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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Instanzenzug fest, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 (TFLG 1996), seien, anderen genau bezeichneten Grundstücken diese Eigenschaft hingegen nicht zukomme.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde im Instanzenzug fest, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, (TFLG 1996), seien, anderen genau bezeichneten Grundstücken diese Eigenschaft hingegen nicht zukomme.
Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründeten die Antragsteller damit, dass ihnen unverhältnismäßige Nachteile drohten, wie z.B. Strafen gegen den Obmann, Sachwalterbestellung für die Agrargemeinschaft und Pflicht zur Führung des Rechnungskreises II. Zudem sei in der Folge im Grundbuch die Anmerkung der Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" zu vollziehen.Ihren Antrag, der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, begründeten die Antragsteller damit, dass ihnen unverhältnismäßige Nachteile drohten, wie z.B. Strafen gegen den Obmann, Sachwalterbestellung für die Agrargemeinschaft und Pflicht zur Führung des Rechnungskreises römisch zwei. Zudem sei in der Folge im Grundbuch die Anmerkung der Bezeichnung "Gemeindegutsagrargemeinschaft" zu vollziehen.
Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der politischen Behörde signalisieren, dass das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2010 ernst zu nehmen sei und dass im TFLG der Begriff Gemeindegut bis zur Novelle 1984 im Sinn von Eigentum der Agrargemeinschaft gebraucht worden sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der politischen Behörde signalisieren, dass die historischen Beamten in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle den Begriff "Gemeindegut" im Sinn von Eigentum der Agrargemeinschaft gebraucht hätten, dass man jedoch daran, wenn es der lokalen politischen Führung in den Kram gepasst hätte, diesen Begriff im Sinne von Eigentum der Ortsgemeinde verwendet und der jeweiligen Ortsgemeinde das Eigentum am Regulierungsgebiet auf Grund Parteienübereinkommens zuerkannt habe.
Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme vom 25. Mai 2001, in der sie darauf hinwies, dass die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Feststellung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes lediglich deklaratorischen Charakter habe und an der Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gemeindegutsagrargemeinschaften ex lege nichts zu verändern vermöge.
Die mitbeteiligten Gemeinden erstatteten keine Stellungnahme.
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist eine die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element; die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschaltet werden (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 80/03/0260, VwSlg. 10.381/A).Das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung ist eine die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element; die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgeschaltet werden vergleiche , dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, 80/03/0260, VwSlg. 10.381/A).
Eine Entscheidung über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beinhaltet aber keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren nämlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben (vgl. unter vielen den Beschluss vom 9. April 2008, AW 2008/05/0006). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122).Eine Entscheidung über die Zuerkennung oder Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde beinhaltet aber keine Aussage über den Ausgang des Verfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren nämlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben daher bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben vergleiche , unter vielen den Beschluss vom 9. April 2008, AW 2008/05/0006). Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Bescheides ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 122).
Diese Umstände verkennen die Antragsteller, wenn sie meinen, mit der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wären Signale an die Tiroler Behörden verbunden, die im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stehen. Mit der Entscheidung über den vorliegenden Aufschiebungsantrag sind keine wie immer gearteten Signale an die Agrarbehörden verbunden. Mit dieser Entscheidung wird (lediglich) im Rahmen des vorliegenden Provisorialverfahrens entschieden, ob nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, der gegebenenfalls für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben wäre (vgl. dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017, und AW 2011/07/0018).Diese Umstände verkennen die Antragsteller, wenn sie meinen, mit der Entscheidung über die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wären Signale an die Tiroler Behörden verbunden, die im Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides stehen. Mit der Entscheidung über den vorliegenden Aufschiebungsantrag sind keine wie immer gearteten Signale an die Agrarbehörden verbunden. Mit dieser Entscheidung wird (lediglich) im Rahmen des vorliegenden Provisorialverfahrens entschieden, ob nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist, der gegebenenfalls für die Dauer des Verfahrens aufzuschieben wäre vergleiche , dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2011, AW 2011/07/0017, und AW 2011/07/0018).
Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Der in Beschwerde gezogene Bescheid der belangten Behörde ist ein Feststellungsbescheid, mit dem die belangte Behörde im Instanzenzug die Feststellung getroffen hat, dass bestimmte Grundstücke Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen.
Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich (vgl. auch dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2001, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018). Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellungen aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich (vgl. in diesem Sinn auch bereits die hg. Beschlüsse vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061, und vom 9. September 2009, AW 2009/07/0035).Diese im Beschwerdefall getroffene Feststellung ist einem Vollzug zugänglich vergleiche , auch dazu die hg. Beschlüsse je vom 9. Mai 2001, AW 2011/07/0017 und AW 2011/07/0018). Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden (und andere Verwaltungsbehörden) vom Inhalt dieser Feststellung ausgehen, selbst dann, wenn dieser Ausspruch rechtswidrig wäre. Werden die Wirkungen dieser Feststellungen aber - durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - sistiert, so müssen diese Behörden die Frage, ob es sich im konkreten Fall um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft handelt oder nicht, im Rahmen einer Vorfragenprüfung aus eigenem beurteilen, und könnten dabei auch zu anderen Ergebnissen kommen, ohne dass einer solchen Beurteilung die Bindungswirkung des angefochtenen Bescheides entgegen stünde. Der angefochtene Bescheid ist daher jedenfalls einem Vollzug zugänglich vergleiche , in diesem Sinn auch bereits die hg. Beschlüsse vom 30. Dezember 1985, AW 85/07/0061, und vom 9. September 2009, AW 2009/07/0035).
Mit der rechtskräftigen Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen Verpflichtungen für solche Agrargemeinschaften unmittelbar auf Grund des Gesetzes schlagend. Die von den Antragstellern genannten weiteren Folgen möglicher Bestrafung ihrer Organe bzw. möglicher Sachwalterbestellungen stellen weitere, mittelbare Folgen der bescheidmäßigen Feststellung dar.
Dass öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist nicht erkennbar. Es war daher in die Interessenabwägung einzusteigen und zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. der Ausübung der Berechtigung durch einen Dritten für die Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre.
Hier kommt es auf das Vorbringen im Einzelfall an.
Die Antragsteller haben in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. dazu den bereits zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.Die Antragsteller haben in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu den bereits zitierten Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A). An diese Konkretisierungspflicht stellt der Verwaltungsgerichtshof strenge Anforderungen. Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten konkreten Angaben über den eintretenden Nachteil ab.
Im hier vorliegenden Antrag fehlen solche konkretisierten Angaben.
Eine der Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ist - nach dem Gesetzestext - das Recht der Gemeinde zur Entnahme der Erträgnisse des Rechnungskreises II. Mangels näherer Angaben über die Größenordnung der beiden Rechnungskreise und der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft notwendigen finanziellen Mitteln kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es liege im Vollzug des angefochtenen Bescheides und in der dargestellten Entnahmemöglichkeit für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller.Eine der Folgen des Vollzugs des angefochtenen Bescheides ist - nach dem Gesetzestext - das Recht der Gemeinde zur Entnahme der Erträgnisse des Rechnungskreises römisch zwei. Mangels näherer Angaben über die Größenordnung der beiden Rechnungskreise und der für die Erfüllung der Aufgaben der Agrargemeinschaft notwendigen finanziellen Mitteln kann aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, es liege im Vollzug des angefochtenen Bescheides und in der dargestellten Entnahmemöglichkeit für die Gemeinde ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Antragsteller.
Die im Antrag enthaltenen Angaben über drohende Strafverfahren bzw. Sachwalterbestellungen stellen Mutmaßungen über zukünftige Entwicklungen dar. Im Übrigen wären solche Folgen durch gesetzeskonformes Verhalten abwendbar.
Dem Antrag war daher mangels Erkennbarkeit eines mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides einhergehenden unverhältnismäßigen Nachteiles nicht stattzugeben.
Es ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligten Gemeinden das Risiko tragen, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses zwischenzeitig entnommene Erträge aus dem Rechnungskreis II. wieder zurück erstatten zu müssen.Es ist aber nachdrücklich darauf hinzuweisen, dass die mitbeteiligten Gemeinden das Risiko tragen, im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eines gegenteiligen Verfahrensergebnisses zwischenzeitig entnommene Erträge aus dem Rechnungskreis römisch zwei. wieder zurück erstatten zu müssen.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher kein Erfolg beschieden.
Wien, am 15. Juli 2011
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Interessenabwägung Vollzug Entscheidung über den Anspruch Unverhältnismäßiger Nachteil Begriff der aufschiebenden Wirkung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011070027.A00Im RIS seit
01.09.2011Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013