TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/12 2008/09/0282

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2011
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §1 Abs2 litm;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2005/I/103;
AuslBG §3 Abs1;
NAG 2005 §10 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs2;
NAG 2005 §25 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. AuslBG § 1 heute
  2. AuslBG § 1 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AuslBG § 1 gültig von 21.04.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2023
  4. AuslBG § 1 gültig von 01.05.2021 bis 20.04.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AuslBG § 1 gültig von 01.09.2018 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 1 gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  8. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  9. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  11. AuslBG § 1 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 1 gültig von 24.08.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 1 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 1 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des LFM, vertreten durch Dr. Eva Maria Barki, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Landhausgasse 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 24. Juni 2008, Zl. UVS-07/A/8/330/2008-20, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Schuldspruches, der Bestrafung und des Kostenausspruches hinsichtlich die Beschäftigung des FC wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2007 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der M GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 19. Jänner 2007 bis zum 29. Juni 2007 den namentlich bezeichneten Ausländer H (Staatsangehörigkeit "Serbien Montenegro") und vom 1. März 2007 bis zum 12. März 2007 den ebenfalls namentlich bezeichneten Ausländer C (Staatsangehörigkeit "Serbien Montenegro") als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese weder Beschäftigungsbewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkräfte oder Entsendebewilligungen erteilt oder Anzeigebestätigungen ausgestellt worden seien oder diese in Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" oder eines Niederlassungsnachweis gewesen seien, wodurch die Verwaltungsvorschriften der §§ 3 Abs. 1 in Verbindung mit 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt worden seien. Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen zwei Geldstrafen, und zwar in der Höhe von EUR 1.900,-- betreffend H (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage), sowie EUR 1.200,-- betreffend C (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt.Mit dem im Instanzenzug gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer in Erledigung seiner Berufung gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 19. Oktober 2007 schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der M GmbH (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) mit Sitz in Wien zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin vom 19. Jänner 2007 bis zum 29. Juni 2007 den namentlich bezeichneten Ausländer H (Staatsangehörigkeit "Serbien Montenegro") und vom 1. März 2007 bis zum 12. März 2007 den ebenfalls namentlich bezeichneten Ausländer C (Staatsangehörigkeit "Serbien Montenegro") als Arbeiter beschäftigt habe, obwohl für diese weder Beschäftigungsbewilligungen, Zulassungen als Schlüsselkräfte oder Entsendebewilligungen erteilt oder Anzeigebestätigungen ausgestellt worden seien oder diese in Besitz einer für diese Beschäftigung gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines oder einer "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EG" oder eines Niederlassungsnachweis gewesen seien, wodurch die Verwaltungsvorschriften der Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 28 Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verletzt worden seien. Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen zwei Geldstrafen, und zwar in der Höhe von EUR 1.900,-- betreffend H (Ersatzfreiheitsstrafe: vier Tage), sowie EUR 1.200,-- betreffend C (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt.

Nach Darstellung des Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten gesetzlichen Bestimmungen traf die belangte Behörde die Feststellungen, dass es vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sei, dass die im Spruch genannten Ausländer zu den gegenständlichen Tatzeiträumen über keine der im Spruch angeführten arbeitsmarktbehördlichen Genehmigungen verfügt hätten. Unbestritten sei weiters (und ergebe sich auch aus dem Akteninhalt), dass der Beschwerdeführer zu den jeweils angelasteten Tatzeiträumen zur Vertretung nach außen Berufener der M GmbH gewesen sei.

Aus dem beigeschafften Fremdenakt bezüglich H ergebe sich, dass dieser "mit Schreiben vom 9. Mai 2006 einen Antrag auf Verlängerung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt" habe und begründend auf seine seit 19. April 2006 bestehende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin verwiesen habe. (Mit Berichtigungsbescheid vom 20. November 2008 berichtigte die belangte Behörde die gegenständliche Bescheidbegründung dahingehend, dass im vorgenannten Satz die Wortfolge "… Verlängerung der …" zu entfallen habe.) Aus einem im Akt erliegenden Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 24. Jänner 2007 gehe hervor, dass der Verdacht der Aufenthaltsehe zwischen Herrn H und Frau H bestehe. Mit Frau H sei in der Folge am 20. Dezember 2006 eine Niederschrift aufgenommen worden, in welcher diese im Wesentlichen angegeben habe, dass sie nach der Hochzeit eine neue Wohnung bezogen habe, in welche H jedoch nie miteingezogen sei. Sie habe bei der Eheschließung nicht gewusst, dass seitens H nur eine Aufenthaltsehe geplant gewesen sei. Als der Kontakt immer weniger geworden sei, habe sie die Scheidung eingereicht und sei deshalb in der Folge von ihrem Schwager bedroht worden. Aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse und der Niederschrift mit Frau H sei über den Antrag des H vom 9. Mai 2006 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bis dato nicht positiv entschieden worden.

