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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des JS, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14/1/4, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 6. Mai 2011, Zl. 3/08114/344 6811, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer beantragte für den Staatsangehörigen der Volksrepublik Bangladesh AR die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Dieser Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2011 abgewiesen.
Es sei die Landeshöchstzahl überzogen, weshalb das erschwerte Verfahren gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG anzuwenden sei. AR sei Asylwerber und halte sich aufgrund des ihm gemäß § 13 Asylgesetz erteilten vorübergehenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens befristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet auf. Er verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel, der einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet zulasse, weshalb keine fortgeschrittene Integration vorliege. Es liege auch keine der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 AuslBG vor.Es sei die Landeshöchstzahl überzogen, weshalb das erschwerte Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG anzuwenden sei. AR sei Asylwerber und halte sich aufgrund des ihm gemäß Paragraph 13, Asylgesetz erteilten vorübergehenden bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens befristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet auf. Er verfüge nicht über einen Aufenthaltstitel, der einen dauerhaften Verbleib im Bundesgebiet zulasse, weshalb keine fortgeschrittene Integration vorliege. Es liege auch keine der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 6, AuslBG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestätigt in der Beschwerde die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass der Ausländer AR Asylwerber und das Verfahren vor dem Asylgerichtshof anhängig ist. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass AR lediglich über eine für die Dauer des Asylverfahrens befristete Aufenthaltsberechtigung verfügt.
Die Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien im Jahre 2011 hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist auch, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat (§ 4 Abs. 6 Z. 1 AuslBG). Dass ferner einer der Fälle der Z. 3 bis 6 dieser Bestimmung im Beschwerdefall vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Die Tatsache der Überschreitung der Landeshöchstzahl für Wien im Jahre 2011 hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Unbestritten ist auch, dass der Regionalbeirat die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht einhellig befürwortet hat (Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, AuslBG). Dass ferner einer der Fälle der Ziffer 3 bis 6 dieser Bestimmung im Beschwerdefall vorliege, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Verneinung einer fortgeschrittenen Integration des AR im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG. Er rügt die Nichtbeiziehung des AR im Behördenverfahren; dieser hätte Umstände zu seiner fortgeschrittenen Integration vorgebracht.Das Vorbringen des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Verneinung einer fortgeschrittenen Integration des AR im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG. Er rügt die Nichtbeiziehung des AR im Behördenverfahren; dieser hätte Umstände zu seiner fortgeschrittenen Integration vorgebracht.
Es kann dahingestellt bleiben, ob AR im Berufungsverfahren zu Unrecht nicht beigezogen worden ist, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers die Relevanz des allfälligen Verfahrensmangels nicht aufzeigt.
Die belangte Behörde durfte aus der Anhängigkeit des Asylverfahrens vor dem Asylgerichtshof zu Recht ableiten, dass für AR kein gültiger Aufenthaltstitel und deshalb keine fortgeschrittene Integration im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 AuslBG bzw. § 4 Abs. 6 Z. 6 AuslBG iVm § 1 Z. 1 BHZÜV des AR vorliege. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass eine derartige fortgeschrittene Integration nicht vorliegt, solange die Stellung eines Asylwerbers eine schwebende, d.h. vom Ergebnis des Asylverfahrens abhängende ist, weil der Aufenthalt des Asylwerbers nicht auf einem zu dauerndem Aufenthalt berechtigendem Aufenthaltstitel beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2008/09/0171 mwN).Die belangte Behörde durfte aus der Anhängigkeit des Asylverfahrens vor dem Asylgerichtshof zu Recht ableiten, dass für AR kein gültiger Aufenthaltstitel und deshalb keine fortgeschrittene Integration im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, AuslBG bzw. Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 6, AuslBG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, BHZÜV des AR vorliege. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass eine derartige fortgeschrittene Integration nicht vorliegt, solange die Stellung eines Asylwerbers eine schwebende, d.h. vom Ergebnis des Asylverfahrens abhängende ist, weil der Aufenthalt des Asylwerbers nicht auf einem zu dauerndem Aufenthalt berechtigendem Aufenthaltstitel beruht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann auch bei länger dauerndem Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet bedingt durch die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne weiteres nicht von einer fortgeschrittenen Integration ausgegangen werden vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2008/09/0171 mwN).
Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.Da der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 12. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090117.X00Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011