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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §191;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Mag. Dr. Norbert Cesky, Wirtschaftstreuhänder in 1190 Wien, Grinzingerstraße 87, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. Dezember 2005, Zl. RV/0129-W/04, betreffend Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in teilweiser Abänderung eines zuletzt am 7. November 2003 gemäß § 295 Abs. 1 BAO abgeänderten, vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheides des für den Beschwerdeführer zuständigen Wohnsitzfinanzamtes über die Einkommensteuer 2001. Sie berücksichtigte dabei Mitteilungen des Finanzamtes Wien 2/20 über bescheidmäßig festgestellte Gewinnanteile aus Beteiligungen des Beschwerdeführers an Kommanditgesellschaften und hielt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen hatte, u.a. die Bestimmungen der §§ 191, 192 und 252 Abs. 1 BAO entgegen.Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in teilweiser Abänderung eines zuletzt am 7. November 2003 gemäß Paragraph 295, Absatz eins, BAO abgeänderten, vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheides des für den Beschwerdeführer zuständigen Wohnsitzfinanzamtes über die Einkommensteuer 2001. Sie berücksichtigte dabei Mitteilungen des Finanzamtes Wien 2/20 über bescheidmäßig festgestellte Gewinnanteile aus Beteiligungen des Beschwerdeführers an Kommanditgesellschaften und hielt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich gegen ein solches Vorgehen ausgesprochen hatte, u.a. die Bestimmungen der Paragraphen 191, 192 und 252 Absatz eins, BAO entgegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft im Wesentlichen - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Richtigkeit der bei seiner Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegten Feststellungsbescheide. Er vermisst eine eigenständig begründete Ermittlung seiner Gewinnanteile durch die belangte Behörde, sieht sich durch die Rechtsvorschriften, durch die die belangte Behörde an die Feststellungsbescheide gebunden war, in seinem Recht auf Parteistellung verletzt und behauptet schließlich auch, § 24 Abs. 2 EStG 1988, der bei der Feststellung der Gewinnanteile eine Rolle gespielt habe, sei zu seinem Nachteil rückwirkend geändert worden, was er als Verstoß gegen Treu und Glauben wertet.Der Beschwerdeführer bekämpft im Wesentlichen - wie schon im Verwaltungsverfahren - die Richtigkeit der bei seiner Einkommensteuerveranlagung zugrunde gelegten Feststellungsbescheide. Er vermisst eine eigenständig begründete Ermittlung seiner Gewinnanteile durch die belangte Behörde, sieht sich durch die Rechtsvorschriften, durch die die belangte Behörde an die Feststellungsbescheide gebunden war, in seinem Recht auf Parteistellung verletzt und behauptet schließlich auch, Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988, der bei der Feststellung der Gewinnanteile eine Rolle gespielt habe, sei zu seinem Nachteil rückwirkend geändert worden, was er als Verstoß gegen Treu und Glauben wertet.
Damit wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Rechtsvorschriften, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gegründet hat, ohne aber aufzuzeigen, dass ihn die Rechtslage daran gehindert habe, die Feststellungsbescheide zu bekämpfen, was er in Bezug auf die Bescheide, von denen in der Beschwerde die Rede ist, ohnehin getan hat. Die von ihm behauptete Änderung des § 24 Abs. 2 EStG 1988 hat nicht stattgefunden, beträfe aber auch nur die Feststellungsverfahren und nicht das von der belangten Behörde geführte Verfahren.Damit wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die Rechtsvorschriften, auf die die belangte Behörde ihre Entscheidung gegründet hat, ohne aber aufzuzeigen, dass ihn die Rechtslage daran gehindert habe, die Feststellungsbescheide zu bekämpfen, was er in Bezug auf die Bescheide, von denen in der Beschwerde die Rede ist, ohnehin getan hat. Die von ihm behauptete Änderung des Paragraph 24, Absatz 2, EStG 1988 hat nicht stattgefunden, beträfe aber auch nur die Feststellungsverfahren und nicht das von der belangten Behörde geführte Verfahren.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 6. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2006130026.X00Im RIS seit
04.08.2011Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011