Aus dem beigeschafften Fremdenakt bezüglich C ergebe sich, dass dieser über einen Niederlassungsnachweis gültig bis 20. April 2006 verfügt habe. Mit Schreiben vom 6. April 2006, eingelangt bei der zuständigen Behörde am 10. April 2006, habe C neuerlich einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Hinweis auf seine seit 20. Oktober 2004 bestehende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gestellt. Aus einem im Akt einliegenden Schreiben der Magistratsabteilung 35 der Bundeshauptstadt Wien vom 6. Juli 2007 gehe hervor, dass nach Überprüfung des Antrages vom 10. April 2006 festgestellt worden sei, dass vom Fremdenpolizeilichen Büro ein fünf-jähriges Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe gegen C erlassen worden sei. Das Aufenthaltsverbot sei mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21. Juni 2007 bestätigt worden und es sei das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zehn Jahren erweitert worden. Das auf die Dauer von zehn Jahren erlassene Aufenthaltsverbot sei seit dem 22. Juni 2007 rechtskräftig. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei das Verfahren über den Antrag vom 10. April 2007 gemäß § 25 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) von der Magistratsabteilung 35 (der Bundeshauptstadt Wien) eingestellt worden.Aus dem beigeschafften Fremdenakt bezüglich C ergebe sich, dass dieser über einen Niederlassungsnachweis gültig bis 20. April 2006 verfügt habe. Mit Schreiben vom 6. April 2006, eingelangt bei der zuständigen Behörde am 10. April 2006, habe C neuerlich einen Antrag auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels unter Hinweis auf seine seit 20. Oktober 2004 bestehende Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin gestellt. Aus einem im Akt einliegenden Schreiben der Magistratsabteilung 35 der Bundeshauptstadt Wien vom 6. Juli 2007 gehe hervor, dass nach Überprüfung des Antrages vom 10. April 2006 festgestellt worden sei, dass vom Fremdenpolizeilichen Büro ein fünf-jähriges Aufenthaltsverbot wegen Eingehens einer Scheinehe gegen C erlassen worden sei. Das Aufenthaltsverbot sei mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 21. Juni 2007 bestätigt worden und es sei das Aufenthaltsverbot auf die Dauer von zehn Jahren erweitert worden. Das auf die Dauer von zehn Jahren erlassene Aufenthaltsverbot sei seit dem 22. Juni 2007 rechtskräftig. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei das Verfahren über den Antrag vom 10. April 2007 gemäß Paragraph 25, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) von der Magistratsabteilung 35 (der Bundeshauptstadt Wien) eingestellt worden.

Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass die im Spruch genannten Ausländer zu den angelasteten Tatzeiträumen zwar drittstaatsangehörige Ehegatten österreichischer Staatsbürgerinnen gewesen seien, jedoch keiner der beiden zu den jeweils angelasteten Tatzeiträumen über eine aufrechte und gültige Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG (§§ 47, 48 NAG) verfügt hätte. Da die gültige Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG jedoch Tatbildmerkmal des § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG sei, seien im gegenständlichen Fall auf beide Ausländer im Hinblick auf die sich aus dem Inhalt der beigeschafften Fremdenakten getroffenen Feststellungen die Bestimmungen des AuslBG anzuwenden. Bei diesem Verfahrensergebnis habe die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Ausländer entfallen können.Aufgrund dieser Ausführungen stehe fest, dass die im Spruch genannten Ausländer zu den angelasteten Tatzeiträumen zwar drittstaatsangehörige Ehegatten österreichischer Staatsbürgerinnen gewesen seien, jedoch keiner der beiden zu den jeweils angelasteten Tatzeiträumen über eine aufrechte und gültige Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG (Paragraphen 47, 48, NAG) verfügt hätte. Da die gültige Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG jedoch Tatbildmerkmal des Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG sei, seien im gegenständlichen Fall auf beide Ausländer im Hinblick auf die sich aus dem Inhalt der beigeschafften Fremdenakten getroffenen Feststellungen die Bestimmungen des AuslBG anzuwenden. Bei diesem Verfahrensergebnis habe die zeugenschaftliche Einvernahme der beiden Ausländer entfallen können.

In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass der Berufungswerber während des Verfahrens mehrfach seine Verantwortung insoweit geändert habe, als er das eine Mal behauptet habe, es liege eine Entsendung vor, das andere Mal wieder vorgebracht habe, dass die Ausländer im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung tätig gewesen seien. Ein solches (wechselndes) Vorbringen sei jedoch weder durch vorgelegte Beweise (wie etwa Werkverträge im Hinblick auf im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit ausgeführte Aufträge oder etwa von Arbeitsverträgen der vermeintlich entsandten Ausländer mit dem entsendenden Unternehmen) untermauert worden und erst recht nicht durch den Akteninhalt gedeckt.

