TE Vwgh Beschluss 2011/7/14 2009/10/0202

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Veröffentlicht am 14.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
72/02 Studienrecht allgemein;

Norm

AStG 1999 §10;
AStG 1999 §16 Abs2 Z7;
AVG §66 Abs4;
HochschulG 2005 §59 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des G C P in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und MMag. Arnold Gigleitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen den Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 18. Dezember 2008, o. Zl., betreffend vorzeitige Beendigung des Studiums nach § 59 Abs. 2 Hochschulgesetz 2005, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des G C P in Linz, vertreten durch Dr. Alfred Hawel, Dr. Ernst Eypeltauer und MMag. Arnold Gigleitner, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lederergasse 18, gegen den Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 18. Dezember 2008, o. Zl., betreffend vorzeitige Beendigung des Studiums nach Paragraph 59, Absatz 2, Hochschulgesetz 2005, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 18. Dezember 2008 wurde der Bescheid der Vizerektorin für allgemein bildende Studien der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 18. September 2008 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, ein Studium gelte gemäß § 59 Abs. 2 Z. 6 Hochschulgesetz 2005 als vorzeitig beendet, wenn Studierende in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurden; diesfalls sei das Studium ex lege beendet, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung hierüber bedürfe. Die vorzeitige Beendigung des Studiums sei dem Studierenden lediglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. An Stelle dieser Bekanntgabe habe die Vizerektorin jedoch einen Bescheid erlassen, mit dem festgestellt worden sei, dass das Studium des Beschwerdeführers mit 8. September 2008 als vorzeitig beendet gelte, weil er in der verpflichtend vorgesehenen schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt worden sei. Weil dieser Bescheid gar nicht hätte erlassen werden dürfen, sei er über Berufung des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Studienkommission der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 18. Dezember 2008 wurde der Bescheid der Vizerektorin für allgemein bildende Studien der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich vom 18. September 2008 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, ein Studium gelte gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer 6, Hochschulgesetz 2005 als vorzeitig beendet, wenn Studierende in der verpflichtend vorzusehenden schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt wurden; diesfalls sei das Studium ex lege beendet, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung hierüber bedürfe. Die vorzeitige Beendigung des Studiums sei dem Studierenden lediglich unter Angabe der Gründe bekannt zu geben. An Stelle dieser Bekanntgabe habe die Vizerektorin jedoch einen Bescheid erlassen, mit dem festgestellt worden sei, dass das Studium des Beschwerdeführers mit 8. September 2008 als vorzeitig beendet gelte, weil er in der verpflichtend vorgesehenen schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung negativ beurteilt worden sei. Weil dieser Bescheid gar nicht hätte erlassen werden dürfen, sei er über Berufung des Beschwerdeführers ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen gewesen.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2009, B 166/09-9, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 22. September 2009, B 166/09-9, abgelehnt hatte, gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Die belangte Behörde legte Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde von der Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich bescheidmäßig festgestellt, dass das Studium des Beschwerdeführers für das Lehramt zum Sonderschullehrer gemäß § 16 Abs. 2 Z. 7 Akademien-Studiengesetz 1999 mit 8. September 2008 als vorzeitig beendet gelte. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde von der Vizerektorin der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich bescheidmäßig festgestellt, dass das Studium des Beschwerdeführers für das Lehramt zum Sonderschullehrer gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, Akademien-Studiengesetz 1999 mit 8. September 2008 als vorzeitig beendet gelte. Dieser Bescheid wurde auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Immatrikulation nach § 10 Akademien-Studiengesetz 1999 verletzt. Er habe das Recht, sein Studium ordnungsgemäß fortzusetzen.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Immatrikulation nach Paragraph 10, Akademien-Studiengesetz 1999 verletzt. Er habe das Recht, sein Studium ordnungsgemäß fortzusetzen.

Der Beschwerdeführer übersieht, dass mit dem angefochtenen Bescheid weder über eine Fortsetzung seines Studiums, noch über dessen vorzeitige Beendigung abgesprochen wurde. Vielmehr wurde die ihn belastende bescheidmäßige Feststellung der Erstbehörde, sein Studium gelte als vorzeitig beendet, aufgehoben und das Verfahren eingestellt. Die Frage, ob das Studium des Beschwerdeführers beendet sei bzw. als beendet gelte, wird mit dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden. Der Beschwerdeführer kann daher im geltend gemachten Recht durch den angefochtenen Bescheid auch nicht verletzt sein.

Die sich somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig erweisende Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die sich somit mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung als unzulässig erweisende Beschwerde war gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 14. Juli 2011

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2009100202.X00

Im RIS seit

11.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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