TE Vwgh Beschluss 2011/7/26 AW 2011/01/0023

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Veröffentlicht am 26.07.2011
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 24 heute
  2. VwGG § 24 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 24 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 24 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 24 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. VwGG § 24 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VwGG § 24 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  9. VwGG § 24 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  10. VwGG § 24 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/1999
  11. VwGG § 24 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  12. VwGG § 24 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. C und Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Salzburg vom 25. Mai 2011, Zl. UVS-14/10676/7-2011, betreffend Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/01/0230 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es vorausgesetzt zwingende öffentliche Interessen stehen einem Aufschub nicht entgegen ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Damit der Verwaltungsgerichtshof die solcherart vorgesehene Interessenabwägung vornehmen kann, obliegt es dem Beschwerdeführer, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, aus denen sich für ihn eine die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitender, bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintretender Nachteil ergibt.

Ein den oben dargelegten Anforderungen entsprechendes konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet. Inwieweit für den Beschwerdeführer, der etwa die Gebühr nach § 24 VwGG in der Höhe von EUR 220,- ohne Gewährung von Verfahrenshilfe entrichtete, demgegenüber die Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafe in der nur verhältnismäßg geringen Höhe von EUR 100,- samt Kosten von insgesamt EUR 30,- "aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse eine nicht unerhebliche Belastung darstellen würde", wurde nicht konkret dargetan. Zudem ist die behauptete "nicht unerhebliche Belastung" auch kein unverhältnismäßiger Nachteil.Ein den oben dargelegten Anforderungen entsprechendes konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet. Inwieweit für den Beschwerdeführer, der etwa die Gebühr nach Paragraph 24, VwGG in der Höhe von EUR 220,- ohne Gewährung von Verfahrenshilfe entrichtete, demgegenüber die Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafe in der nur verhältnismäßg geringen Höhe von EUR 100,- samt Kosten von insgesamt EUR 30,- "aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse eine nicht unerhebliche Belastung darstellen würde", wurde nicht konkret dargetan. Zudem ist die behauptete "nicht unerhebliche Belastung" auch kein unverhältnismäßiger Nachteil.

Wien, am 26. Juli 2011

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010023.A00

Im RIS seit

25.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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