Unbestritten sei und ergebe sich aus dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, dass H von 29. Jänner 2007 bis zum 29. Juni 2007 und C von 1. März 2007 bis 12. März 2007 als Arbeitnehmer der M GmbH zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien.

Die Anmeldung der beiden im Spruch genannten Ausländer durch die M GmbH zur Sozialversicherung widerspreche klar der vom Beschwerdeführer "aufgetischten Version" des (selbständigen) Tätigwerdens im Rahmen von Gewerbeberechtigungen sowie einer Betriebsentsendung.

Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen und nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt, sei sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende objektive Tatbild des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG erfüllt.Unter Zugrundelegung der getätigten Sachverhaltsfeststellungen und nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beurteilt, sei sohin das dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrundeliegende objektive Tatbild des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG erfüllt.

Die belangte Behörde bejahte ebenfalls das Vorliegen der subjektiven Tatseite und legte die Strafzumessungsgründe dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG in der Fassung BGBl. I Nr. 103/2005 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs. 2 Z. 3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 EUR bis zu 10.000 EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 EUR bis zu 20.000 EUR, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 EUR bis zu 20.000 EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 EUR bis zu 50.000 EUR.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2005, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4, und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (Paragraph 12,) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (Paragraph 3, Absatz 5,) oder eine Arbeitserlaubnis (Paragraph 14 a,) oder ein Befreiungsschein (Paragraphen 15, und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3, NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" (Paragraph 45, NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (Paragraph 24, FrG 1997) ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 EUR bis zu 10.000 EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 EUR bis zu 20.000 EUR, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 EUR bis zu 20.000 EUR, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 EUR bis zu 50.000 EUR.

Gemäß § 10 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Gemäß § 24 Abs. 2 letzter Satz NAG ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des Aufenthalts- und Niederlassungsrechts ungültig, wenn gegen Fremde ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Anträge auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels (Verlängerungsanträge) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz NAG ist nach Stellung eines Verlängerungsantrages der Antragsteller, unbeschadet fremdenpolizeilicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass er zu den jeweils angelasteten Tatzeiträumen zur Vertretung der M. GmbH nach außen berufen war und die beiden Ausländer für die M. GmbH in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen Arbeitsleistungen erbracht haben.

Hinsichtlich des Ausländers C hat die belangte Behörde festgestellt, dass dieser im Besitz eines bis zum 20. April 2006 gültigen Niederlassungsnachweises gewesen sei, dessen Verlängerung er am 10. April 2006 beantragt habe. Es sei vom "Fremdenpolizeilichen Büro" (gemeint: von der Bundespolizeidirektion Wien) gegen C ein fünf-jähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden, das mit Berufungsbescheid vom 21. Juni 2007 bestätigt worden sei. Daher sei der Ausländer C im Tatzeitraum (1. März 2007 bis 12. März 2007) nicht im Besitz einer Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG gewesen und daher nicht gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen.Hinsichtlich des Ausländers C hat die belangte Behörde festgestellt, dass dieser im Besitz eines bis zum 20. April 2006 gültigen Niederlassungsnachweises gewesen sei, dessen Verlängerung er am 10. April 2006 beantragt habe. Es sei vom "Fremdenpolizeilichen Büro" (gemeint: von der Bundespolizeidirektion Wien) gegen C ein fünf-jähriges Aufenthaltsverbot verhängt worden, das mit Berufungsbescheid vom 21. Juni 2007 bestätigt worden sei. Daher sei der Ausländer C im Tatzeitraum (1. März 2007 bis 12. März 2007) nicht im Besitz einer Berechtigung zur Niederlassung nach dem NAG gewesen und daher nicht gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen gewesen.

Mit diesen Ausführungen übersieht die belangte Behörde, dass der bis zum 20. April 2006 gültige Niederlassungsnachweis des C infolge dessen rechtzeitigen Verlängerungsantrages gemäß § 24 Abs. 2 NAG jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots-Bescheides vom 21. Juni 2007 weitergegolten hat (vgl. § 25 Abs. 2 NAG), zumal auch kein Hinweis darauf zu ersehen ist, dass das Aufenthaltsverbot im Zeitraum der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Beschäftigung schon vor Rechtskraft des Aufenthaltsverbots-Verfahrens durchsetzbar gewesen wäre (vgl. § 10 Abs. 1 NAG). Bei diesen Feststellungen durfte die belangte Behörde sohin nicht davon ausgehen, dass der Ausländer C entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt wurde, zumal es sich bei einem Niederlassungsnachweis um eine in dieser Bestimmung angeführte Bewilligung handelt.Mit diesen Ausführungen übersieht die belangte Behörde, dass der bis zum 20. April 2006 gültige Niederlassungsnachweis des C infolge dessen rechtzeitigen Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 24, Absatz 2, NAG jedenfalls bis zum Eintritt der Rechtskraft des Aufenthaltsverbots-Bescheides vom 21. Juni 2007 weitergegolten hat vergleiche Paragraph 25, Absatz 2, NAG), zumal auch kein Hinweis darauf zu ersehen ist, dass das Aufenthaltsverbot im Zeitraum der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Beschäftigung schon vor Rechtskraft des Aufenthaltsverbots-Verfahrens durchsetzbar gewesen wäre vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, NAG). Bei diesen Feststellungen durfte die belangte Behörde sohin nicht davon ausgehen, dass der Ausländer C entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt wurde, zumal es sich bei einem Niederlassungsnachweis um eine in dieser Bestimmung angeführte Bewilligung handelt.

