TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/6 2006/13/0026

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §191;
BAO §192;
BAO §252 Abs1;
EStG 1988 §24 Abs2;
  1. BAO § 191 heute
  2. BAO § 191 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 191 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  4. BAO § 191 gültig von 01.01.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 191 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  6. BAO § 191 gültig von 14.01.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010
  7. BAO § 191 gültig von 26.03.2009 bis 13.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  8. BAO § 191 gültig von 27.06.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. BAO § 191 gültig von 18.07.1987 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  10. BAO § 191 gültig von 01.01.1987 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1986
  1. BAO § 252 heute
  2. BAO § 252 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 252 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 252 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  5. BAO § 252 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 24 heute
  2. EStG 1988 § 24 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  4. EStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  5. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2008 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  6. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  7. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  8. EStG 1988 § 24 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  10. EStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  11. EStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  12. EStG 1988 § 24 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 699/1991
  13. EStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 30.12.1991

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Cesky, Wirtschaftstreuhänder in 1190 Wien, Grinzingerstraße 87, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Dezember 2005, Zl. RV/0129-W/04, betreffend Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in teilweiser Abänderung eines zuletzt am 7. November 2003 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten, vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheides des für den Beschwerdeführer zuständigen Wohnsitzfinanzamtes über die Einkommensteuer 2001. Sie berücksichtigte dabei Mitteilungen des Finanzamtes Wien 2/20 über bescheidmäßig festgestellte Gewinnanteile aus Beteiligungen des Beschwerdeführers an Kommanditgesellschaften und hielt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen hatte, u.a. die Bestimmungen der §§ 191, 192 und 252 Abs. 1 BAO entgegen.Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in teilweiser Abänderung eines zuletzt am 7. November 2003 gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO abgeänderten, vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheides des für den Beschwerdeführer zuständigen Wohnsitzfinanzamtes über die Einkommensteuer 2001. Sie berücksichtigte dabei Mitteilungen des Finanzamtes Wien 2/20 über bescheidmäßig festgestellte Gewinnanteile aus Beteiligungen des Beschwerdeführers an Kommanditgesellschaften und hielt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen hatte, u.a. die Bestimmungen der Paragraphen 191, 192 und 252 Absatz eins, BAO entgegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bekämpft im Wesentlichen - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Richtigkeit der bei seiner Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegten Feststellungsbescheide. Er vermisst eine eigenständig begründete Ermittlung seiner Gewinnanteile durch die belangte Behörde, sieht sich durch die Rechtsvorschriften, durch die die belangte Behörde an die Feststellungsbescheide gebunden war, in seinem Recht auf Parteistellung verletzt und behauptet schließlich auch, § 24 Abs. 2 EStG 1988, der bei der Feststellung der Gewinnanteile eine Rolle gespielt habe, sei zu seinem Nachteil rückwirkend geändert worden, was er als Verstoß gegen Treu und Glauben wertet.Der Beschwerdeführer bekämpft im Wesentlichen - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Richtigkeit der bei seiner Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegten Feststellungsbescheide. Er vermisst eine eigenständig begründete Ermittlung seiner Gewinnanteile durch die belangte Behörde, sieht sich durch die Rechtsvorschriften, durch die die belangte Behörde an die Feststellungsbescheide gebunden war, in seinem Recht auf Parteistellung verletzt und behauptet schließlich auch, Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988, der bei der Feststellung der Gewinnanteile eine Rolle gespielt habe, sei zu seinem Nachteil rückwirkend geändert worden, was er als Verstoß gegen Treu und Glauben wertet.

Damit wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Rechtsvorschriften, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gegründet hat, ohne aber aufzuzeigen, dass ihn die Rechtslage daran gehindert habe, die Feststellungsbescheide zu bekämpfen, was er in Bezug auf die Bescheide, von denen in der Beschwerde die Rede ist, ohnehin getan hat. Die von ihm behauptete Änderung des § 24 Abs. 2 EStG 1988 hat nicht stattgefunden, beträfe aber auch nur die Feststellungsverfahren und nicht das von der belangten Behörde geführte Verfahren.Damit wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Rechtsvorschriften, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gegründet hat, ohne aber aufzuzeigen, dass ihn die Rechtslage daran gehindert habe, die Feststellungsbescheide zu bekämpfen, was er in Bezug auf die Bescheide, von denen in der Beschwerde die Rede ist, ohnehin getan hat. Die von ihm behauptete Änderung des Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 hat nicht stattgefunden, beträfe aber auch nur die Feststellungsverfahren und nicht das von der belangten Behörde geführte Verfahren.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 6. Juli 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2006130026.X00

Im RIS seit

04.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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