Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ABGB §280;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über den Wiederaufnahmeantrag in der Beschwerdesache des A S in S, z.Hd. des einstweiligen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Ernst Chalupsky in 4600 Wels, Edisonstraße 1, WDZ 8, zur hg. Zl. 2008/08/0087 gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 18. März 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2008-0566-4-000098/2008-10, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens zur Zl. 2008/08/0087 wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 bestellte das Bezirksgericht W für den Antragsteller Dr. Chalupsky zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG.Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 bestellte das Bezirksgericht W für den Antragsteller Dr. Chalupsky zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 120, AußStrG.
Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0087-21, abgeschlossenen Verfahrens wurde vom Antragsteller selbst verfasst.
Mit Verfügung vom 29. April 2011 wurde der Antrag dem Sachwalter zur Bekanntgabe binnen zwei Wochen übermittelt, ob die Antragstellung gebilligt werde.
Der Sachwalter hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag vom einstweiligen Sachwalter nicht genehmigt wurde.
Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach §§ 280 und 865 ABGB (geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens; Annahme eines bloß zum Vorteil des Betroffenen gemachten Versprechens) selbst wirksam Rechtshandlungen setzen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0280, mwN); ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraphen 280 und 865 ABGB (geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens; Annahme eines bloß zum Vorteil des Betroffenen gemachten Versprechens) selbst wirksam Rechtshandlungen setzen vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0280, mwN); ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
Da der einstweilige Sachwalter die Antragstellung nicht genehmigt hat, war der Antrag gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, mwN) Wien, am 6. Juli 2011Da der einstweilige Sachwalter die Antragstellung nicht genehmigt hat, war der Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , neuerlich den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, mwN) Wien, am 6. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011080087.X00Im RIS seit
07.12.2011Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011