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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §4 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache 1. des JR, 2. der IW, beide vertreten durch Dr. Helmut Krenn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 10 (Eingang Goldschmiedgasse 2), gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 17. Juli 2009, Zl. LGSW/Abt.3/08114/3151754/2009, betreffend Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die zweitbeschwerdeführende Partei, einer polnischen Staatsangehörigen, gemäß § 4 Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) versagt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der erstbeschwerdeführenden Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die zweitbeschwerdeführende Partei, einer polnischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 4, Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) versagt.
Nunmehr kommt der zweitbeschwerdeführenden Partei im Hinblick auf das eingetretene Ende der Übergangsfrist (vgl. § 1 Abs. 2 lit. l und § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011) Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (Anhang XII der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen, 1. Freizügigkeit, Punkt. 5.), die Bestimmungen des AuslBG sind auf sie nicht mehr anzuwenden, und der Erstbeschwerdeführer darf sie ohne Bewilligung oder Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigen.Nunmehr kommt der zweitbeschwerdeführenden Partei im Hinblick auf das eingetretene Ende der Übergangsfrist vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und Paragraph 32 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (Anhang römisch zwölf der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte: Polen, 1. Freizügigkeit, Punkt. 5.), die Bestimmungen des AuslBG sind auf sie nicht mehr anzuwenden, und der Erstbeschwerdeführer darf sie ohne Bewilligung oder Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigen.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
§ 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN). Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN).
Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden vergleiche zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).
Ein solcher Fall liegt hier vor, die Zweitbeschwerdeführerin besitzt uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, eine Beschäftigungsbewilligung kann und braucht für sie nicht mehr ausgestellt zu werden. Deshalb war das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.
Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.
Wien, am 12. Juli 2011
Schlagworte
AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009090192.X00Im RIS seit
19.10.2011Zuletzt aktualisiert am
21.10.2011