TE Vwgh Erkenntnis 2011/8/24 2011/06/0037

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Veröffentlicht am 24.08.2011
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauG Stmk 1995 §42 Abs4;
VVG;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der K GesmbH in Graz, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. Jänner 2011, Zl. FA13B-12.05-G456/2011-4, betreffend ein Vollstreckungsverfahren, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurde der K GesmbH & Co KG (in der Folge kurz: X GmbH & Co KG) gemäß § 42 Abs. 4 Stmk. BauG die Unterlassung einer näher umschriebenen vorschriftswidrigen Nutzung aufgetragen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. In der Folge wurde ein Vollstreckungsverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: X GmbH) eingeleitet und im Zuge dessen mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. März 2009 zur Durchsetzung des Unterlassungsauftrages eine Zwangsstrafe von EUR 400,-- verhängt sowie für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von EUR 500,-- angedroht.Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurde der K GesmbH & Co KG (in der Folge kurz: X GmbH & Co KG) gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Stmk. BauG die Unterlassung einer näher umschriebenen vorschriftswidrigen Nutzung aufgetragen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft. In der Folge wurde ein Vollstreckungsverfahren gegen die nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: X GmbH) eingeleitet und im Zuge dessen mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 3. März 2009 zur Durchsetzung des Unterlassungsauftrages eine Zwangsstrafe von EUR 400,-- verhängt sowie für den Fall des weiteren Zuwiderhandelns eine weitere Zwangsstrafe von EUR 500,-- angedroht.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie u. a. vorbrachte, sie sei mit dem Bescheid vom 9. Dezember 2008 zu keiner Unterlassung verpflichtet worden. "Wer auch immer gegen dieses Verbot verstoßen haben mochte, die Adressatin des bekämpften Bescheids war das gewiss nicht. Aus dem Bescheid geht auch nicht hervor, auf Grund welchen Beweismittels die Behörde zu der Feststellung des Zuwiderhandelns durch die Berufungswerberin gelangt sei".

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dazu führte sie aus, eine Erhebung am 17. August 2010 habe ergeben, dass die Räumlichkeiten weiterhin konsenslos genützt würden. Die Beschwerdeführerin habe lediglich ausgeführt, dass sie sich nicht dem Titelbescheid widersprechend verhalten habe. Wer für die konsenswidrige Nutzung verantwortlich sein solle, habe sie jedoch nicht angegeben, sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass dem baupolizeilichen Unterlassungsauftrag bislang nicht entsprochen worden sei. Deshalb sei die Zwangsstrafe zu Recht verhängt worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerdeführerin trägt darin vor, der Titel sei nicht an sie, sondern an die X. GmbH & Co KG ergangen, die damals rechtlich nicht mehr existent gewesen sei. Er sei damit ins Leere gegangen. Einen gegen sie gerichteten Titelbescheid gebe es nicht. Sie könne daher nicht dagegen verstoßen haben.Die Beschwerdeführerin trägt darin vor, der Titel sei nicht an sie, sondern an die römisch zehn. GmbH & Co KG ergangen, die damals rechtlich nicht mehr existent gewesen sei. Er sei damit ins Leere gegangen. Einen gegen sie gerichteten Titelbescheid gebe es nicht. Sie könne daher nicht dagegen verstoßen haben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Titelbescheid richtete sich gegen die X. GmbH & Co KG. Bei einer GmbH & Co KG einerseits und einer GmbH andererseits handelt es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben es unterlassen darzutun, weshalb die Beschwerdeführerin, gegen die das Vollstreckungsverfahren geführt wurde, aus dem Titelbescheid verpflichtet sein soll.Der Titelbescheid richtete sich gegen die römisch zehn. GmbH & Co KG. Bei einer GmbH & Co KG einerseits und einer GmbH andererseits handelt es sich um unterschiedliche Rechtssubjekte. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens haben es unterlassen darzutun, weshalb die Beschwerdeführerin, gegen die das Vollstreckungsverfahren geführt wurde, aus dem Titelbescheid verpflichtet sein soll.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Die belangte Behörde kann diesem Mangel auch nicht , wie in der Gegenschrift geschehen, mit Erfolg entgegenhalten, das (zuvor wiedergegebene) Beschwerdevorbringen verstoße gegen das Neuerungsverbot, weil es an ihr gelegen gewesen wäre, darzutun, dass ungeachtet des Umstandes, dass der Titelbescheid gegen die X GmbH & Co KG erging, dennoch die Beschwerdeführerin daraus verpflichtet sein soll.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 24. August 2011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2011:2011060037.X00

Im RIS seit

22.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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