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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. C und Dr. M, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der belangten Behörde Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Salzburg vom 25. Mai 2011, Zl. UVS-14/10676/7-2011, betreffend Übertretung des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/01/0230 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu überprüfen. Vielmehr geht es vorausgesetzt zwingende öffentliche Interessen stehen einem Aufschub nicht entgegen ausschließlich um die Frage, ob eine Umsetzung des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Damit der Verwaltungsgerichtshof die solcherart vorgesehene Interessenabwägung vornehmen kann, obliegt es dem Beschwerdeführer, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jene Umstände konkret darzutun, aus denen sich für ihn eine die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit überschreitender, bereits während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eintretender Nachteil ergibt.
Ein den oben dargelegten Anforderungen entsprechendes konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet. Inwieweit für den Beschwerdeführer, der etwa die Gebühr nach § 24 VwGG in der Höhe von EUR 220,- ohne Gewährung von Verfahrenshilfe entrichtete, demgegenüber die Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafe in der nur verhältnismäßg geringen Höhe von EUR 100,- samt Kosten von insgesamt EUR 30,- "aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse eine nicht unerhebliche Belastung darstellen würde", wurde nicht konkret dargetan. Zudem ist die behauptete "nicht unerhebliche Belastung" auch kein unverhältnismäßiger Nachteil.Ein den oben dargelegten Anforderungen entsprechendes konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer aber nicht erstattet. Inwieweit für den Beschwerdeführer, der etwa die Gebühr nach Paragraph 24, VwGG in der Höhe von EUR 220,- ohne Gewährung von Verfahrenshilfe entrichtete, demgegenüber die Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid verhängten Geldstrafe in der nur verhältnismäßg geringen Höhe von EUR 100,- samt Kosten von insgesamt EUR 30,- "aufgrund seiner derzeitigen finanziellen Verhältnisse eine nicht unerhebliche Belastung darstellen würde", wurde nicht konkret dargetan. Zudem ist die behauptete "nicht unerhebliche Belastung" auch kein unverhältnismäßiger Nachteil.
Wien, am 26. Juli 2011
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Zwingende öffentliche Interessen Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011010023.A00Im RIS seit
25.11.2011Zuletzt aktualisiert am
28.11.2011