TE Vwgh Erkenntnis 2011/8/24 2011/06/0100

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Veröffentlicht am 24.08.2011
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Index

L82005 Bauordnung Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauPolG Slbg 1997 §16 Abs3;
BauPolG Slbg 1997 §16 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der Gemeinde L, vertreten durch Steger Kowarz Mitterauer Rechtsanwälte OG in 5600 St. Johann/Pongau, Hauptstraße 12, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 26. April 2011, Zl. 20704-07/285/13- 2011, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: A D in L), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der mitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerber) wurde mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 9. Oktober 2008 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Maschinenhalle auf einem Grundstück im Gemeindegebiet erteilt. Gemäß den bewilligten Bauplänen hat sie einen rechteckigen Grundriss im Ausmaß von 25,60 m x 13,60 m und steht etwas schräg zum Nachbargrundstück Nr. 229, und zwar in einem Abstand von 7,30 m (nordöstliche Ecke) bzw. 12,79 m (südöstliche Ecke).

Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 gab die Eigentümerin des Grundstückes Nr. 229 der Baubehörde bekannt, die Halle sei nicht bewilligungskonform ausgeführt worden, sondern vielmehr weit in Richtung Osten versetzt, sodass nunmehr sogar das Grundstück Nr. 229 teilweise verbaut werde. Beantragt wurde die Erlassung eines Beseitigungsauftrages.

In den Bauakten der Gemeinde gibt es Planunterlagen, die im Grundriss die Situierung des tatsächlich errichteten Gebäudes sowie die genehmigte Situierung zeigen; daraus ergibt sich, dass die Halle verschoben und verdreht wurde, in diesen Planunterlagen wird die Überdeckung der beiden Grundrisse mit einem Ausmaß von rund 18,75 m2 angenommen.

Der Bürgermeister trug mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 31. Juli 2009 dem Bauwerber auf, die Halle bis spätestens 27. November 2009 zur Gänze abzutragen und das anfallende Material zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu beseitigen.

Der Bauwerber erhob Berufung, der mit Berufungsbescheid der Gemeindevertretung vom 27. Jänner 2010 unter Neufestsetzung der Leistungsfrist keine Folge gegeben wurde.

Über Vorstellung des Bauwerbers wurde dieser Berufungsbescheid von der belangten Behörde mit Bescheid vom 8. Juli 2010 aufgehoben, weil die Neufestsetzung der Leistungsfrist nicht durch einen Beschluss der Gemeindevertretung gedeckt war.

Mit dem neuerlichen Berufungsbescheid vom 13. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Halle bis spätestens 31. Mai 2011 zur Gänze abzutragen und das anfallende Material zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu beseitigen. Zur Begründung stützte sich die Berufungsbehörde auf die Bestimmung des § 16 Abs. 4 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG).Mit dem neuerlichen Berufungsbescheid vom 13. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die Halle bis spätestens 31. Mai 2011 zur Gänze abzutragen und das anfallende Material zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes zu beseitigen. Zur Begründung stützte sich die Berufungsbehörde auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG).

Der Bauwerber erhob abermals Vorstellung.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Vorstellung Folge gegeben, den Berufungsbescheid vom 13. Oktober 2010 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen. Sie ging davon aus, dass der Berufungsbescheid zwar nicht gehörig begründet gewesen sei, dabei handle es sich aber nicht um einen wesentlichen Verfahrensmangel. Es sei der Spruch auch ausreichend bestimmt.

Wie dem Sachverhalt zu entnehmen sei, handle es sich bei der Maschinenhalle um eine grundsätzlich baubehördlich bewilligte Anlage, die jedoch nicht der Bewilligung entsprechend am Bauplatz situiert und darüber hinaus über die Grundgrenze errichtet worden sei. Gemäß § 16 Abs. 4 BauPolG sei unzulässig Hergestelltes zu beseitigen, wie gänzlich ohne Bewilligung errichtete Bauteile, soweit von der Baubewilligung nicht nur geringfügig abgewichen werde. Das Überschreiten einer Grundgrenze stelle jedenfalls keine geringfügige Abweichung von einer Baubewilligung dar (Hinweis auf hg. Judikatur). Demzufolge sei der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen, weil sämtliche rechtlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt seien. "Aus dem Wortlaut des § 16 Abs. 4 BauPolG geht jedoch auch hervor, dass lediglich unzulässig Hergestelltes zu beseitigen ist; im vorliegenden Fall also jener Teil der Maschinenhalle, der konsenswidrig erbaut wurde und nicht die gesamte Maschinenhalle".Wie dem Sachverhalt zu entnehmen sei, handle es sich bei der Maschinenhalle um eine grundsätzlich baubehördlich bewilligte Anlage, die jedoch nicht der Bewilligung entsprechend am Bauplatz situiert und darüber hinaus über die Grundgrenze errichtet worden sei. Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BauPolG sei unzulässig Hergestelltes zu beseitigen, wie gänzlich ohne Bewilligung errichtete Bauteile, soweit von der Baubewilligung nicht nur geringfügig abgewichen werde. Das Überschreiten einer Grundgrenze stelle jedenfalls keine geringfügige Abweichung von einer Baubewilligung dar (Hinweis auf hg. Judikatur). Demzufolge sei der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen, weil sämtliche rechtlichen Voraussetzungen hiefür erfüllt seien. "Aus dem Wortlaut des Paragraph 16, Absatz 4, BauPolG geht jedoch auch hervor, dass lediglich unzulässig Hergestelltes zu beseitigen ist; im vorliegenden Fall also jener Teil der Maschinenhalle, der konsenswidrig erbaut wurde und nicht die gesamte Maschinenhalle".

