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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde der M D in W, vertreten durch Dr. Wolfgang A. Schwarz, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Mattiellistraße 3, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 30. November 2010, Zl. 209- SAN/50/48-2010, betreffend Zurückweisung eines Zustellantrages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. August 2010 auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. August 2000, Zl. 9/01- 42.818/332-2000, gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. August 2010 auf Zustellung des Bescheides der belangten Behörde vom 14. August 2000, Zl. 9/01- 42.818/332-2000, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 26. August 2010 unter Bezugnahme auf früheren Schriftverkehr einen Antrag auf Zustellung des Bescheides vom 14. August 2000, der ihr im Jahr 2000 "fälschlicherweise nicht zugestellt" worden sei, gestellt. Sie habe damit die neuerliche sachliche Behandlung und Aufrollung der mit rechtskräftigem Bescheid vom 14. August 2000 entschiedenen Sache begehrt. Der genannte Bescheid, mit dem über einen seitens der Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH gestellten Antrag vom 26. Juni 2000 um sanitätsbehördliche Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt entschieden worden sei, sei der diese vertretenden Rechtsanwältin Dr. Claudia Csaky wirksam zugestellt worden (was näher ausgeführt wurde). Diese wirksame Zustellung habe zur Folge, dass der bereits zugestellte Bescheid nicht nochmals rechtswirksam zugestellt werden könne; das - gegenteilige - ausdrückliche Begehren der Beschwerdeführerin sei demnach zurückzuweisen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Ausweislich der Verwaltungsakten (Teil 7, ABl. 509 bis 525) hat der Bescheid vom 14. August 2000, dessen Zustellung hier strittig ist, folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt: 1. Ausweislich der Verwaltungsakten (Teil 7, Amtsblatt 509, bis 525) hat der Bescheid vom 14. August 2000, dessen Zustellung hier strittig ist, folgenden - auszugsweise wiedergegebenen - Inhalt:
"Betreff
Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, Sanatorium D, XXX S, XXXgasse 5; Verlegung der Betriebsstätte
sanitätsbehördliche Errichtungs- und Betriebsbewilligung - Genehmigung des ärztlichen Leiters sowie des Stellvertreters des ärztlichen Leiters
Bescheid
Mit Antrag vom 26. Juni 2000 hat die Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Betriebsstätte der antragsgegenständlichen Krankenanstalt … zu verlegen und wurde gleichzeitig um die Erteilung der sanitätsbehördlichen Bewilligung angesucht.
Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren und des am 28. Juni 2000 erfolgten Lokalaugenscheines ergeht von der Salzburger Landesregierung über das gegenständliche Ansuchen folgender
Spruch:
I. Verlegung der Betriebsstätterömisch eins. Verlegung der Betriebsstätte
Der Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, vertreten durch Frau Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwältin, 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/1, als Rechtsträgerin des Sanatoriums D wird gemäß § 14 Abs 2 lit e in Verbindung mit §§ 5 und 12 Abs 1 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, LGBl Nr. 24/2000 die Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte des Sanatoriums D …Der Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, vertreten durch Frau Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwältin, 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/1, als Rechtsträgerin des Sanatoriums D wird gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Litera e, in Verbindung mit Paragraphen 5 und 12 Absatz eins, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000 - SKAG, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2000, die Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte des Sanatoriums D …
erteilt.
…
II. Genehmigung des ärztlichen Leiters:römisch zwei. Genehmigung des ärztlichen Leiters:
Gemäß § 24 Abs 6 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24/2000, wird der Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, vertreten durch Frau Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/1, als Rechtsträgerin des Sanatoriums D, die Genehmigung der Bestellung von Herrn Dr. G L, …, zum ärztlichen Leiter des Sanatoriums D erteilt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000,, wird der Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, vertreten durch Frau Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/1, als Rechtsträgerin des Sanatoriums D, die Genehmigung der Bestellung von Herrn Dr. G L, …, zum ärztlichen Leiter des Sanatoriums D erteilt.
III. Genehmigung des Stellvertreters des ärztlichen Leiters:römisch drei. Genehmigung des Stellvertreters des ärztlichen Leiters:
Gemäß § 24 Abs 6 des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl Nr 24/2000, wird der Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, vertreten durch Frau Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/1, als Rechtsträgerin des Sanatoriums D, die Genehmigung der Bestellung von Herrn Dr. M Z, …, zum Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Sanatoriums D erteilt.Gemäß Paragraph 24, Absatz 6, des Salzburger Krankenanstaltengesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 24 aus 2000,, wird der Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, vertreten durch Frau Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rochusgasse 4/1, als Rechtsträgerin des Sanatoriums D, die Genehmigung der Bestellung von Herrn Dr. M Z, …, zum Stellvertreter des ärztlichen Leiters des Sanatoriums D erteilt.
IV: Verfahrenskosten:
Gemäß §§ 76 bis 78 AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - hat die Einschreiterin folgendeGemäß Paragraphen 76, bis 78 AVG - Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - hat die Einschreiterin folgende
Verfahrenskosten zu tragen, die sich wie folgt zusammensetzen:
…"
Nach einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung heißt es:
"Ergeht an:
1.
Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH
zH Frau Dr. Claudia Csaky
Rechtsanwältin
Rochusgasse 4/1
5020 Salzburg
… Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, zH Frau Dr. Claudia Csaky, Rechtsanwältin, Rochusgasse 4/1, 5020 Salzburg, …
2.
Dr. G L
… Dr. G L, …
3.
Dr. M Z
…" Dr. M Z, …"
Dieser Bescheid ist also seinem gesamten Inhalt nach eindeutig an die Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Claudia Csaky, gerichtet.
2. Die Beschwerde macht im Wesentlichen geltend, eine wirksame Zustellung des Bescheids vom 14. August 2000 sei nicht erwiesen, weil Zweifel an der Bevollmächtigung des seinerzeit eingeschrittenen Rechtsvertreters bestanden bzw. bestehen hätten müssen (was näher ausgeführt wird).
3. Mit diesem Vorbringen wird aber eine Verletzung in eigenen subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin nicht dargetan:
Im Verfahren ist strittig die Wirksamkeit der seinerzeitigen Zustellung des an die Privatkrankenhaus D GmbH gerichteten Bescheids. Ob nun über den seinerzeitigen Antrag dieser Gesellschaft mit dem Bescheid vom 14. August 2000 wirksam abgesprochen wurde oder ob (mangels wirksamer Zustellung) dies nicht der Fall war, berührt allenfalls Rechte der Bescheidadressatin, der Privatkrankenhaus D Gesellschaft mbH. Warum diesfalls aber eigene Rechte der Beschwerdeführerin, welche die Beschwerde als natürliche Person zweifelsfrei im eigenen Namen und nicht etwa als Vertreterin der Gesellschaft erhoben hat, berührt sein sollten, wird in der Beschwerde nicht einmal ansatzweise dargelegt.
4. Daher war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 4. Daher war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 15. Juli 2011
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011110022.X00Im RIS seit
09.08.2011Zuletzt aktualisiert am
28.09.2011