TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/7 2011/15/0060

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Veröffentlicht am 07.07.2011
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §143;
BAO §167 Abs2;
BAO §299 Abs1 idF 2003/I/124;
BAO §93 Abs2;
EStG 1988 §16;
EStG 1988 §18;
EStG 1988 §34;
  1. BAO § 143 heute
  2. BAO § 143 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. EStG 1988 § 16 heute
  2. EStG 1988 § 16 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 16 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  5. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2025 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  6. EStG 1988 § 16 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  7. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. EStG 1988 § 16 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  9. EStG 1988 § 16 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 16 gültig von 20.07.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  11. EStG 1988 § 16 gültig von 26.03.2021 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2021
  12. EStG 1988 § 16 gültig von 08.01.2021 bis 25.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2021
  13. EStG 1988 § 16 gültig von 25.07.2020 bis 07.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  14. EStG 1988 § 16 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  15. EStG 1988 § 16 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  16. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  17. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  18. EStG 1988 § 16 gültig von 21.03.2013 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  19. EStG 1988 § 16 gültig von 15.12.2012 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  20. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2010 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  21. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2008 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
  22. EStG 1988 § 16 gültig von 29.12.2007 bis 26.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  23. EStG 1988 § 16 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  24. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  25. EStG 1988 § 16 gültig von 28.10.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2005
  26. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.2004 bis 27.10.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  27. EStG 1988 § 16 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  28. EStG 1988 § 16 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  29. EStG 1988 § 16 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  30. EStG 1988 § 16 gültig von 14.08.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2002
  31. EStG 1988 § 16 gültig von 19.12.2001 bis 13.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  32. EStG 1988 § 16 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  33. EStG 1988 § 16 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  34. EStG 1988 § 16 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  35. EStG 1988 § 16 gültig von 05.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  36. EStG 1988 § 16 gültig von 01.12.1993 bis 04.05.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  37. EStG 1988 § 16 gültig von 31.12.1991 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  38. EStG 1988 § 16 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  39. EStG 1988 § 16 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 34 heute
  2. EStG 1988 § 34 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 34 gültig von 10.10.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  4. EStG 1988 § 34 gültig von 23.12.2023 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  5. EStG 1988 § 34 gültig von 28.10.2022 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  6. EStG 1988 § 34 gültig von 30.10.2019 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  7. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 34 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 34 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  10. EStG 1988 § 34 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  11. EStG 1988 § 34 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  12. EStG 1988 § 34 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  13. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2009
  14. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  15. EStG 1988 § 34 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  16. EStG 1988 § 34 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  17. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  18. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  19. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/1998
  20. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  21. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  22. EStG 1988 § 34 gültig von 10.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  23. EStG 1988 § 34 gültig von 01.06.1996 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  24. EStG 1988 § 34 gültig von 01.05.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  25. EStG 1988 § 34 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  26. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  27. EStG 1988 § 34 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 44/1992
  28. EStG 1988 § 34 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  29. EStG 1988 § 34 gültig von 30.12.1989 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  30. EStG 1988 § 34 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4240 Freistadt, Schloßhof 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, betreffend u.a. Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß § 299 BAO, (mitbeteiligte Partei: S P in W, vertreten durch MMag. Andreas Payer, Steuerberater-Wirtschaftstreuhänder in 8143 Dobl, Unterberg 41), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Zorn, Dr. Büsser, MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr in 4240 Freistadt, Schloßhof 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, betreffend u.a. Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 gemäß Paragraph 299, BAO, (mitbeteiligte Partei: S P in W, vertreten durch MMag. Andreas Payer, Steuerberater-Wirtschaftstreuhänder in 8143 Dobl, Unterberg 41), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Das Finanzamt veranlagte die Mitbeteiligte mit Bescheiden vom 21. Jänner 2008 zur Einkommensteuer 2005 und 2006. Die Veranlagung erfolgte zunächst erklärungsgemäß.

