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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ABGB §1151;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des KP, vertreten durch Dr. Michael Schneditz-Bolfras, Dr. Fritz Vierthaler und Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwälte in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. September 2009, Zl. VwSen-251757/44/Py/Ba, betreffend Bestrafungen nach dem AuslBG (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der P GmbH in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass zwei näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige vom 10. Jänner 2007 bis 11. Jänner 2007 und zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 11. Jänner 2007 auf der Baustelle in V als Bauhilfsarbeiter beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. September 2009 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG nach außen hin berufenes Organ der P GmbH in G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass zwei näher bezeichnete tschechische Staatsangehörige vom 10. Jänner 2007 bis 11. Jänner 2007 und zwei näher bezeichnete polnische Staatsangehörige am 11. Jänner 2007 auf der Baustelle in römisch fünf als Bauhilfsarbeiter beschäftigt worden seien, obwohl für diese keine der näher genannten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 110 Stunden) verhängt und die Verfahrenskosten auferlegt.Der Beschwerdeführer habe dadurch vier Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begangen. Es wurden vier Geldstrafen in der Höhe von je EUR 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je 110 Stunden) verhängt und die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom 9. Dezember 2010, Zl. 2009/09/0260 (auf den gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.Der Verwaltungsgerichtshof hat das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung des EuGH über die Ersuchen des Raad van State in den verbundenen Rechtssachen C- 307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., sowie des unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg in der Rechtssache C-241/10 mit Beschluss vom 9. Dezember 2010, Zl. 2009/09/0260 (auf den gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird), ausgesetzt.
Das Urteil des EuGH in den verbundenen Rechtssachen C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus u.a., erging am 10. Februar 2011. Der unabhängige Verwaltungssenat Salzburg hat am 26. April 2011 mitgeteilt, dass der Antrag in der Rechtssache C- 241/10 zurückgezogen wurde. Die Gründe für die Aussetzung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof sind damit weggefallen.
Im genannten Urteil vom 10. Februar 2011 antwortete der EuGH, dass die Art. 56 AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs XII der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. C der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.Im genannten Urteil vom 10. Februar 2011 antwortete der EuGH, dass die Artikel 56, AEUV und 57 AEUV es nicht verbieten, dass ein Mitgliedstaat während der in Kapitel 2 Nr. 2 des Anhangs römisch zwölf der Beitrittsakte von 2003 vorgesehenen Übergangszeit die Entsendung von polnischen Arbeitnehmern im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Buchst. C der Richtlinie 96/71/EG in sein Hoheitsgebiet von der Einholung einer Beschäftigungserlaubnis abhängig macht.
Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aller neu beigetretenen Staaten in gleicher Weise anzuwenden. Die Beschäftigung der durch die "Firma BM" in Tschechien überlassenen tschechischen Staatsangehörigen ist daher nicht anders zu werten als die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet überlassen wurden (auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0082, 0083, und vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0073, wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen).Die in diesem Urteil enthaltenen Aussagen des EuGH sind auch auf die für Österreich geltenden Übergangsregelungen in der Beitrittsakte von 2003 hinsichtlich von Staatsbürgern aller neu beigetretenen Staaten in gleicher Weise anzuwenden. Die Beschäftigung der durch die "Firma BM" in Tschechien überlassenen tschechischen Staatsangehörigen ist daher nicht anders zu werten als die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz im Bundesgebiet überlassen wurden (auf die hg. Erkenntnisse vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0082, 0083, und vom 30. Mai 2011, Zl. 2011/09/0073, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen).
Somit ist auch der vorliegende Beschwerdefall jenen gleichgelagert, welche dem hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261, 0263, (welches den Mitgeschäftsführer der P GmbH in G betroffen hat) zugrunde liegen. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen, zumal dieser Beschwerdefall vom selben Beschwerdevertreter eingebracht wurde und dieselbe belangte Behörde betrifft.Somit ist auch der vorliegende Beschwerdefall jenen gleichgelagert, welche dem hg. Erkenntnis vom 30. September 2010, Zl. 2009/09/0261, 0263, (welches den Mitgeschäftsführer der P GmbH in G betroffen hat) zugrunde liegen. Es genügt daher gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen, zumal dieser Beschwerdefall vom selben Beschwerdevertreter eingebracht wurde und dieselbe belangte Behörde betrifft.
Die vom Beschwerdeführer gerügte lange Verfahrensdauer wurde von der belangten Behörde ohnehin als strafmildernd gewertet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 12. Juli 2011
Schlagworte
sachliche Zuständigkeit in einzelnen Angelegenheiten Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090091.X00Im RIS seit
10.08.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011