TE Vwgh Beschluss 2011/7/19 2011/02/0229

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Veröffentlicht am 19.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AVG §33 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VwGG §33a;
VwGG §45 Abs1 Z2;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, in der Beschwerdesache des K R in T, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Kellermanngasse 5, 1. über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 2011, Zl. 2011/02/0075, eingestellten Verfahrens über die Beschwerde vom 18. März 2011 gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 4. Februar 2011, Zl. UVS 30.21-68/2010-8, betreffend Übertretung der StVO 1960, 2. über den zur Zl. 2011/02/0139 protokollierten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 26. April 2011 gegen die Versäumung der Frist für die mit Verfügung vom 30. März 2011 aufgetragene Verbesserung und 3. über die genannte Beschwerde zur Zl. 2011/02/0075 (nunmehr Zl. 2011/02/0264), die Beschlüsse

Spruch

gefasst:

1. Dem Wiederaufnahmeantrag wird stattgegeben, der hg. Beschluss vom 27. Mai 2011, Zlen. 2011/02/0075 (nunmehr: Zl. 2011/02/0264) und 0139-4, wird aufgehoben und das Verfahren über die zur Zl. 2011/02/0075 protokollierten Beschwerde (nunmehr zur Zl. 2011/02/0264) wieder aufgenommen.

2. Der zur Zl. 2011/02/0139 protokollierte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde Zl. 2011/02/0075 (nunmehr Zl. 2011/02/0264) wird zurückgewiesen.

3. Die Behandlung der Beschwerde zur Zl. 2011/02/0075 (nunmehr Zl. 2011/02/0264) wird abgelehnt.

Begründung

Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 30. März 2011 aufgetragen, die am 18. März 2011 zur Zl. 2011/02/0075 eingelangte Beschwerde binnen einer Woche zu ergänzen. Der Ergänzungsauftrag wurde dem Beschwerdeführervertreter dem Rückschein zufolge am 15. April 2011 zugestellt.

Mit einem am 26. April 2011 zur Post gegebenen und beim Verwaltungsgerichtshof am 27. April 2011 eingelangten Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ergänzungsfrist und ergänzte seine Beschwerde auftragsgemäß.

Mit Beschluss vom 27. Mai 2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und das Verfahren Zl. 2011/02/0075 eingestellt, weil nach der diesem Beschluss zu Grunde gelegten Fristberechnung die Ergänzung des Beschwerdeführers verspätet erfolgt ist.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2011, zur Post gegeben am 21. Juni 2011, beantragte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme der Verfahren Zlen. 2011/02/0075 und 0139 mit der Begründung, der Ergänzungsschriftsatz vom 26. April 2011 sei rechtzeitig zur Post gegeben worden. Der letzte Tag der am 15. April 2011 beginnenden Ergänzungsfrist sei der 22. April 2011, somit der Karfreitag gewesen, weshalb wegen des Ostermontags (25. April 2011) die Frist am Dienstag, dem 26. April 2011 geendet habe. An diesem Tag habe der Beschwerdeführer den Wiedereinsetzungs- und Ergänzungsschriftsatz zur Post gegeben. Dieser Umstand sei dem Beschwerdeführervertreter erst nach Einbringung des Schriftsatzes aufgefallen.

Zu I. (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens):Zu römisch eins. (Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens):

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.Fällt gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, so ist der nächste Werktag letzter Tag der Frist.

Im Beschwerdefall ist irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die in Rede stehende Ergänzungsfrist am 22. April 2011 geendet habe, ohne dass berücksichtigt worden wäre, dass es sich bei diesem Tag um den Karfreitag handelte. Der nächste Werktag nach diesem Karfreitag war Dienstag der 26. April 2011, an dem der Ergänzungsschriftsatz samt Wiedereinsetzungsantrag zur Post gegeben wurde. Der Ergänzungsschriftsatz war somit rechtzeitig. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG stattzugeben.Im Beschwerdefall ist irrtümlich davon ausgegangen worden, dass die in Rede stehende Ergänzungsfrist am 22. April 2011 geendet habe, ohne dass berücksichtigt worden wäre, dass es sich bei diesem Tag um den Karfreitag handelte. Der nächste Werktag nach diesem Karfreitag war Dienstag der 26. April 2011, an dem der Ergänzungsschriftsatz samt Wiedereinsetzungsantrag zur Post gegeben wurde. Der Ergänzungsschriftsatz war somit rechtzeitig. Dem Antrag auf Wiederaufnahme war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG stattzugeben.

Zu II. (Wieder aufgenommenes Verfahren zum Wiedereinsetzungsantrag)Zu römisch zwei. (Wieder aufgenommenes Verfahren zum Wiedereinsetzungsantrag)

Die Rechtzeitigkeit des Ergänzungsschriftsatzes führt zur Unzulässigkeit des Antrags auf Wiedereinsetzung, weil keine Frist versäumt worden ist. Der Wiedereinsetzungsantrag war dem entsprechend zurückzuweisen.

Zu III. (Wieder aufgenommenes Beschwerdeverfahren):Zu römisch drei. (Wieder aufgenommenes Beschwerdeverfahren):

Gemäß § 33a AVG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 33 a, AVG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines Unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 750,-- verhängt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die beschwerdeführende Partei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von EUR 50,-- verhängt.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Paragraph 33 a, VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Wien, am 19. Juli 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011020229.X00

Im RIS seit

04.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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