Am 21. April 2008 erging an die Mitbeteiligte ein "Ersuchen um Ergänzung", in dem eingangs darauf hingewiesen wurde, dass die Veranlagungen zur Einkommensteuer 2005 und 2006 zur Beschleunigung der Erledigung ohne nähere Prüfung der Erklärungsangaben durchgeführt und die Erklärungen auf Grund einer elektronischen Zufallsauswahl zur nachprüfenden Kontrolle ausgewählt worden seien. Daher werde die Mitbeteiligte gebeten, Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen, soweit beantragt, durch Vorlage der entsprechenden Unterlagen und Belege nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 7. Juli 2008 erinnerte das Finanzamt die Mitbeteiligte an die Nachreichung der Unterlagen und verwies darauf, dass die geltend gemachten Ausgaben ansonsten gestrichen würden.

Der steuerliche Vertreter der Mitbeteiligten bestätigte mit Eingabe vom 24. Juli 2008 den Erhalt der Ergänzungsersuchen vom 21. April 2008 und vom 7. Juli 2008 und brachte vor, dass die Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 in Rechtskraft erwachsen seien. Die Rechtskraft könne nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen mit Bescheid durchbrochen werden. Die angeführten Schreiben würden nicht als Bescheid bezeichnet und nähmen auf "keinerlei Rechtsgrundlage Bezug". Zudem enthielten sie keinen Hinweis auf einen konkret zuständigen Organwalter und seien derart unsubstantiiert, "dass ein konkretes Nachweisbegehren nicht erkennbar ist". Die Übermittlung der gesamten Belegsammlung könne wohl nicht Ziel und Zweck derartiger Schreiben sein. Wegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide bestehe keine Veranlassung zu einem weiteren Tätigwerden der Mitbeteiligten und keine Rechtsgrundlage zur Abänderung der angeführten Bescheide durch das Finanzamt.

In einer Mitteilung vom 30. Juli 2008 stimmte das Finanzamt den Ausführungen in der Eingabe vom 24. Juli 2008 dahingehend zu, dass in Bezug auf die Einkommensteuer 2005 und 2006 rechtskräftige Bescheide vorlägen und die Rechtskraft dieser Bescheide nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen durchbrochen werden könne. Das Gesetz sehe dafür zahlreiche Möglichkeiten vor und werde dazu auf die §§ 293, 293b, 295, 295a, 299, 302 und 303 BAO verwiesen. Zu beachtende Verfahrensvorschriften für eine allenfalls erforderliche Änderung bzw. Aufhebung von Bescheiden als Folge der Bescheidkontrolle seien die §§ 20, 115 Abs. 2, 161 Abs. 3, 183 Abs. 4 BAO, gegebenenfalls auch die §§ 206 und 289 Abs. 3 leg. cit. Die Schreiben vom 21. April 2008 und vom 7. Juli 2008 stellten unstrittig keine Bescheide dar und dienten der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde sowie der Wahrung des Parteiengehörs und somit der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens. "Auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen Arbeitnehmerinnenfall - mit geringfügigen Einkünften aus selbständiger Arbeit im Jahr 2005, die ohne steuerliche Auswirkung blieben - handelt, ist die Vorlage aller Belege betreffend Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen weder unzumutbar noch unverhältnismäßig." Die Mitbeteiligte werde daher erneut eingeladen, den Vorhalt vom 21. April 2008 zu beantworten und müsse für den Fall der Nichtbefolgung mit der Androhung einer Zwangsstrafe rechnen.In einer Mitteilung vom 30. Juli 2008 stimmte das Finanzamt den Ausführungen in der Eingabe vom 24. Juli 2008 dahingehend zu, dass in Bezug auf die Einkommensteuer 2005 und 2006 rechtskräftige Bescheide vorlägen und die Rechtskraft dieser Bescheide nur in gesetzlich ausdrücklich normierten Fällen durchbrochen werden könne. Das Gesetz sehe dafür zahlreiche Möglichkeiten vor und werde dazu auf die Paragraphen 293, 293 b, 295, 295 a, 299, 302 und 303 BAO verwiesen. Zu beachtende Verfahrensvorschriften für eine allenfalls erforderliche Änderung bzw. Aufhebung von Bescheiden als Folge der Bescheidkontrolle seien die Paragraphen 20, 115, Absatz 2, 161, Absatz 3, 183, Absatz 4, BAO, gegebenenfalls auch die Paragraphen 206 und 289 Absatz 3, leg. cit. Die Schreiben vom 21. April 2008 und vom 7. Juli 2008 stellten unstrittig keine Bescheide dar und dienten der Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung der Behörde sowie der Wahrung des Parteiengehörs und somit der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens. "Auf Grund der Tatsache, dass es sich um einen Arbeitnehmerinnenfall - mit geringfügigen Einkünften aus selbständiger Arbeit im Jahr 2005, die ohne steuerliche Auswirkung blieben - handelt, ist die Vorlage aller Belege betreffend Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen weder unzumutbar noch unverhältnismäßig." Die Mitbeteiligte werde daher erneut eingeladen, den Vorhalt vom 21. April 2008 zu beantworten und müsse für den Fall der Nichtbefolgung mit der Androhung einer Zwangsstrafe rechnen.

