TE Vwgh Beschluss 2011/7/12 2008/09/0153

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Veröffentlicht am 12.07.2011
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, in der Beschwerdesache der CH in W, vormals vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21, gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice vom 17. März 2008, Zl. LGSW/Abt.3/08114/2853186/2872222/2008, betreffend Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine polnische Staatsangehörige gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Z. 10 und 11 sowie Abs. 6 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) versagt.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. März 2008 wurde der beschwerdeführenden Partei die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine polnische Staatsangehörige gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer 10, und 11 sowie Absatz 6, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) versagt.

Nunmehr kommt polnischen Staatsangehörigen im Hinblick auf das mit dem 1. Mai 2011 eingetretene Ende der Übergangsfrist (vgl. § 1 Abs. 2 lit. l und § 32a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011) Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (Anhang XII der Liste nach Art. 24 der Beitrittsakte: Polen, 1. Freizügigkeit, Punkt. 5.), die Bestimmungen des AuslBG sind auf sie nicht mehr anzuwenden und die beschwerdeführende Partei darf sie ohne Bewilligung oder Bestätigung gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigen.Nunmehr kommt polnischen Staatsangehörigen im Hinblick auf das mit dem 1. Mai 2011 eingetretene Ende der Übergangsfrist vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, Litera l und Paragraph 32 a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,) Arbeitnehmerfreizügigkeit zu (Anhang römisch zwölf der Liste nach Artikel 24, der Beitrittsakte: Polen, 1. Freizügigkeit, Punkt. 5.), die Bestimmungen des AuslBG sind auf sie nicht mehr anzuwenden und die beschwerdeführende Partei darf sie ohne Bewilligung oder Bestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. § 33 Abs. 1 leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall (wegen Gegenstandslosigkeit) liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat, wenn also sein Rechtsschutzinteresse weggefallen ist. Ein solcher Wegfall des Rechtsschutzinteresses ist gegeben, wenn eine andere als auf Einstellung lautende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Rechte des Beschwerdeführers ohne Bedeutung wäre vergleiche etwa den hg. Beschluss vom 30. August 2006, Zl. 2006/09/0083, mwN).

Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß § 63 Abs. 1 VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).Jener rechtliche Zustand, den die Verwaltungsbehörden im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG unverzüglich herzustellen verpflichtet wären, ist schon eingetreten oder braucht nicht mehr hergestellt zu werden vergleiche zum Ganzen etwa die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 1990, Slg. N.F. Nr. 13.239/A, vom 28. Juni 1990, Zl. 90/09/0027, und vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0095).

Ein solcher Fall liegt hier vor, polnische Staatsangehörige besitzen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt, eine Beschäftigungsbewilligung kann und braucht für sie nicht mehr ausgestellt zu werden.

Der beschwerdeführenden Partei wurde die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt, und sie hat keine Rechte aufgezeigt, in welchen sie durch den angefochtenen Bescheid noch verletzt sein könnte. Daher war das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen.

Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.Fällt bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGG bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden. Da im vorliegenden Fall ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht gesagt werden kann, ob die vorliegende Beschwerde Erfolg gehabt hätte, waren Kosten nicht zuzusprechen.

Wien, am 12. Juli 2011

Schlagworte

Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008090153.X00

Im RIS seit

19.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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