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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde A, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. Mai 2010, Zl. LAS - 701/15-01, betreffend Feststellung von Gemeindegut (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft N, vertreten durch Univ. Doz. Dr. B, Rechtsanwalt), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/07/0042 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Regulierungsgrundstücke gemäß Regulierungsplan vom 1. April 1965 in EZ. 34 KG Ried nicht Gemeindegut seien.
Ihre gegen diese Feststellung des Nichtvorliegens von Gemeindegut gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof verband die antragstellende Gemeinde mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass bei Nichtzuerkennung von der bindenden Wirkung des angefochtenen Bescheides auszugehen wäre. Dies wäre für die Gemeinde vor allem deshalb mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil bei einem Verkauf bzw. einer Belastung von Grundstücken durch die mitbeteiligte Agrargemeinschaft in der Zeit bis zur Zustellung der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Substanzwert dieser Grundstücke für die Gemeinde unwiederbringlich verloren wäre. Sie hätte im Falle ihres Obsiegens keinen weiteren Zugriff auf die von der mitbeteiligten Agrargemeinschaft verkauften oder belasteten Grundstücke.
Die belangte Behörde erstattete dazu eine Stellungnahme vom 3. Februar 2011, in der sie unter anderem in Zweifel zog, ob der angefochtene Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich sei.
Die mitbeteiligte Agrargemeinschaft vertrat in ihrer Stellungnahme vom 25. Februar 2011 die Ansicht, dass Feststellungsentscheidungen nicht vollzogen werden könnten.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der mitbeteiligten Agrargemeinschaft kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte agrargemeinschaftliche Grundstücke der mitbeteiligten Agrargemeinschaft kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen.
Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich. Mit dem durch die Gemeinde in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Bescheides wird nämlich in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt, dass bestimmte Grundstücke nicht den Regelungen für das Gemeindegut unterliegen und dass die mitbeteiligte Agrargemeinschaft in Bezug auf diese Grundstücke nicht an die besonderen Regelungen der TFLG-Novelle 2010 gebunden ist, die für die Verfügung über Gemeindegutsgrundstücke getroffen wurden. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich bei den genannten Grundstücken oder Miteigentumsanteilen um Gemeindegut handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich (vgl. in diesem Sinne auch bereits die hg. Beschlüsse vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061, und vom 9. September 2009, AW 2009/07/0035).Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich. Mit dem durch die Gemeinde in Beschwerde gezogenen Teil des angefochtenen Bescheides wird nämlich in einer jedenfalls die Agrarbehörden bindenden Art und Weise festgestellt, dass bestimmte Grundstücke nicht den Regelungen für das Gemeindegut unterliegen und dass die mitbeteiligte Agrargemeinschaft in Bezug auf diese Grundstücke nicht an die besonderen Regelungen der TFLG-Novelle 2010 gebunden ist, die für die Verfügung über Gemeindegutsgrundstücke getroffen wurden. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellung aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich bei den genannten Grundstücken oder Miteigentumsanteilen um Gemeindegut handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus Eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich vergleiche , in diesem Sinne auch bereits die hg. Beschlüsse vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061, und vom 9. September 2009, AW 2009/07/0035).
Dass zwingende öffentliche Interessen der Aufschiebung der Bescheidwirkungen entgegenstünden, hat die belangte Behörde nicht behauptet. Es ist der belangten Behörde zuzugestehen, dass die Klärung der Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke auch im öffentlichen Interesse liegt; dass darin ein zwingendes öffentliches Interesse zu erblicken wäre, ist aber nicht erkennbar. Es war daher in die Interessenabwägung einzusteigen und zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.
Hier kommt es auf das Vorbringen im Einzelfall an.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den bereits zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.
Das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde ist aber so allgemein gehalten, dass es nicht geeignet ist, einen konkreten mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden Nachteil darzutun (vgl. den hg. Beschluss vom 10. Mai 2011, AW 2011/07/0023).Das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde ist aber so allgemein gehalten, dass es nicht geeignet ist, einen konkreten mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden Nachteil darzutun vergleiche , den hg. Beschluss vom 10. Mai 2011, AW 2011/07/0023).
Im Übrigen trägt die Agrargemeinschaft das Risiko, im Falle einer Bescheidaufhebung und eines anderen Verfahrensergebnisses (also gegebenenfalls einer Qualifikation der Grundstücke und Miteigentumsanteile als Gemeindegut) für zwischenzeitige Verwertungen dieser Vermögenswerte zu haften (vgl. dazu die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10. Dezember 2010, B 639/10, und B 640/10, über die Notwendigkeit einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde in vergleichbaren Fällen).Im Übrigen trägt die Agrargemeinschaft das Risiko, im Falle einer Bescheidaufhebung und eines anderen Verfahrensergebnisses (also gegebenenfalls einer Qualifikation der Grundstücke und Miteigentumsanteile als Gemeindegut) für zwischenzeitige Verwertungen dieser Vermögenswerte zu haften vergleiche , dazu die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 10. Dezember 2010, B 639/10, und B 640/10, über die Notwendigkeit einer vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Agrargemeinschaft und der Gemeinde in vergleichbaren Fällen).
Konkrete Nachteile der Gemeinde wurden nicht vorgebracht. Dem Antrag der Gemeinde war daher mangels Erkennbarkeit eines mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteils nicht stattzugeben.
Wien, am 14. Juli 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Vollzug Entscheidung über den Anspruch Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen GrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070006.A00Im RIS seit
01.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013