Der steuerliche Vertreter der Mitbeteiligten brachte in einem Schreiben vom 3. September 2008 vor, dass ihm die angeführten §§ 293 ff BAO hinlänglich bekannt seien. Er habe nicht behauptet, dass generell keine Rechtsgrundlage zur Abänderung rechtskräftiger Bescheide bestehe, sondern vertrete die Ansicht, dass eine trotz eindeutiger Anordnung in § 161 Abs. 1 BAO unterbliebene behördliche Prüfung der Abgabenerklärungen vor Bescheiderlassung nicht durch "ein 'nachgeholtes Verfahren' nach Bescheiderlassung saniert werden" könne.Der steuerliche Vertreter der Mitbeteiligten brachte in einem Schreiben vom 3. September 2008 vor, dass ihm die angeführten Paragraphen 293, ff BAO hinlänglich bekannt seien. Er habe nicht behauptet, dass generell keine Rechtsgrundlage zur Abänderung rechtskräftiger Bescheide bestehe, sondern vertrete die Ansicht, dass eine trotz eindeutiger Anordnung in Paragraph 161, Absatz eins, BAO unterbliebene behördliche Prüfung der Abgabenerklärungen vor Bescheiderlassung nicht durch "ein 'nachgeholtes Verfahren' nach Bescheiderlassung saniert werden" könne.

Mit Erinnerung vom 23. Oktober 2008 forderte das Finanzamt die Mitbeteiligte, unter Androhung einer Zwangsstrafe von 300 EUR, ein weiteres Mal zur Vorlage von Unterlagen auf.

In einem Schreiben vom 10. November 2008 vertrat der steuerliche Vertreter der Mitbeteiligten neuerlich die Auffassung, dass für eine weitere Handlungspflicht seiner Mandantin keine Rechtsgrundlage bestehe, weshalb auch die Strafandrohung gemäß § 111 BAO ins Leere gehe.In einem Schreiben vom 10. November 2008 vertrat der steuerliche Vertreter der Mitbeteiligten neuerlich die Auffassung, dass für eine weitere Handlungspflicht seiner Mandantin keine Rechtsgrundlage bestehe, weshalb auch die Strafandrohung gemäß Paragraph 111, BAO ins Leere gehe.

Das Finanzamt hob mit Bescheiden vom 2. Dezember 2008 u. a. den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Jänner 2008 gemäß § 299 BAO auf und setzte die Einkommensteuer 2005, unter Außerachtlassung der geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten, neu fest.Das Finanzamt hob mit Bescheiden vom 2. Dezember 2008 u. a. den Einkommensteuerbescheid 2005 vom 21. Jänner 2008 gemäß Paragraph 299, BAO auf und setzte die Einkommensteuer 2005, unter Außerachtlassung der geltend gemachten Sonderausgaben und Werbungskosten, neu fest.

