Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §273 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H E in K, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 9. November 2010, Zl. RD/0014- L/10, betreffend Devolution (Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 3 BAO), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des H E in K, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 4650 Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 9. November 2010, Zl. RD/0014- L/10, betreffend Devolution (Bescheidaufhebung gemäß Paragraph 295, Absatz 3, BAO), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0102, verwiesen. Aus diesem Erkenntnis, der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung und dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Gefolge einer abgabenbehördlichen Prüfung nahm das Finanzamt das Einkommensteuerverfahren des Beschwerdeführers für das Jahr 1989 mit Bescheid vom 9. Juni 1993 wieder auf und erließ zugleich einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1989. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Beschwerdeführer - da sich auf Grund eines Vorhalteverfahrens eine Abänderung des angefochtenen Einkommensteuerbescheides zu Lasten des Beschwerdeführers abzeichnete - mit Eingabe vom 23. Jänner 1995 zurückgenommen.
Der durch die Berufungszurücknahme rechtskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid 1989 vom 9. Juni 1993 wurde von der Finanzlandesdirektion mit Bescheid vom 17. Februar 1995 gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO aufgehoben.Der durch die Berufungszurücknahme rechtskräftig gewordene Einkommensteuerbescheid 1989 vom 9. Juni 1993 wurde von der Finanzlandesdirektion mit Bescheid vom 17. Februar 1995 gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO aufgehoben.
Mit Bescheid vom 29. März 1995 nahm das Finanzamt das Verfahren betreffend Einkommensteuer 1989 (neuerlich) wieder auf. Zugleich erging ein geänderter Einkommensteuerbescheid gleichen Datums.
Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide vom 29. März 1995 Berufung, in der er u.a. darauf hinwies, dass das Einkommensteuerverfahren 1989 bereits im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung mit Bescheid vom 9. Juni 1993 wieder aufgenommen worden sei und die Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde gemäß § 299 Abs. 1 lit. c BAO lediglich die Einkommensteuerfestsetzung 1989 betroffen habe.Der Beschwerdeführer erhob gegen beide Bescheide vom 29. März 1995 Berufung, in der er u.a. darauf hinwies, dass das Einkommensteuerverfahren 1989 bereits im Anschluss an die abgabenbehördliche Prüfung mit Bescheid vom 9. Juni 1993 wieder aufgenommen worden sei und die Bescheidaufhebung durch die Oberbehörde gemäß Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO lediglich die Einkommensteuerfestsetzung 1989 betroffen habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998 gab das Finanzamt der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens statt und hob den Wiederaufnahmebescheid vom 29. März 1995 ersatzlos auf. Zugleich wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29. März 1995 gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Bescheid durch den Wegfall seiner verfahrensrechtlichen Grundlage ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Der Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998 wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998 gab das Finanzamt der Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens statt und hob den Wiederaufnahmebescheid vom 29. März 1995 ersatzlos auf. Zugleich wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29. März 1995 gemäß Paragraph 273, Absatz eins, Litera a, BAO mit der Begründung zurückgewiesen, dass dieser Bescheid durch den Wegfall seiner verfahrensrechtlichen Grundlage ex lege aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sei. Der Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998 wurde vom Beschwerdeführer nicht bekämpft und erwuchs somit in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom 29. September 1998 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 1989 unter Hinweis auf den Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni 1993 wie im Bescheid vom 29. März 1995 fest. Der Beschwerdeführer legte neuerlich Berufung ein, der mit Berufungsentscheidung vom 17. Jänner 2006 teilweise stattgegeben wurde.
Gegen diese Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz rief der Beschwerdeführer den Verwaltungsgerichtshof an, der den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 28. Oktober 2008, 2006/15/0102, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufhob. Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass die neuerliche Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 1989 gegen die Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides vom 29. März 1995 verstoßen habe. Entgegen der vom Finanzamt im Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998 vertretenen Rechtsansicht sei der Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995 nicht wegen der Beseitigung des Wiederaufnahmebescheides vom 29. März 1995 durch die Berufungsvorentscheidung vom 17. August 1998 aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Der verfahrensrechtliche Bestandsgrund des Einkommensteuerbescheides vom 29. März 1995 liege in dem rechtskräftig gewordenen Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni 1993.
Im fortgesetzten Verfahren gab die Abgabenbehörde zweiter Instanz der Berufung des Beschwerdeführers - der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes folgend - durch ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 1989 vom 29. September 1998 statt (Berufungsentscheidung vom 28. Jänner 2009).
