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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der W GmbH & Co KG in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 15. April 2011, Zl. UVS-11/11224/39-2011, betreffend Haftung für eine Strafe wegen Übertretung Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesministerin für Finanzen), erhobenen und zur hg. Zl. 2011/09/0121 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei enthält der angefochtene Bescheid den Ausspruch gemäß § 9 Abs. 7 VStG, dass diese für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der handelsrechtliche Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der beschwerdeführenden Partei wegen Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) für schuldig erkannt, über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.500,-- verhängt und ihm Verfahrenskosten auferlegt. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei enthält der angefochtene Bescheid den Ausspruch gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG, dass diese für die verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand hafte.
§ 30 Abs. 1 und 2 VwGG lautet: Paragraph 30, Absatz eins, und 2 VwGG lautet:
Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen vorlägen und "der Beschwerdeführer" (gemeint: im Fall des Erfolges der Beschwerde) die zu entrichtende Geldstrafe rückfordern müsste.
Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat die beschwerdeführende Partei mit ihren Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG aufgezeigt. Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache der Beschwerdeführerin, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach § 30 Abs. 2 VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen den Ausspruch einer Haftung gemäß § 9 Abs. 7 VStG gilt. Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für die beschwerdeführende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Zwar stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Jedoch hat die beschwerdeführende Partei mit ihren Argumenten keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG aufgezeigt. Im Fall eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache der Beschwerdeführerin, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen vergleiche , den hg. Beschluss eines verstärkten Senates in VwSlg. NF Nr. 10381/A), was auch hinsichtlich einer Beschwerde gegen den Ausspruch einer Haftung gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG gilt. Der vorliegende Antrag lässt mangels Darlegung konkreter Verhältnisse die Beurteilung nicht zu, dass für die beschwerdeführende Partei mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher im vorliegenden Fall nicht stattzugeben.
Wien, am 8. August 2011
Schlagworte
Interessenabwägung Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:AW2011090025.A00Im RIS seit
05.12.2011Zuletzt aktualisiert am
06.12.2011