Der steuerliche Vertreter der Mitbeteiligten berief gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 und brachte in der Berufung auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Prüfung der Abgabenerklärung gemäß § 161 BAO nach herrschender Meinung vor Bescheiderlassung zu erfolgen habe. Für die der Bescheiderlassung nachgelagerte Erklärungsprüfung bzw. Belegprüfung bestehe keine Rechtsgrundlage.Der steuerliche Vertreter der Mitbeteiligten berief gegen den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 und brachte in der Berufung auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass die Prüfung der Abgabenerklärung gemäß Paragraph 161, BAO nach herrschender Meinung vor Bescheiderlassung zu erfolgen habe. Für die der Bescheiderlassung nachgelagerte Erklärungsprüfung bzw. Belegprüfung bestehe keine Rechtsgrundlage.

Weshalb sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 21. Jänner 2008 nun ohne Änderung der Sach- bzw. Rechtslage als nicht richtig im Sinne des § 299 BAO erweise, wo die Behörde die Erklärung vor Erlassung des Bescheides vom 21. Jänner 2008 geprüft und den Sachverhalt erforscht oder aber dies in rechtswidriger Weise unterlassen habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich.Weshalb sich der Spruch des Einkommensteuerbescheides 2005 vom 21. Jänner 2008 nun ohne Änderung der Sach- bzw. Rechtslage als nicht richtig im Sinne des Paragraph 299, BAO erweise, wo die Behörde die Erklärung vor Erlassung des Bescheides vom 21. Jänner 2008 geprüft und den Sachverhalt erforscht oder aber dies in rechtswidriger Weise unterlassen habe, sei ebenfalls nicht ersichtlich.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde u. a. über den Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 ab. Sie gab der diesbezüglichen Berufung statt und begründete die Stattgabe im Wesentlichen wie folgt:

An die Mitbeteiligte sei nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 ein "Ersuchen um Ergänzung" ergangen. Die unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe ausgefertigte Erinnerung gehe von einer unerfüllten "Vorhaltsbeantwortung" aus. Ein derartiger, gesetzlich in § 161 BAO verankerter "Ergänzungsauftrag" bzw. ein in Abs. 2 leg. cit. vorgesehener "Bedenkenvorhalt" könne aber nur vor der Veranlagung ergehen. Ein auf § 143 BAO gestütztes Auskunftsersuchen, das laut belangter Behörde auch nach Bescheiderlassung grundsätzlich zulässig wäre, habe das Finanzamt nicht an die Mitbeteiligte gerichtet. "Der Berufungseinwand, § 161 BAO biete für eine Erklärungsprüfung nach Bescheiderlassung in Form eines Ersuchens um Ergänzung keine Rechtsgrundlage, wurde daher zu Recht erhoben".An die Mitbeteiligte sei nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides 2005 ein "Ersuchen um Ergänzung" ergangen. Die unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe ausgefertigte Erinnerung gehe von einer unerfüllten "Vorhaltsbeantwortung" aus. Ein derartiger, gesetzlich in Paragraph 161, BAO verankerter "Ergänzungsauftrag" bzw. ein in Absatz 2, leg. cit. vorgesehener "Bedenkenvorhalt" könne aber nur vor der Veranlagung ergehen. Ein auf Paragraph 143, BAO gestütztes Auskunftsersuchen, das laut belangter Behörde auch nach Bescheiderlassung grundsätzlich zulässig wäre, habe das Finanzamt nicht an die Mitbeteiligte gerichtet. "Der Berufungseinwand, Paragraph 161, BAO biete für eine Erklärungsprüfung nach Bescheiderlassung in Form eines Ersuchens um Ergänzung keine Rechtsgrundlage, wurde daher zu Recht erhoben".

Der Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 wäre auch nicht rechtmäßig, wenn das Finanzamt mit einem Auskunftsersuchen im Sinne des § 143 BAO vorgegangen wäre.Der Bescheid über die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides 2005 wäre auch nicht rechtmäßig, wenn das Finanzamt mit einem Auskunftsersuchen im Sinne des Paragraph 143, BAO vorgegangen wäre.

Voraussetzung für die Bescheidaufhebung nach § 299 BAO sei u. a. die Gewissheit der Rechtswidrigkeit.Voraussetzung für die Bescheidaufhebung nach Paragraph 299, BAO sei u. a. die Gewissheit der Rechtswidrigkeit.

