Index
E3L E19100000Norm
AVG §6Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Niyazi Bulgu in Großarl, geboren am 4. März 1971, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 14. Februar 2011, Zl. E1/341/3/2010, betreffend Ausweisung gemäß § 53 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und den Hofrat Dr. Robl sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Niyazi Bulgu in Großarl, geboren am 4. März 1971, vertreten durch Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 14. Februar 2011, Zl. E1/341/3/2010, betreffend Ausweisung gemäß Paragraph 53, FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus Österreich ausgewiesen.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 66, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG aus Österreich ausgewiesen.
In ihrer Begründung stellte die belangte Behörde darauf ab, dass sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und seine persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht höher zu gewichten seien als das öffentliche Interesse an seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen die Erlassung einer Ausweisung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängige Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/22/0132, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses sowie des dort zitierten Erkenntnisses vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, verwiesen.Der angefochtene Bescheid gleicht darin, dass über eine Berufung gegen die Erlassung einer Ausweisung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (in der Fassung vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2008/115/EG die Sicherheitsdirektion und nicht der unabhängige Verwaltungssenat entschieden hat, dem dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/22/0132, zu Grunde liegenden Fall. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG wird sohin auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses sowie des dort zitierten Erkenntnisses vom 31. Mai 2011, Zl. 2011/22/0097, verwiesen.
Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, ist daher aus den dort genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet und war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid, mit dem die belangte Behörde inhaltlich über die Berufung abgesprochen hat, ist daher aus den dort genannten Erwägungen mit Rechtswidrigkeit infolge ihrer Unzuständigkeit belastet und war aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 22. Juli 2011
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011220101.X00Im RIS seit
29.09.2011Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026