte Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe geführt hat, ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).Der Beschwerdeführer trägt vor, er verfüge über kein nennenswertes Einkommen, zumal sich sein neues Unternehmen erst im Aufbau befinde. Er sei bei seiner Ehefrau als Angehöriger mitversichert und erfülle die Voraussetzungen für die Notstandshilfe und sei für zwei Kinder zur Zahlung von Unterhalt von zusammen 517 EUR monatlich verpflichtet. Sein eigener Unterhalt werde von seiner Ehegattin bestritten. An schulden verzeichne er eine Kreditverbindlichkeit bei einem näher genannten Kreditinstitut in Höhe von etwa 20.000 EUR. Er verfüge über kein nennenswertes Vermögen. Es sei davon auszugehen, dass die über ihn verhängte Geldstrafe trotz Ratenzahlung oder Aufschub angesichts der derzeitigen Vermögens- und Einkommenslage uneinbringlich wäre und daher die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen wäre. Im Hinblick auf die angespannte Einkommens- und Vermögenslage, die schon zur Gewährung von Verfahrenshilfe geführt hat, ergibt sich aus diesem Vorbringen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers gefährdet ist, weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Würde bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Geldschuldners, welche die Abstattung des strittigen Betrages offenbar nicht zulassen, die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so könnte die Behörde weder notwendige Sicherheiten erwerben noch auf laufende Einkünfte und auch nicht auf allenfalls neu hervorkommendes Vermögen greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des betreffenden Rechtsträgers führen, was zwingenden öffentlichen Interessen widerspricht vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 28. September 2010, AW 2010/16/0054, mwN, und vom 3. Februar 2011, AW 2011/16/0006).
Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 53 AbgEO und §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 172, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 53, AbgEO und Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO) ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 179 bs. 1 iVm § 175 Abs. 6 FinStrG verwiesen, wobei der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte liefert, dass die Behörde Fluchtgefahr annehmen werde.Zur verhängten Ersatzfreiheitsstrafe wird auf Paragraph 179, bs. 1 in Verbindung mit Paragraph 175, Absatz 6, FinStrG verwiesen, wobei der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte liefert, dass die Behörde Fluchtgefahr annehmen werde.
Dem Antrag war daher ein Erfolg zu versagen.
Wien, am 6. Juli 2011
Schlagworte
Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160043.A00Im RIS seit
01.09.2011Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011