Verweigere der Abgabepflichtige die Auskunft, biete diese Weigerung noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Gewissheit der Unrichtigkeit des Bescheidspruches. Im Rahmen der Abgabenfestsetzung möge es genügen, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukomme. Eine derartige Wahrscheinlichkeit sei aber nicht mit Gewissheit im Sinne des § 299 BAO gleichzusetzen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Mitbeteiligten die in der Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemachten Aufwendungen (Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, sonstige Werbungskosten, Personenversicherungen, Wohnraumschaffung/- sanierung sowie Kirchenbeitrag) nicht wie beantragt erwachsen seien, eine diesbezügliche Gewissheit bestehe aber nicht, womit eine wesentliche Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach § 299 Abs. 1 BAO fehle.Verweigere der Abgabepflichtige die Auskunft, biete diese Weigerung noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme der Gewissheit der Unrichtigkeit des Bescheidspruches. Im Rahmen der Abgabenfestsetzung möge es genügen, als Ergebnis der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukomme. Eine derartige Wahrscheinlichkeit sei aber nicht mit Gewissheit im Sinne des Paragraph 299, BAO gleichzusetzen. Es bestehe zwar die Möglichkeit, dass der Mitbeteiligten die in der Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemachten Aufwendungen (Arbeitsmittel, Fachliteratur, Reisekosten, sonstige Werbungskosten, Personenversicherungen, Wohnraumschaffung/- sanierung sowie Kirchenbeitrag) nicht wie beantragt erwachsen seien, eine diesbezügliche Gewissheit bestehe aber nicht, womit eine wesentliche Voraussetzung für eine Bescheidaufhebung nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO fehle.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Finanzamt gemäß § 292 BAO erhobene Beschwerde.Gegen diese Entscheidung wendet sich die vom Finanzamt gemäß Paragraph 292, BAO erhobene Beschwerde.

Nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde und die Mitbeteiligte hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Abgabenbehörden haben gemäß § 114 Abs. 1 BAO darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.Die Abgabenbehörden haben gemäß Paragraph 114, Absatz eins, BAO darauf zu achten, dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

Zur Erfüllung der im § 114 BAO bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde gemäß § 143 Abs. 1 leg. cit. berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.Zur Erfüllung der im Paragraph 114, BAO bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde gemäß Paragraph 143, Absatz eins, leg. cit. berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

Nach § 143 Abs. 2 BAO ist die Auskunft wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.Nach Paragraph 143, Absatz 2, BAO ist die Auskunft wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

§ 143 BAO gilt in jedem Verfahrensabschnitt und für jeden Erhebungstyp, also im Ermittlungs-, Festsetzungs-, Einhebungs- und Einbringungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1599). Paragraph 143, BAO gilt in jedem Verfahrensabschnitt und für jeden Erhebungstyp, also im Ermittlungs-, Festsetzungs-, Einhebungs- und Einbringungsverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren und im Rechtsmittelverfahren vergleiche , Stoll, BAO-Kommentar, 1599).

Das Finanzamt hat die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 24. April 2008 aufgefordert, die in der Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen durch Unterlagen und Belege nachzuweisen und im Schreiben vom 30. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Vorlage der abverlangten Unterlagen und Belege weder unzumutbar noch unverhältnismäßig sei. Die Aufforderung erfolgte zu Recht, weil das Finanzamt gemäß § 143 BAO selbst nach Erlassung eines Abgabenbescheides berechtigt ist, Auskünfte vom Bescheidadressaten zu verlangen (vgl. Ritz, BAO3, § 161 Tz 12).Das Finanzamt hat die Mitbeteiligte mit Schreiben vom 24. April 2008 aufgefordert, die in der Einkommensteuererklärung 2005 geltend gemachten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen durch Unterlagen und Belege nachzuweisen und im Schreiben vom 30. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Vorlage der abverlangten Unterlagen und Belege weder unzumutbar noch unverhältnismäßig sei. Die Aufforderung erfolgte zu Recht, weil das Finanzamt gemäß Paragraph 143, BAO selbst nach Erlassung eines Abgabenbescheides berechtigt ist, Auskünfte vom Bescheidadressaten zu verlangen vergleiche , Ritz, BAO3, Paragraph 161, Tz 12).