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (Wiederverlautbarung - BauPolG), in der Fassung LGBl. Nr. 20/2010 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Salzburger Baupolizeigesetz 1997, LGBl. Nr. 40 (Wiederverlautbarung - BauPolG), in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2010, anzuwenden.

§ 16 leg. cit. lautet auszugsweise: Paragraph 16, leg. cit. lautet auszugsweise:

  1. "(3)Absatz 3,Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen.
  2. (4)Absatz 4,Die Bestimmung des Abs 3 gilt hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten."Die Bestimmung des Absatz 3, gilt hinsichtlich des unzulässig Hergestellten sinngemäß, wenn die Ausführung aufgrund einer baubehördlichen Bewilligung erfolgt, von deren Inhalt aber nicht nur geringfügig abweicht. Der Beseitigungsauftrag ist diesfalls an den Bauherrn bzw den Eigentümer der baulichen Anlage zu richten."

    Wird der Bescheid der obersten Gemeindebehörde durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben, so sind die Gemeinde, aber auch die anderen Parteien des Verfahrens an die die Aufhebung tragenden Gründe des in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheides gebunden, wobei selbst eine unrichtige Rechtsansicht für das weitere Verfahren bindend ist, gleichbleibende Sach- und Rechtslage vorausgesetzt (siehe dazu ausführlich Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, S 191 ff, mwN.).

    Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufhebung sei zu Unrecht erfolgt. Die belangte Behörde beschränke sich darauf festzuhalten, dass im Beschwerdefall nur der konsenswidrig erbaute Teil der Maschinenhalle zu beseitigen sei, gehe daher von einer Teilbarkeit des Gebäudes aus. Feststellungen dazu habe sie nicht getroffen. Weshalb die belangte Behörde von einer Teilbarkeit ausgehe, führe sie nicht aus. Damit entziehe sich der angefochtene Bescheid in einem maßgeblichen Punkt einer nachprüfenden Kontrolle, womit ein wesentlicher Begründungsmangel gegeben sei. Wäre die belangte Behörde rechtmäßig vorgegangen, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine Teilung des Gebäudes in einen konsensmäßigen und einen konsenswidrigen Teil bzw. die Beseitigung von konsenswidrig errichteten Gebäudeteilen ohne Beeinträchtigung der Statik des Gesamtgebäudes nicht möglich sei. Sie wäre zum Ergebnis gelangt, dass ein (rechtlich) untrennbares Gebäude vorliege.

    Die geäußerte unrichtige Rechtsansicht der belangte Behörde entfalte Bindungswirkung für das fortgesetzte Verfahren, woraus sich die Berechtigung der Beschwerdeführerin ergebe, den angefochtenen Bescheid zu bekämpfen. Unterließe sie dies, müßte die Berufungsbehörde unter Übernahme der Rechtsauffassung der belangten Behörde einen Abbruchbescheid erlassen, als dessen Konsequenz ein "Restgebäude" übrig bliebe.

    Die Beschwerde ist berechtigt:

    Bei der festgestellten wesentlichen Abweichung der Situierung der tatsächlich errichteten Halle gegenüber der Baubewilligung kann es nicht fraglich sein, dass im Sinne des § 16 Abs. 4 BauPolG bei der Ausführung vom Inhalt der Baubewilligung nicht nur geringfügig abgewichen wurde. Es hatte daher ein Beseitigungsauftrag gemäß § 16 Abs. 3 iVm Abs. 4 BauPolG zu ergehen.Bei der festgestellten wesentlichen Abweichung der Situierung der tatsächlich errichteten Halle gegenüber der Baubewilligung kann es nicht fraglich sein, dass im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, BauPolG bei der Ausführung vom Inhalt der Baubewilligung nicht nur geringfügig abgewichen wurde. Es hatte daher ein Beseitigungsauftrag gemäß Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, BauPolG zu ergehen.

    Die Beschränkung des Bauauftrages auf einen Teil des Gebäudes setzt aber nicht nur Teilbarkeit in rechtlichen Sinn voraus (siehe dazu Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 30 zu § 16 BauPolG), sondern zunächst (sozusagen vorgelagert), dass überhaupt irgendein Teil des Gebäudes als rechtmäßig bestehend qualifiziert werden kann zumal die Verschiebung das ganze Gebäude trifft. Warum diese - keineswegs evidenten - Voraussetzungen im Beschwerdefall zutreffen sollten, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen (hiezu fehlen jegliche Ausführungen), weshalb er mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist.Die Beschränkung des Bauauftrages auf einen Teil des Gebäudes setzt aber nicht nur Teilbarkeit in rechtlichen Sinn voraus (siehe dazu Giese, Salzburger Baurecht, Anmerkung 30 zu Paragraph 16, BauPolG), sondern zunächst (sozusagen vorgelagert), dass überhaupt irgendein Teil des Gebäudes als rechtmäßig bestehend qualifiziert werden kann zumal die Verschiebung das ganze Gebäude trifft. Warum diese - keineswegs evidenten - Voraussetzungen im Beschwerdefall zutreffen sollten, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen (hiezu fehlen jegliche Ausführungen), weshalb er mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet ist.

    Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. August 2011

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Vorstellung gemäß B-VG Art119a Abs5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060100.X00

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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