TE Vwgh Beschluss 2011/8/8 AW 2011/16/0052

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Veröffentlicht am 08.08.2011
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Index

E1M;
E3R E02202000;
E6J;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
23/01 Insolvenzordnung;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
35/02 Zollgesetz;
59/04 EU - EWR;

Norm

12010M019 EUV Art19 Abs1;
31992R2913 ZK 1992 Art244;
31992R2913 ZK 1992 Art245;
61999CJ0001 Kofisa VORAB;
BAO §212a Abs4;
BAO §230 Abs6;
IO §181;
IO §70 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
ZollRDG 1994 §108;
ZollRDG 1994 §2 Abs1;
ZollRDG 1994 §85c Abs8;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. BAO § 230 heute
  2. BAO § 230 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 230 gültig von 01.09.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 230 gültig von 26.06.2002 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 230 gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  6. BAO § 230 gültig von 27.08.1994 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  7. BAO § 230 gültig von 01.01.1989 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1988
  8. BAO § 230 gültig von 01.12.1987 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  9. BAO § 230 gültig von 19.04.1980 bis 30.11.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. IO § 181 heute
  2. IO § 181 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2017
  3. IO § 181 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. IO § 181 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 974/1993
  1. IO § 70 heute
  2. IO § 70 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. IO § 70 gültig von 01.05.2011 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. IO § 70 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. IO § 70 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2003
  6. IO § 70 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  7. IO § 70 gültig von 01.01.1983 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 370/1982
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Juni 2011, GZ. ZRV/0019-Z1W/08, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0176 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Juni 2011, GZ. ZRV/0019-Z1W/08, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244, ZK, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0176 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (im Beschwerdefall des Zollkodex (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates)) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 19 Abs. 1 EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechtes sicherzustellen (siehe auch das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001 in der Rs C-1/99 (Kofisa Italia Srl)).Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (im Beschwerdefall des Zollkodex (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates)) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 19, Absatz eins, EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechtes sicherzustellen (siehe auch das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001 in der Rs C-1/99 (Kofisa Italia Srl)).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers nach Art. 244 Zollkodex auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides des Zollamtes über die Vorschreibung von Eingangsabgaben samt einer Abgabenerhöhung nach § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz in Höhe von 227.388,75 EUR im Instanzenzug abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers nach Artikel 244, Zollkodex auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides des Zollamtes über die Vorschreibung von Eingangsabgaben samt einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Zollrechts-Durchführungsgesetz in Höhe von 227.388,75 EUR im Instanzenzug abgewiesen.

Der Vollzug des angefochtenen Bescheides läge im Wegfall der mit dem Einbringen des im Instanzenzug abgewiesenen Aussetzungsantrages gemäß Art. 245 Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 und § 85c Abs. 8 ZollR-DG idF des Abgabenänderungsgesetzes 2011, § 230 Abs. 6 BAO und § 212a Abs. 4 BAO entstandenen Wirkung (Einbringungshemmung hinsichtlich des genannten Eingangsabgabenbescheides des Zollamtes).Der Vollzug des angefochtenen Bescheides läge im Wegfall der mit dem Einbringen des im Instanzenzug abgewiesenen Aussetzungsantrages gemäß Artikel 245, Zollkodex in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 85 c, Absatz 8, ZollR-DG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011, Paragraph 230, Absatz 6, BAO und Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO entstandenen Wirkung (Einbringungshemmung hinsichtlich des genannten Eingangsabgabenbescheides des Zollamtes).

Die Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer derzeit als suspendierter Beamter einen gekürzten Gehaltsbezug erhalte, der gerade die dringendsten Lebensbedürfnisse seiner Person und seiner Familie decke. Der Beschwerdeführer besitze kein Aktivvermögen. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung hätte die umgehende Privatinsolvenz des Beschwerdeführers und damit seinen Ausschluss von einer künftigen wirtschaftlichen Erholung zur Folge. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich des Einkommens nicht konkretisiert und mit "Lebensbedürfnisse seiner Person und seiner Familie" weder die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen noch den erforderlichen Unterhaltsaufwand angibt, führt er auch keine Verbindlichkeiten an, weshalb offen bleibt, auf Antrag welchen andern Gläubigers (§ 70 Abs. 1 iVm § 181 der Insolvenzordnung) als des Zollamtes das Insolvenzverfahren zu eröffnen wäre.Die Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer derzeit als suspendierter Beamter einen gekürzten Gehaltsbezug erhalte, der gerade die dringendsten Lebensbedürfnisse seiner Person und seiner Familie decke. Der Beschwerdeführer besitze kein Aktivvermögen. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung hätte die umgehende Privatinsolvenz des Beschwerdeführers und damit seinen Ausschluss von einer künftigen wirtschaftlichen Erholung zur Folge. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich des Einkommens nicht konkretisiert und mit "Lebensbedürfnisse seiner Person und seiner Familie" weder die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen noch den erforderlichen Unterhaltsaufwand angibt, führt er auch keine Verbindlichkeiten an, weshalb offen bleibt, auf Antrag welchen andern Gläubigers (Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 181, der Insolvenzordnung) als des Zollamtes das Insolvenzverfahren zu eröffnen wäre.

Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.

Dem Antrag war ein Erfolg daher zu versagen.

Wien, am 8. August 2011

Gerichtsentscheidung

EuGH 61999CJ0001 Kofisa VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160052.A00

Im RIS seit

05.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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