Index
E1M;Norm
12010M019 EUV Art19 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Juni 2011, GZ. ZRV/0019-Z1W/08, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0176 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Juni 2011, GZ. ZRV/0019-Z1W/08, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244, ZK, erhobenen und zur hg. Zl. 2011/16/0176 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (im Beschwerdefall des Zollkodex (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates)) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Art. 19 Abs. 1 EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechtes sicherzustellen (siehe auch das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001 in der Rs C-1/99 (Kofisa Italia Srl)).Bei Vollzug unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (im Beschwerdefall des Zollkodex (Verordnung Nr. 2913/92 des Rates)) haben die nationalen Gerichte bei der Ausübung der Kontrolle von Entscheidungen der nationalen Behörden auf Grund ihrer Mitwirkungspflicht aus Artikel 19, Absatz eins, EUV den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für die Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung von Vorschriften des Unionsrechts ergibt. Was insbesondere die Aussetzung des Vollzuges einer Entscheidung einer Zollbehörde angeht, so muss ein mit einem nach Unionsrecht zu beurteilenden Rechtsstreit befasstes Gericht in der Lage sein, einstweilige Anordnungen zu erlassen, um die volle Wirksamkeit der späteren Gerichtsentscheidung über das Bestehen der aus dem Unionsrecht hergeleiteten Rechtes sicherzustellen (siehe auch das Urteil des EuGH vom 11. Jänner 2001 in der Rs C-1/99 (Kofisa Italia Srl)).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers nach Art. 244 Zollkodex auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides des Zollamtes über die Vorschreibung von Eingangsabgaben samt einer Abgabenerhöhung nach § 108 Zollrechts-Durchführungsgesetz in Höhe von 227.388,75 EUR im Instanzenzug abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers nach Artikel 244, Zollkodex auf Aussetzung der Vollziehung eines Bescheides des Zollamtes über die Vorschreibung von Eingangsabgaben samt einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 108, Zollrechts-Durchführungsgesetz in Höhe von 227.388,75 EUR im Instanzenzug abgewiesen.
Der Vollzug des angefochtenen Bescheides läge im Wegfall der mit dem Einbringen des im Instanzenzug abgewiesenen Aussetzungsantrages gemäß Art. 245 Zollkodex iVm § 2 Abs. 1 und § 85c Abs. 8 ZollR-DG idF des Abgabenänderungsgesetzes 2011, § 230 Abs. 6 BAO und § 212a Abs. 4 BAO entstandenen Wirkung (Einbringungshemmung hinsichtlich des genannten Eingangsabgabenbescheides des Zollamtes).Der Vollzug des angefochtenen Bescheides läge im Wegfall der mit dem Einbringen des im Instanzenzug abgewiesenen Aussetzungsantrages gemäß Artikel 245, Zollkodex in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 85 c, Absatz 8, ZollR-DG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2011, Paragraph 230, Absatz 6, BAO und Paragraph 212 a, Absatz 4, BAO entstandenen Wirkung (Einbringungshemmung hinsichtlich des genannten Eingangsabgabenbescheides des Zollamtes).
Die Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer derzeit als suspendierter Beamter einen gekürzten Gehaltsbezug erhalte, der gerade die dringendsten Lebensbedürfnisse seiner Person und seiner Familie decke. Der Beschwerdeführer besitze kein Aktivvermögen. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung hätte die umgehende Privatinsolvenz des Beschwerdeführers und damit seinen Ausschluss von einer künftigen wirtschaftlichen Erholung zur Folge. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich des Einkommens nicht konkretisiert und mit "Lebensbedürfnisse seiner Person und seiner Familie" weder die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen noch den erforderlichen Unterhaltsaufwand angibt, führt er auch keine Verbindlichkeiten an, weshalb offen bleibt, auf Antrag welchen andern Gläubigers (§ 70 Abs. 1 iVm § 181 der Insolvenzordnung) als des Zollamtes das Insolvenzverfahren zu eröffnen wäre.Die Begründung des Antrages auf aufschiebende Wirkung erschöpft sich darin, dass der Beschwerdeführer derzeit als suspendierter Beamter einen gekürzten Gehaltsbezug erhalte, der gerade die dringendsten Lebensbedürfnisse seiner Person und seiner Familie decke. Der Beschwerdeführer besitze kein Aktivvermögen. Die Versagung der aufschiebenden Wirkung hätte die umgehende Privatinsolvenz des Beschwerdeführers und damit seinen Ausschluss von einer künftigen wirtschaftlichen Erholung zur Folge. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer seine Angaben hinsichtlich des Einkommens nicht konkretisiert und mit "Lebensbedürfnisse seiner Person und seiner Familie" weder die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen noch den erforderlichen Unterhaltsaufwand angibt, führt er auch keine Verbindlichkeiten an, weshalb offen bleibt, auf Antrag welchen andern Gläubigers (Paragraph 70, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 181, der Insolvenzordnung) als des Zollamtes das Insolvenzverfahren zu eröffnen wäre.
Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer gemäß § 53 Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit §§ 290 ff, insbesondere § 291a der Exekutionsordnung, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.Im Übrigen ist auf den dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Abgabenexekutionsordnung in Verbindung mit Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung, ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz hinzuweisen.
Dem Antrag war ein Erfolg daher zu versagen.
Wien, am 8. August 2011
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999CJ0001 Kofisa VORABSchlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011160052.A00Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011