Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/06/0064Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache des Mag. B H in W, vertreten durch Dr. Edith Egger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Gänsbacherstraße 6/I, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck vom 13. Jänner 2011, Zl. I-Präs- 00770e/2010, betreffend Einwendungen im Bauverfahren, und den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beschwerdeerhebung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.
Gleichzeitig wird die Beschwerde gegen den angeführten Bescheid zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat mit dem beim Verwaltungsgerichtshof am 1. März 2011 eingelangten Schriftsatz Beschwerde (protokolliert zu Zl. 2011/06/0031) gegen den angeführten Bescheid des Stadtsenates Innsbruck vom 13. Jänner 2011 betreffend Einwendungen im Bauverfahren erhoben. Dieser Bescheid ist dem Beschwerdeführer am 14. Jänner 2011 zugestellt worden. Die 6-wöchige Beschwerdefrist war damit am 25. Februar 2011 abgelaufen. Der Eingangsstempel der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheidausfertigung vom 14. Jänner 2011 trägt die handschriftliche Eintragung der Erledigungsfrist "28. Feb. 2011". Diese Beschwerde ist am 28. Februar 2011 zur Post gegeben worden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Beschwerdeführer diese Umstände vor.
Auf Grund dessen stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Wiedereinsetzungsantrag (protokolliert zu Zl. 2011/06/0064).
Darin wird ausgeführt, auf Grund eines einmaligen, daher absolut nicht vorhersehbaren Versehens der Kanzleileiterin sei die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht mit 25. Februar 2011, sondern mit 28. Februar 2011 im Fristenbuch eingetragen worden. Die Kanzleileiterin sei eine äußerst versierte und penible Mitarbeiterin, die sämtliche Arbeiten, besonders aber die Fristverwaltung, mit größter Sorgfalt ausführe. Sie sei seit etlichen Jahren als Rechtsanwaltssekretärin tätig und es sei es noch niemals vorgekommen, dass sie die Eintragung eines Termines oder einer Frist unrichtig vorgenommen oder übersehen hätte.
Sie führe die Fristverwaltung unter der Aufsicht der Rechtsanwälte selbständig durch, vergewissere sich nachweislich über die Richtigkeit der einzutragenden Fristen und trage vorsorglich auch Vorfristen ein, um dem einschreitenden Rechtsanwalt schon vorab auf eine zu erledigende Frist aufmerksam zu machen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vergewissere sich regelmäßig über die Tatsache und Richtigkeit der Fristeneinträge. Einen Fehler habe sie bis jetzt nicht feststellen können. Die Beschwerde sei am 24. Februar 2011 fertiggestellt gewesen und sei noch dem Beschwerdeführer mit email zugeschickt worden. Die Vertreterin sei dabei davon ausgegangen, dass die Beschwerdefrist - wie eingetragen - am 28. Februar 2011 ende.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht diesem Bediensteten gegenüber unterlassen hat (vgl. u.a. den hg. Beschluss vom 24. November 1997, Zl. 97/10/0200). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozeßhandlungen sichergestellt wird, wobei durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen ist, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden einer Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes dem Rechtsanwalt (und damit der Partei) nur dann als Verschulden anzurechnen ist, wenn er die ihm zumutbare und nach der Sachlage gebotene Überwachungspflicht diesem Bediensteten gegenüber unterlassen hat vergleiche , u.a. den hg. Beschluss vom 24. November 1997, Zl. 97/10/0200). In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, daß die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozeßhandlungen sichergestellt wird, wobei durch ein entsprechendes Kontrollsystem dafür vorzusorgen ist, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.
Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegende Aufsichts- und Kontrollpflichten eingehalten wurden.
Nun ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/10/0195, und die hier zitierte hg. Vorjudikatur).Nun ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1997, Zl. 97/10/0195, und die hier zitierte hg. Vorjudikatur).
Wenn der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmte, sondern diese Bestimmung - dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge - seiner Kanzleileiterin überließ, so wäre es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren. Dass der Rechtsvertreter dieser Pflicht nachgekommen wäre, wird im Wiedereinsetzungsantrag nicht behauptet.
Soweit im Antrag auf "regelmäßige" Kontrollen der Fristenvormerkungen hingewiesen wird, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass solche Kontrollen schon ihrem Wesen nach nicht geeignet sind, um Fehler bei der kalendermäßigen Bestimmung von Rechtsmittelfristen aller Voraussicht nach auszuschließen. Dass auch im Beschwerdefall eine Vorfrist eingetragen worden wäre, wird nicht behauptet und ergibt sich nicht aus den vorgelegten Unterlagen; auch insoferne hat man sich einer Kontrollmöglichkeit begeben.
Umstände, denen zufolge das Unterbleiben der - im Übrigen nicht näher konkretisierten - Kontrolle im vorliegenden Fall auf ein (geringfügiges) Versehen zurückzuführen wäre, werden im Wiedereinsetzungsantrag nicht dargetan. Vielmehr unterblieb nach den Ausführungen im Wiedereinsetzungsantrag diese Kontrolle letztlich, weil sich der Rechtsvertreter auf seine zuverlässige Kanzleileiterin verließ.
Damit aber kann keine Rede davon sein, dass es sich bei dem, den Rechtsvertreter und damit den Beschwerdeführer an der Versäumung der Beschwerdefrist treffenden Verschulden um einen nur minderen Grad des Versehens handle (vgl. den angeführten hg. Beschluss vom 24. November 1997).Damit aber kann keine Rede davon sein, dass es sich bei dem, den Rechtsvertreter und damit den Beschwerdeführer an der Versäumung der Beschwerdefrist treffenden Verschulden um einen nur minderen Grad des Versehens handle vergleiche , den angeführten hg. Beschluss vom 24. November 1997).
Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.
Damit war auch die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Damit war auch die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 6. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011060031.X00Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
22.09.2011