Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AÜG §4 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0079Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Senatspräsidentin Dr. Händschke und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in den Beschwerdesachen der K, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen die Bescheide der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Oberösterreich
1. vom 2. Oktober 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/104/2008, ABB-Nr. 3049975, 3049967, 3049971, 3049963, 3049965 und 3051973 (protokolliert zu hg. Zl. 2011/09/0078) und 2. vom 16. Oktober 2008, Zl. LGSOÖ/Abt.1/08114/145/2008, ABB-Nr. 3102081 (protokolliert zu hg. Zl. 2011/09/0079), betreffend Untersagung von EU-Entsendungen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren darüber eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit den im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. April 2009 und vom 20. April 2009, mit denen die von der beschwerdeführenden Partei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen angezeigte Entsendung mehrerer ungarischer Staatsangehöriger untersagt worden war, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens und die Eingliederung der Arbeiter in den letzteren Betrieb nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 4 Abs. 2 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), die nicht von der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs. 12 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) erfasst sei.Mit den im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen angefochtenen Bescheiden wurden die Berufungen gegen die Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 16. April 2009 und vom 20. April 2009, mit denen die von der beschwerdeführenden Partei der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen angezeigte Entsendung mehrerer ungarischer Staatsangehöriger untersagt worden war, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es handle sich bei den angezeigten Arbeitsleistungen infolge gänzlicher Kongruenz der Unternehmensgegenstände des entsendenden Unternehmens und des Empfängerunternehmens und die Eingliederung der Arbeiter in den letzteren Betrieb nicht um die Erfüllung eines Werkvertrages, sondern um Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), die nicht von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) erfasst sei.
Mit hg. Verfügung vom 19. Mai 2011 wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit geboten, sich zu dem Umstand zu äußern, dass ungarische Staatsangehörige seit dem 1. Mai 2011 nunmehr im Hinblick auf das eingetretene Ende der Übergangsfrist (vgl. § 1 Abs. 2 lit. l und § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011) volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.Mit hg. Verfügung vom 19. Mai 2011 wurde der beschwerdeführenden Partei Gelegenheit geboten, sich zu dem Umstand zu äußern, dass ungarische Staatsangehörige seit dem 1. Mai 2011 nunmehr im Hinblick auf das eingetretene Ende der Übergangsfrist vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und Paragraph 32 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) volle Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen.
Eine Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei ist nicht erstattet worden.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 6. Juli 2010, 2008/22/0488).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Dies ist nicht auf Fälle der formellen Klaglosstellung (durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides) beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt vielmehr auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 6. Juli 2010, 2008/22/0488).
Diese Voraussetzung ist in den vorliegenden - infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerdefällen gegeben, weil ungarischen Arbeitnehmern - den hier betroffenen ungarischen Arbeitskräften ungeachtet der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Untersagung - seit dem 1. Mai 2011 ein unbeschränkter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt möglich ist. Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei nicht ins Treffen geführt. Einer Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden käme somit im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber anhängigen Verfahren einzustellen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0189, mwN).Diese Voraussetzung ist in den vorliegenden - infolge ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen - Beschwerdefällen gegeben, weil ungarischen Arbeitnehmern - den hier betroffenen ungarischen Arbeitskräften ungeachtet der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Untersagung - seit dem 1. Mai 2011 ein unbeschränkter Zugang zum inländischen Arbeitsmarkt möglich ist. Gründe für ein fortdauerndes rechtliches Interesse an einer Entscheidung über die vorliegende Beschwerde hat die beschwerdeführende Partei nicht ins Treffen geführt. Einer Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden käme somit im gegenwärtigen Zeitpunkt nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu. In einem solchen Fall sind zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses die Beschwerden in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und die darüber anhängigen Verfahren einzustellen vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2008/21/0189, mwN).
Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß § 58 Abs. 2 zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2011, Zl. 2010/01/0014, mwN).Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz VwGG nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird vergleiche den hg. Beschluss vom 28. April 2011, Zl. 2010/01/0014, mwN).
Wien, am 12. Juli 2011
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011090078.X00Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011