Von der Mitbeteiligten wurden trotz mehrfacher Aufforderung hierzu keine Unterlagen und Belege vorgelegt. Sie hat damit die gemäß § 143 BAO bestehenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten verletzt. Auf § 161 BAO hat das Finanzamt die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Belegen nicht gestützt, weshalb sich die diesbezüglich gegenteilige Feststellung der belangten Behörde als aktenwidrig erweist.Von der Mitbeteiligten wurden trotz mehrfacher Aufforderung hierzu keine Unterlagen und Belege vorgelegt. Sie hat damit die gemäß Paragraph 143, BAO bestehenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten verletzt. Auf Paragraph 161, BAO hat das Finanzamt die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen und Belegen nicht gestützt, weshalb sich die diesbezüglich gegenteilige Feststellung der belangten Behörde als aktenwidrig erweist.

Im Zusammenhang mit der Aufhebung des am 21. Jänner 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheides 2005 nach § 299 BAO stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, es bestehe die Möglichkeit, "dass die (Mitbeteiligte) tatsächlich Aufwendungen in einem geringeren anzuerkennenden Umfang als beantragt zu tragen hatte". Sie vertritt aber die Auffassung, dass die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung, die Mitbeteiligte habe nicht angefallene Aufwendungen geltend gemacht, für die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides nach § 299 BAO nicht genüge, weil im Rahmen der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen sei, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukomme und "eine derartige Wahrscheinlichkeit nicht mit Gewissheit im Sinne des § 299 BAO gleichzusetzen" sei.Im Zusammenhang mit der Aufhebung des am 21. Jänner 2008 ergangenen Einkommensteuerbescheides 2005 nach Paragraph 299, BAO stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid fest, es bestehe die Möglichkeit, "dass die (Mitbeteiligte) tatsächlich Aufwendungen in einem geringeren anzuerkennenden Umfang als beantragt zu tragen hatte". Sie vertritt aber die Auffassung, dass die in freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung, die Mitbeteiligte habe nicht angefallene Aufwendungen geltend gemacht, für die Aufhebung des Einkommensteuerbescheides nach Paragraph 299, BAO nicht genüge, weil im Rahmen der freien Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen sei, der die überwiegende Wahrscheinlichkeit zukomme und "eine derartige Wahrscheinlichkeit nicht mit Gewissheit im Sinne des Paragraph 299, BAO gleichzusetzen" sei.

Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.

Gemäß § 299 Abs. 1 BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.Gemäß Paragraph 299, Absatz eins, BAO in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2003,, kann die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.

Wenn nicht angefallene Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung erklärt und bei der Veranlagung berücksichtigt werden, hat dies zwangsläufig einen unrichtigen Bescheidspruch zur Folge. Dass § 299 Abs. 1 BAO an das Erwiesensein von Tatsachen, die zur Aufhebung eines Bescheides führen, höhere Anforderungen stellt als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind, ist nicht ersichtlich. Kann somit die Tatsache, dass Aufwendungen die als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung erklärt wurden tatsächlich nicht angefallen sind, in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann ist die Aufhebung des diese Aufwendungen berücksichtigenden Bescheides nach § 299 Abs. 1 BAO zulässig.Wenn nicht angefallene Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung erklärt und bei der Veranlagung berücksichtigt werden, hat dies zwangsläufig einen unrichtigen Bescheidspruch zur Folge. Dass Paragraph 299, Absatz eins, BAO an das Erwiesensein von Tatsachen, die zur Aufhebung eines Bescheides führen, höhere Anforderungen stellt als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zu Grunde zu legen sind, ist nicht ersichtlich. Kann somit die Tatsache, dass Aufwendungen die als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung erklärt wurden tatsächlich nicht angefallen sind, in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann ist die Aufhebung des diese Aufwendungen berücksichtigenden Bescheides nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO zulässig.

Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Wien, am 7. Juli 2011Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Wien, am 7. Juli 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011150060.X00

Im RIS seit

29.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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