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L00156 Unabhängiger Verwaltungssenat Steiermark;Norm
UVSG Stmk 1990 §18d idF 2002/056;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Gold, in der Beschwerdesache der Steiermärkischen Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Mai 2010, Zl. UVS 30.11-129/2009-7, betreffend Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes (mitbeteiligte Partei: A H in S. O), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark aus, dass der Berufung des A. H. (Anm.: mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24. November 2009 Folge gegeben, das angefochtene (erstinstanzliche) Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt werde.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark aus, dass der Berufung des A. H. Anmerkung, mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 24. November 2009 Folge gegeben, das angefochtene (erstinstanzliche) Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt werde.
Aus der der Beschwerde angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ist ersichtlich, dass dieser Bescheid am 28. Mai 2010 bei der Behörde erster Instanz einlangte.
Mit Schreiben vom 4. März 2011 (eingelangt bei der beschwerdeführenden Partei am 7. März 2011) regte die Behörde erster Instanz die Erhebung der vorliegenden Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an. In diesem Schreiben heißt es ausdrücklich u.a.:
"Es wird darauf hingewiesen, dass es für die Einbringung dieser Amtsbeschwerde keine Frist gibt."
Die vorliegende Beschwerde ist mit 27. Juni 2011 datiert und langte am 29. Juni 2011 beim Verwaltungsgerichtshof ein; das Datum der Postaufgabe ist unleserlich.
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wird generell auf die schriftliche Anregung derselben durch die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz verwiesen und diese zum Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes erklärt. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher davon aus, dass die beschwerdeführende Partei - ebenso wie die Behörde erster Instanz -
die Ansicht vertritt, dass die Einbringung der Amtsbeschwerde an keine Frist gebunden ist, zumal sich andere Ausführungen dem Beschwerdeschriftsatz nicht entnehmen lassen.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als verspätet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31. Juli 2003, Zlen. 2003/17/0110 bis 0113, zur Frage der Beschwerdefristen wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 26 Abs. 1 Z 4 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen; sie beginnt (Z 4) in den Fällen des Art. 131 Abs. 2 B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (zum Begriff des 'Kenntniserlangens' vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 97/03/0202)."Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen; sie beginnt (Ziffer 4,) in den Fällen des Artikel 131, Absatz 2, B-VG dann, wenn der Bescheid auf Grund der Verwaltungsvorschriften dem zur Erhebung der Beschwerde befugten Organ zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, sonst mit dem Zeitpunkt, zu dem dieses Organ von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat (zum Begriff des 'Kenntniserlangens' vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2000, Zl. 97/03/0202).
Mit dem Gesetz vom 12. März 2002, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat geändert wird, (Steiermärkisches) LGBl. Nr. 56, wurde dem Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat ein § 18d hinzugefügt. Dieser regelt die Amtsbeschwerde dahin, dass gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Angelegenheiten, in denen - wie im Beschwerdefall - die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Diese Bestimmung trat am 1. Juli 2002 in Kraft.Mit dem Gesetz vom 12. März 2002, mit dem das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat geändert wird, (Steiermärkisches) Landesgesetzblatt , Nr. 56, wurde dem Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat ein Paragraph 18 d, hinzugefügt. Dieser regelt die Amtsbeschwerde dahin, dass gegen Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Angelegenheiten, in denen - wie im Beschwerdefall - die Zuständigkeit zur Gesetzgebung den Ländern obliegt, die Landesregierung wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben kann. Diese Bestimmung trat am 1. Juli 2002 in Kraft.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist demnach nicht zur Erhebung einer Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates berechtigt, weil § 18d leg. cit. diese Befugnis nur der Landesregierung einräumt. Dieser wiederum waren die angefochtenen Bescheide nicht zuzustellen, sodass zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerden auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Steiermärkische Landesregierung von den angefochtenen Bescheiden jeweils Kenntnis erlangt hat. Aus den zugleich mit den Beschwerden vorgelegten Schreiben jeweils des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 6. März 2003, gerichtet an die beschwerdeführende Partei, ergibt sich, dass diese nicht vor dem 6. März 2003 Kenntnis von den angefochtenen Bescheiden erlangt haben kann. Die jeweils am 10. April 2003 zur Post gegebenen Amtsbeschwerden sind daher rechtzeitig im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 4 VwGG."Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz ist demnach nicht zur Erhebung einer Amtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen die angefochtenen Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates berechtigt, weil Paragraph 18 d, leg. cit. diese Befugnis nur der Landesregierung einräumt. Dieser wiederum waren die angefochtenen Bescheide nicht zuzustellen, sodass zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Verwaltungsgerichtshofbeschwerden auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem die Steiermärkische Landesregierung von den angefochtenen Bescheiden jeweils Kenntnis erlangt hat. Aus den zugleich mit den Beschwerden vorgelegten Schreiben jeweils des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 6. März 2003, gerichtet an die beschwerdeführende Partei, ergibt sich, dass diese nicht vor dem 6. März 2003 Kenntnis von den angefochtenen Bescheiden erlangt haben kann. Die jeweils am 10. April 2003 zur Post gegebenen Amtsbeschwerden sind daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG."
Aus den soeben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit, dass die Amtsbeschwerde nach § 18d leg. cit. der Frist des § 26 Abs. 1 VwGG unterliegt; diese Frist beginnt jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Steiermärkische Landesregierung "von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat". Damit aber erweist sich die vorliegende Beschwerde als verspätet, hat doch die Landesregierung nach den von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden am 7. März 2011 vom Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Mai 2010 Kenntnis erlangt, die Beschwerde jedoch erst am 27. Juni 2011 - und somit nach Ablauf der in § 26 Abs. 1 VwGG bestimmten Frist von sechs Wochen - erhoben.Aus den soeben zitierten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich somit, dass die Amtsbeschwerde nach Paragraph 18 d, leg. cit. der Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG unterliegt; diese Frist beginnt jedenfalls ab dem Zeitpunkt zu laufen, an dem die Steiermärkische Landesregierung "von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat". Damit aber erweist sich die vorliegende Beschwerde als verspätet, hat doch die Landesregierung nach den von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden am 7. März 2011 vom Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. Mai 2010 Kenntnis erlangt, die Beschwerde jedoch erst am 27. Juni 2011 - und somit nach Ablauf der in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG bestimmten Frist von sechs Wochen - erhoben.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 20. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011170151.X00Im RIS seit
29.12.2011Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012