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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §49 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Stohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Wolfgang S, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. August 2009, Zl. UVS- 03/P/50/3078/2009-1, betreffend Bestrafung nach Art. III Abs. 1 Z. 2 EGVG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Stohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des Wolfgang S, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 11/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. August 2009, Zl. UVS- 03/P/50/3078/2009-1, betreffend Bestrafung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 3. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich am 17. November 2008 um 15.36 Uhr in Wien, U-Bahn-Linie U6, die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art. III Abs. 1 Z. 2 EGVG begangen und werde mit einer Geldstrafe von EUR 35,-- belegt.Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) vom 3. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe sich am 17. November 2008 um 15.36 Uhr in Wien, U-Bahn-Linie U6, die Beförderung durch eine dem öffentlichen Verkehr dienende Einrichtung verschafft, ohne das nach den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen dieser Einrichtung festgesetzte Entgelt ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Artikel römisch drei, Absatz eins, Ziffer 2, EGVG begangen und werde mit einer Geldstrafe von EUR 35,-- belegt.
Gegen diese Strafverfügung hat der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und beantragt, das ordentliche Verfahren einzuleiten.
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer der genannten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt. Über ihn wurde nunmehr eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche) verhängt. Ferner habe er gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag von EUR 10,-- zu zahlen.Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer der genannten Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt. Über ihn wurde nunmehr eine Geldstrafe in Höhe von EUR 100,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einer Woche) verhängt. Ferner habe er gemäß Paragraph 64, VStG einen Kostenbeitrag von EUR 10,-- zu zahlen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3. August 2009 hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 49 Abs. 2 letzter Satz VStG darf in dem auf Grund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Die belangte Behörde hat das diese Bestimmung missachtende erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, letzter Satz VStG darf in dem auf Grund eines Einspruches ergehenden Straferkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Die belangte Behörde hat das diese Bestimmung missachtende erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 12. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090301.X00Im RIS seit
11.08.2011Zuletzt aktualisiert am
17.10.2011