TE Vwgh Beschluss 2011/7/6 2011/08/0087

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);

Norm

ABGB §280;
ABGB §865;
VwGG §45 Abs3;
  1. ABGB § 280 heute
  2. ABGB § 280 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 280 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 280 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 865 heute
  2. ABGB § 865 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 865 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 865 gültig von 01.07.2007 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  5. ABGB § 865 gültig von 01.07.2001 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 865 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über den Wiederaufnahmeantrag in der Beschwerdesache des A S in S, z.Hd. des einstweiligen Sachwalters Rechtsanwalt Dr. Ernst Chalupsky in 4600 Wels, Edisonstraße 1, WDZ 8, zur hg. Zl. 2008/08/0087 gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich vom 18. März 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2008-0566-4-000098/2008-10, betreffend Einstellung der Notstandshilfe, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme des hg. Verfahrens zur Zl. 2008/08/0087 wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 bestellte das Bezirksgericht W für den Antragsteller Dr. Chalupsky zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zum einstweiligen Sachwalter gemäß § 120 AußStrG.Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 bestellte das Bezirksgericht W für den Antragsteller Dr. Chalupsky zur Vertretung vor Ämtern, Gerichten und Behörden zum einstweiligen Sachwalter gemäß Paragraph 120, AußStrG.

Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0087-21, abgeschlossenen Verfahrens wurde vom Antragsteller selbst verfasst.

Mit Verfügung vom 29. April 2011 wurde der Antrag dem Sachwalter zur Bekanntgabe binnen zwei Wochen übermittelt, ob die Antragstellung gebilligt werde.

Der Sachwalter hat auf dieses Schreiben nicht reagiert. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antrag vom einstweiligen Sachwalter nicht genehmigt wurde.

Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach §§ 280 und  865 ABGB (geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens; Annahme eines bloß zum Vorteil des Betroffenen gemachten Versprechens) selbst wirksam Rechtshandlungen setzen (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0280, mwN); ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.Der Beschluss über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters erfolgt mit sofortiger Wirksamkeit und führt ab seiner Erlassung innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen. Dieser kann innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach Paragraphen 280 und  865 ABGB (geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens; Annahme eines bloß zum Vorteil des Betroffenen gemachten Versprechens) selbst wirksam Rechtshandlungen setzen vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/17/0280, mwN); ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.

Da der einstweilige Sachwalter die Antragstellung nicht genehmigt hat, war der Antrag gemäß § 45 Abs. 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. neuerlich den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, mwN) Wien, am 6. Juli 2011Da der einstweilige Sachwalter die Antragstellung nicht genehmigt hat, war der Antrag gemäß Paragraph 45, Absatz 3, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen vergleiche , neuerlich den hg. Beschluss vom 10. Mai 2010, mwN) Wien, am 6. Juli 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011080087.X00

Im RIS seit

07.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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