Hinsichtlich des Ausländers H hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil dieser Ausländer am 9. Mai 2006 einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag hinsichtlich einer Niederlassungsberechtigung gestellt habe. Diesbezüglich stellt die belangte Behörde allerdings im angefochtenen Bescheid in dessen mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2008 berichtigten (daher hier maßgeblichen: vgl. den hg. Beschluss vom 22. Feber 2006, Zl. 2005/09/0110) Fassung fest, dass es sich nicht um einen Verlängerungsantrag gehandelt habe. Dies kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende Antrag ist als "Erstantrag" bezeichnet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er als Verlängerungsantrag zu werten wäre und geeignet gewesen wäre, zur Weitergeltung einer bisher geltenden Aufenthaltsberechtigung zu führen.Hinsichtlich des Ausländers H hält der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil dieser Ausländer am 9. Mai 2006 einen rechtzeitigen Verlängerungsantrag hinsichtlich einer Niederlassungsberechtigung gestellt habe. Diesbezüglich stellt die belangte Behörde allerdings im angefochtenen Bescheid in dessen mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. November 2008 berichtigten (daher hier maßgeblichen: vergleiche den hg. Beschluss vom 22. Feber 2006, Zl. 2005/09/0110) Fassung fest, dass es sich nicht um einen Verlängerungsantrag gehandelt habe. Dies kann nicht als rechtswidrig erachtet werden, der in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegende Antrag ist als "Erstantrag" bezeichnet und es ist nicht ersichtlich, inwiefern er als Verlängerungsantrag zu werten wäre und geeignet gewesen wäre, zur Weitergeltung einer bisher geltenden Aufenthaltsberechtigung zu führen.

Daher konnte dieser Antrag dem Ausländer H nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Aufenthaltsberechtigung verschaffen, weshalb nicht zu ersehen ist, inwiefern der Ausländer H gemäß § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG von der Anwendung des AuslBG ausgenommen gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich die unterlassene Einvernahme des Ausländers H als Zeugen rügt, ist seine Verfahrensrüge nicht relevant.Daher konnte dieser Antrag dem Ausländer H nicht die vom Beschwerdeführer behauptete Aufenthaltsberechtigung verschaffen, weshalb nicht zu ersehen ist, inwiefern der Ausländer H gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera m, AuslBG von der Anwendung des AuslBG ausgenommen gewesen sein soll. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich die unterlassene Einvernahme des Ausländers H als Zeugen rügt, ist seine Verfahrensrüge nicht relevant.

Dass der Beschwerdeführer aber den CD, den gewerberechtlichen Geschäftsführer der von ihm vertretenen GmbH, der im Unternehmen die Beauftragung der Ausländer bewirkt habe, einer geeigneten Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG unterworfen hätte, wird von ihm nicht dargelegt. Daher wurde er von der belangten Behörde zu Recht hinsichtlich der Beschäftigung dieses Ausländers zur Verantwortung gezogen, weil nicht auszuschließen ist, dass es bei Unterbleiben dieser Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu dieser Übertretung gekommen wäre (vgl. etwa gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG das hg.Dass der Beschwerdeführer aber den CD, den gewerberechtlichen Geschäftsführer der von ihm vertretenen GmbH, der im Unternehmen die Beauftragung der Ausländer bewirkt habe, einer geeigneten Kontrolle hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften des AuslBG unterworfen hätte, wird von ihm nicht dargelegt. Daher wurde er von der belangten Behörde zu Recht hinsichtlich der Beschäftigung dieses Ausländers zur Verantwortung gezogen, weil nicht auszuschließen ist, dass es bei Unterbleiben dieser Sorgfaltspflichtverletzung nicht zu dieser Übertretung gekommen wäre vergleiche etwa gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG das hg.

Erkenntnis vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0348, mwN).

     Auch die Strafbemessung begegnet hinsichtlich des Ausländers

H keinen Bedenken.

     Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid in seinem aus

dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben; im Übrigen die Beschwerde aber gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben; im Übrigen die Beschwerde aber gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 12. Juli 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090282.X00

Im RIS seit

16.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten