TE Vwgh Erkenntnis 2011/7/21 2008/18/0142

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Veröffentlicht am 21.07.2011
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E02100000
E3L E05100000
E3L E19100000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

EG-Abk Schweiz 2002 Anh1 Art5
EG-Abk Schweiz 2002 Art16
EURallg
FPG 2005 §2 Abs4 Z11
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §86 Abs1
FPG 2005 §87
VwGG §42 Abs2 Z1
32004L0038 Unionsbürger-RL
32004L0038 Unionsbürger-RL Art38 Abs3
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Zoran Rosic, geboren am 15. März 1970, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2008, Zl. E1/556.369/2007, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und den Hofrat Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Zoran Rosic, geboren am 15. März 1970, vertreten durch Dr. Rudolf Mayer, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 8/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. Jänner 2008, Zl. E1/556.369 aus 2007,, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, FPG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, eine auf § 86 Abs. 2 iVm § 87 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung. Diese Entscheidung begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in der Schweiz arbeite, verheiratet sei, über keinen Aufenthaltstitel und auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, eine auf Paragraph 86, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützte Ausweisung. Diese Entscheidung begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer, der mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die in der Schweiz arbeite, verheiratet sei, über keinen Aufenthaltstitel und auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfüge.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht (u.a.) geltend, er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG. Seine Ehefrau arbeite in der Schweiz, ihre Freizeit verbringe sie in Österreich. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg. Der Beschwerdeführer macht (u.a.) geltend, er sei begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG. Seine Ehefrau arbeite in der Schweiz, ihre Freizeit verbringe sie in Österreich. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde zum Erfolg.

Hinsichtlich der hier relevanten Frage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des insoweit einen gleichgelagerten Fall zum Gegenstand habenden hg. Erkenntnisses vom 21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0004, verwiesen. Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles macht es keinen Unterschied, dass es sich hier um eine Konstellation in Bezug auf die Schweiz handelt. Aufgrund Art. 16 des zwischen der EG und der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens, BGBl. III Nr. 133/2002, erweisen sich bei Anwendung dieses Abkommens die Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG als maßgeblich (vgl. hinsichtlich Aufenthaltsbeendigungen ausdrücklich Art. 5 des Anhanges I zum Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz iVm Art. 38 Abs. 3 RL 2004/38/EG, wonach Verweise auf mit der RL 2004/38/EG aufgehobenen Richtlinien und Vorschriften als Bezugnahmen auf die RL 2004/38/EG gelten).Hinsichtlich der hier relevanten Frage wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe des insoweit einen gleichgelagerten Fall zum Gegenstand habenden hg. Erkenntnisses vom 21. Juni 2011, Zl. 2008/22/0004, verwiesen. Für die Beurteilung des gegenständlichen Falles macht es keinen Unterschied, dass es sich hier um eine Konstellation in Bezug auf die Schweiz handelt. Aufgrund Artikel 16, des zwischen der EG und der Schweiz abgeschlossenen Freizügigkeitsabkommens, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 133 aus 2002,, erweisen sich bei Anwendung dieses Abkommens die Vorschriften der Richtlinie 2004/38/EG als maßgeblich vergleiche , hinsichtlich Aufenthaltsbeendigungen ausdrücklich Artikel 5, des Anhanges römisch eins zum Freizügigkeitsabkommen EG-Schweiz in Verbindung mit Artikel 38, Absatz 3, RL 2004/38/EG, wonach Verweise auf mit der RL 2004/38/EG aufgehobenen Richtlinien und Vorschriften als Bezugnahmen auf die RL 2004/38/EG gelten).

Sohin war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 21. Juli 2011

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2008180142.X00

Im RIS seit

18.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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