Mit Schriftsatz vom 14. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf § 311 Abs. 1 BAO den Übergang der Zuständigkeit zur "Entscheidung auf amtswegige Aufhebung gemäß § 295 Abs. 3 BAO des Zurückweisungsbescheides vom 17. August 1998". Der Zurückweisungsbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Dies sei der Abgabenbehörde erster Instanz spätestens nach Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 28. Jänner 2009 bekannt. Der Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998 hätte nicht ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29. September 1998 schon aufgehoben gewesen.Mit Schriftsatz vom 14. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Paragraph 311, Absatz eins, BAO den Übergang der Zuständigkeit zur "Entscheidung auf amtswegige Aufhebung gemäß Paragraph 295, Absatz 3, BAO des Zurückweisungsbescheides vom 17. August 1998". Der Zurückweisungsbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Dies sei der Abgabenbehörde erster Instanz spätestens nach Erlassung der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 28. Jänner 2009 bekannt. Der Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998 hätte nicht ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29. September 1998 schon aufgehoben gewesen.
Über Aufforderung der belangten Behörde gemäß § 311 Abs. 3 BAO bestritt das Finanzamt das Vorliegen einer Entscheidungspflicht.Über Aufforderung der belangten Behörde gemäß Paragraph 311, Absatz 3, BAO bestritt das Finanzamt das Vorliegen einer Entscheidungspflicht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Im Beschwerdefall liege kein Anbringen iSd § 85 BAO auf amtswegige Bescheidaufhebung vor. Auch die steuerliche Vertretung berufe sich nicht auf ein konkretes Anbringen. Liege kein devolvierbares Anbringen vor, könne keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz begründet werden. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde sei damit ausgeschlossen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bestünde auch keine verfahrensrechtliche Auswirkung der Berufungsentscheidung vom 28. Jänner 2009 auf den rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998. § 295 Abs. 3 BAO sei bei der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar; das Finanzamt habe zu Recht ein amtswegiges Vorgehen nach dieser Bestimmung abgelehnt.Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurück. Im Beschwerdefall liege kein Anbringen iSd Paragraph 85, BAO auf amtswegige Bescheidaufhebung vor. Auch die steuerliche Vertretung berufe sich nicht auf ein konkretes Anbringen. Liege kein devolvierbares Anbringen vor, könne keine Entscheidungspflicht der Abgabenbehörde erster Instanz begründet werden. Ein Übergang der Zuständigkeit auf die belangte Behörde sei damit ausgeschlossen. Entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers bestünde auch keine verfahrensrechtliche Auswirkung der Berufungsentscheidung vom 28. Jänner 2009 auf den rechtskräftigen Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998. Paragraph 295, Absatz 3, BAO sei bei der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar; das Finanzamt habe zu Recht ein amtswegiges Vorgehen nach dieser Bestimmung abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 10. März 2011, B 1738/10-3, abgelehnt und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 24. Mai 2011, B 1738/10-5, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die auftragsgemäß ergänzte Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, seit 1. Jänner 2003 könne eine Partei den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf die Abgabenbehörde zweiter Instanz nicht nur dann beantragen, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen bekannt gegeben werden, sondern auch dann, wenn ihr die Bescheide nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung von der Abgabenbehörde erster Instanz bekannt gegeben werden. Somit erübrige sich jedes weitere Eingehen auf die Ausführungen der belangten Behörde zum Nichtvorliegen eines Anbringens. Auch liege keine "res iudicata" hinsichtlich der Einkommensteuer 1989 vor, weil es gegenständlich lediglich um die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung einer Berufung ginge. Das Finanzamt sei im Beschwerdefall spätestens seit Ergehen der Berufungsentscheidung vom 28. Jänner 2009 verpflichtet gewesen, den Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998 von Amts wegen aufzuheben.
Auch habe die belangte Behörde zu Unrecht mit den abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen argumentiert, weil der Zurückweisungsbescheid vom 17. August 1998 kein Bescheid sei, mit dem das Finanzamt eine Abgabe festgesetzt habe. Es sei somit lediglich zu prüfen, ob der gegenständliche Zurückweisungsbescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung der Einkommensteuerbescheid 1998 vom 29. September 1998 bereits aufgehoben gewesen.
