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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag der S V in K, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. September 2010, Zl. KUVS-1697-1698/15/2009, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über den Antrag der S römisch fünf in K, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 28. September 2010, Zl. KUVS-1697-1698/15/2009, betreffend Übertretung der StVO 1960, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 3. Mai 2011, Zl. 2010/02/0286, hat der Verwaltungsgerichtshof die am 26. November 2010 zur Post gegebene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückgewiesen, weil die sechswöchige Beschwerdefrist iSd § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG bereits am 23. November 2010 geendet habe.Mit Beschluss vom 3. Mai 2011, Zl. 2010/02/0286, hat der Verwaltungsgerichtshof die am 26. November 2010 zur Post gegebene Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückgewiesen, weil die sechswöchige Beschwerdefrist iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG bereits am 23. November 2010 geendet habe.
Zur Begründung ihres Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der genannten Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, mit der Vormerkung von Fristen sei in der Kanzlei ihres Rechtsvertreters dessen Kanzleileiterin betraut. Diese verfüge über eine vieljährige Erfahrung im Ablauf des Betriebes in einer Rechtsanwaltskanzlei, indem sie seit 10 Jahren beim Rechtsvertreter der Antragstellerin beschäftigt und vorher bereits seit dem Jahre 1985 in einer näher genannten Anwaltskanzlei gleichfalls in leitender Position tätig gewesen sei. Während dieser Tätigkeit sei ihr bei der Vormerkung von Fristen nie ein Fehler oder Versäumnis unterlaufen. Im vorliegenden Fall habe die Kanzleileiterin am 12. Oktober 2010 den Berufungsbescheid des UVS für Kärnten vom 28. September 2010, Zahl KUVS-1697-1698/15/2009 per Rückscheinbrief übernommen und sogleich die Eintragung der 6- wöchigen Frist im Vormerkbuch vorgenommen. Dabei sei ihr bei der Fristberechnung insoferne ein Fehler unterlaufen, als sie als letzten Tag für die Beschwerdefrist nicht den 23. November, sondern den 29. November 2010 eingetragen habe. Nach Zustellung des Berufungsbescheides sei eine Kopie hievon postwendend der Antragstellerin zugestellt und dieser gleichzeitig empfohlen worden, den Bescheid mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu bekämpfen. Gleichzeitig sei auf die mit der Beschwerdeführung verbundene Gebühr hingewiesen und die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages empfohlen worden. Die Ausarbeitung der Beschwerde habe der Rechtsvertreter der Antragstellerin in der Zeit vom 20. bis 22. November 2010 durchgeführt. Sodann sei noch zugewartet worden, bis die Antragstellerin in die Kanzlei ihres Rechtsvertreters gekommen sei, um das Vermögensbekenntnis zur Bewilligung der Verfahrenshilfe auszufüllen. Dies sei am 23. November 2010 der Fall gewesen. Damit sei die Beschwerde samt Vermögensbekenntnis prinzipiell am 23. November 2010 fertig gestellt und zur Versendung bereit gewesen. Dessen ungeachtet habe die Kanzleileiterin die Beschwerde samt Beilagen in der Meinung, die Frist laufe erst am 29. November 2010 ab, am Freitag, dem 26. November 2010 eingeschrieben zur Post gegeben, sohin zwar nach ihrer Eintragung im Fristenbuch fristgerecht, allerdings dennoch um 3 Tage verspätet. Im vorliegenden Fall sei dem Rechtsvertreter der Antragstellerin schon deshalb keine die Versäumung der Frist bewirkende Verletzung der Überwachungspflicht anzulasten, weil er den Beschwerdeschriftsatz rechtzeitig diktiert und unterfertigt und somit die Versendung der vorbereiteten Unterlagen seiner verlässlichen Angestellten übertragen habe.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten ist dann ein Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt die Aufgaben, die ihm gegenüber seinen Klienten erwachsen, auch insoweit erfüllen muss, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muss gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muss der Anwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2009/02/0281, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht ohne weiteres gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten ist dann ein Ereignis im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist. Hiebei ist zu beachten, dass der Rechtsanwalt die Aufgaben, die ihm gegenüber seinen Klienten erwachsen, auch insoweit erfüllen muss, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muss gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muss der Anwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. April 2011, Zl. 2009/02/0281, mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Hingegen ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist stets der Anwalt selbst verantwortlich. Er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung (vgl. auch dazu den zitierten Beschluss vom 29. April 2011, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat, darf der Rechtsanwalt die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen (vgl. den hg. Beschluss vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0247 bis 0249). Kommt der Rechtsanwalt im erwähnten Zusammenhang seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1999, Zlen. 98/02/0412, 0413, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht ferner in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Rechtsanwalt lediglich rein technische Vorgänge beim Abfertigen von Schriftstücken ohne nähere Beaufsichtigung einer verlässlichen Kanzleikraft überlassen kann. Hingegen ist für die richtige Berechnung der jeweiligen Rechtsmittelfrist stets der Anwalt selbst verantwortlich. Er selbst hat die entsprechende Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne dass er dartun kann, dass die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden an der Versäumung vergleiche , auch dazu den zitierten Beschluss vom 29. April 2011, mwN). Wie der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang gleichfalls wiederholt ausgesprochen hat, darf der Rechtsanwalt die Festsetzung von Fristen nicht völlig einer Kanzleikraft überlassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 21. Oktober 1992, Zlen. 92/02/0247 bis 0249). Kommt der Rechtsanwalt im erwähnten Zusammenhang seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nach, so handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Versehens vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Jänner 1999, Zlen. 98/02/0412, 0413, mwN).
Im Beschwerdefall hat der Rechtsanwalt nach den Darlegungen des Antrages, die durch die eidesstättige Erklärung der Kanzleileiterin bestätigt werden, die Berechnung der Beschwerdefrist nicht selbst vorgenommen, sondern einer seiner Angestellten überlassen. Damit hat er selbst weder auf die richtige Berechnung noch auf die richtige Eintragung des Endes der Beschwerdefrist im konkreten Einzelfall abzielende Maßnahmen gesetzt. Die Berufung darauf, dass der Kanzleiangestellten bei der Berechnung der Frist ein "Irrtum" unterlaufen sei, ist im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht zielführend, weil es nicht darauf ankommt, ob der Kanzleiangestellten ein Verschulden bzw. ein den minderen Grad eines Versehens übersteigendes Verschulden an der Versäumung vorzuwerfen ist.
Schon aus den Behauptungen des Antrages geht somit hervor, dass im vorliegenden Fall der einschreitende Rechtsanwalt die Frist nicht selbst berechnet hat. Da auch kein auf die Überprüfung der Eintragung von richtig ermittelten Fristen gerichtetes (ausreichendes) Kontrollsystem dargetan wurde, kann von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht stattzugeben war.Schon aus den Behauptungen des Antrages geht somit hervor, dass im vorliegenden Fall der einschreitende Rechtsanwalt die Frist nicht selbst berechnet hat. Da auch kein auf die Überprüfung der Eintragung von richtig ermittelten Fristen gerichtetes (ausreichendes) Kontrollsystem dargetan wurde, kann von einem minderen Grad des Versehens nicht gesprochen werden, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG nicht stattzugeben war.
Wien, am 19. Juli 2011
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011020220.X00Im RIS seit
07.10.2011Zuletzt aktualisiert am
10.10.2011