§ 295 Abs. 3 BAO lautet: Paragraph 295, Absatz 3, BAO lautet:
"Ein Bescheid ist ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist."
Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29. September 1998 war im Zeitpunkt der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995 mit Bescheid vom 17. August 1998 noch gar nicht erlassen. Ob das Finanzamt - wie der Beschwerdeführer meint - schon damals die Absicht hatte, einen den Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995 derogierenden neuen Einkommensteuerbescheid zu erlassen, ist rechtlich unerheblich. Fest steht, dass der Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995, gegen den der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, im Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides noch dem Rechtsbestand angehörte. Damit war der Zurückweisungsbescheid schon im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtswidrig. Ihm lag die irrige Rechtsansicht zu Grunde, dass mit der Beseitigung des Wiederaufnahmebescheides vom 29. März 1995 auch der mit dem selben Tag erlassene Einkommensteuerbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden war. Dass der Einkommensteuerbescheid seine verfahrensrechtliche Grundlage im Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni 1993 fand und daher die Zurückweisung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung zu Unrecht erfolgte, hätte mit Aussicht auf Erfolg somit in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid geltend gemacht werden können. Es trifft daher nicht zu, dass der Zurückweisungsbescheid vom Finanzamt (der belangten Behörde) gemäß § 295 Abs. 3 BAO aufgehoben werden müsse, um den Beschwerdeführer "erstmals in die Lage zu versetzen, sich gegen die Feststellungen im bisher derogiert gewesenen Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29.3.1995 inhaltlich zur Wehr zu setzen."Der Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29. September 1998 war im Zeitpunkt der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995 mit Bescheid vom 17. August 1998 noch gar nicht erlassen. Ob das Finanzamt - wie der Beschwerdeführer meint - schon damals die Absicht hatte, einen den Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995 derogierenden neuen Einkommensteuerbescheid zu erlassen, ist rechtlich unerheblich. Fest steht, dass der Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995, gegen den der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte, im Zeitpunkt der Erlassung des Zurückweisungsbescheides noch dem Rechtsbestand angehörte. Damit war der Zurückweisungsbescheid schon im Zeitpunkt seiner Erlassung rechtswidrig. Ihm lag die irrige Rechtsansicht zu Grunde, dass mit der Beseitigung des Wiederaufnahmebescheides vom 29. März 1995 auch der mit dem selben Tag erlassene Einkommensteuerbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden war. Dass der Einkommensteuerbescheid seine verfahrensrechtliche Grundlage im Wiederaufnahmebescheid vom 9. Juni 1993 fand und daher die Zurückweisung der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung zu Unrecht erfolgte, hätte mit Aussicht auf Erfolg somit in einer Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid geltend gemacht werden können. Es trifft daher nicht zu, dass der Zurückweisungsbescheid vom Finanzamt (der belangten Behörde) gemäß Paragraph 295, Absatz 3, BAO aufgehoben werden müsse, um den Beschwerdeführer "erstmals in die Lage zu versetzen, sich gegen die Feststellungen im bisher derogiert gewesenen Einkommensteuerbescheid 1989 vom 29.3.1995 inhaltlich zur Wehr zu setzen."
Dass der Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995 später (nämlich mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 29. September 1998) tatsächlich (vorübergehend) verdrängt wurde, ändert nichts daran, dass die Berufung des Beschwerdeführers nicht wegen Erlassung dieses Bescheides zurückgewiesen wurde und folglich die Beseitigung dieses Bescheides durch die Berufungsentscheidung vom 28. Jänner 2009 auch nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Rechtsfolge des § 295 Abs. 3 BAO zur Folge haben konnte.Dass der Einkommensteuerbescheid vom 29. März 1995 später (nämlich mit Erlassung des Einkommensteuerbescheides vom 29. September 1998) tatsächlich (vorübergehend) verdrängt wurde, ändert nichts daran, dass die Berufung des Beschwerdeführers nicht wegen Erlassung dieses Bescheides zurückgewiesen wurde und folglich die Beseitigung dieses Bescheides durch die Berufungsentscheidung vom 28. Jänner 2009 auch nicht die vom Beschwerdeführer gewünschte Rechtsfolge des Paragraph 295, Absatz 3, BAO zur Folge haben konnte.
Bei dieser Sach- und Rechtslage vermögen die in der Beschwerde gerügten Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides dessen Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150103.X00Im RIS seit
16.08.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011