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L82007 Bauordnung Tirol;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Bayjones und Dr. Moritz als Richter , im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde der B Ges.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Christian Kuhn Rechtsanwalts GmbH in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. November 2009, Zl. Ve1- 8-1/477-3, betreffend Vorschreibung einer Auflage in einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde L), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin suchte mit Eingabe vom 17. Oktober 2007 um die Erteilung der baurechtlichen Genehmigung für den Umbau eines Geschäftslokales auf dem Grundstück Nr. 1201, KG L., unter Vorlage von Projektsunterlagen an.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16. November 2007 die beantragte baurechtliche Bewilligung unter Auflagen. In Auflage
18. wurde Folgendes angeordnet:
"18. Wände, Decken, Fenster und Türen jener Gebäudeteile, die auf Grund ihrer Verwendungszwecke beheizt werden, sind entsprechend den Mindestanforderungen an den Wärmeschutz gemäß § 24 der TBV i.d.g.F. auszubilden. Konstruktive Wärmebrücken sind nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf ein bauphysikalisch unbedenkliches Maß zu reduzieren. "18. Wände, Decken, Fenster und Türen jener Gebäudeteile, die auf Grund ihrer Verwendungszwecke beheizt werden, sind entsprechend den Mindestanforderungen an den Wärmeschutz gemäß Paragraph 24, der TBV i.d.g.F. auszubilden. Konstruktive Wärmebrücken sind nach Möglichkeit zu vermeiden bzw. auf ein bauphysikalisch unbedenkliches Maß zu reduzieren.
Sämtliche Umfassungsbauteile aus Glas (Fenster, Portale etc.) sind sohin entgegen der technischen Beschreibungen und der Angaben im Einreichplan aus zumindest Zweischeiben-Isolierverglasungen auszuführen."
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Vorschreibung der Auflage 18. Berufung. Insbesondere wurde eingewendet, die Vorschreibung einer Zweischeiben-Isolierverglasung sei im vorliegenden Fall nicht sachgerecht und auch nicht gemäß § 24 Technische Bauvorschriften 1998 (TBV 1998) erforderlich, da es sich um eine vergleichsweise große Filiale mit starker Beleuchtung handle und sich Probleme selbst im Winter daher nicht aus einem mangelnden Wärmeschutz, sondern ausschließlich aus einer mangelnden Wärmeableitung ergeben könnten. Selbst im Winter müsse die Filiale praktisch nicht beheizt werden, im Sommer müsste für die Wärmeableitung entsprechend gesorgt werden.Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Vorschreibung der Auflage 18. Berufung. Insbesondere wurde eingewendet, die Vorschreibung einer Zweischeiben-Isolierverglasung sei im vorliegenden Fall nicht sachgerecht und auch nicht gemäß Paragraph 24, Technische Bauvorschriften 1998 (TBV 1998) erforderlich, da es sich um eine vergleichsweise große Filiale mit starker Beleuchtung handle und sich Probleme selbst im Winter daher nicht aus einem mangelnden Wärmeschutz, sondern ausschließlich aus einer mangelnden Wärmeableitung ergeben könnten. Selbst im Winter müsse die Filiale praktisch nicht beheizt werden, im Sommer müsste für die Wärmeableitung entsprechend gesorgt werden.
Der technische Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. N.M. nahm zu der Berufung mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2008 Stellung und führte aus, dass die Auflage 18. gemäß § 24 TBV 1998 erforderlich sei. Es sei für Türen ein U-Wert von mindestens 1,70 W/m2K bzw. für Fenster von mindestens 2,50 W/m2K erforderlich. Eine Einscheibenverglasung habe einen U-Wert von 5,8 bis 7,0 W/m2K. Es sei längst Stand der Technik, Außenbauteile mindestens mit Zweischeibenverglasungen zu bauen.Der technische Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. N.M. nahm zu der Berufung mit Schriftsatz vom 28. Jänner 2008 Stellung und führte aus, dass die Auflage 18. gemäß Paragraph 24, TBV 1998 erforderlich sei. Es sei für Türen ein U-Wert von mindestens 1,70 W/m2K bzw. für Fenster von mindestens 2,50 W/m2K erforderlich. Eine Einscheibenverglasung habe einen U-Wert von 5,8 bis 7,0 W/m2K. Es sei längst Stand der Technik, Außenbauteile mindestens mit Zweischeibenverglasungen zu bauen.
Der U-Wert sei der Wärmedurchgangskoeffizient (Wärmedämmwert) und sei ein Maß für den Wärmestromdurchgang durch eine ein- oder mehrlagige Materialschicht, wenn auf beiden Seiten unterschiedliche Temperaturen anliegen würden. Der Wärmestrom werde in Joule pro Sekunde oder Watt angegeben. Je höher der Wert sei, umso besser (schneller) sei die Wärmeübertragung. In bauphysikalischer Hinsicht hätten Bauteile möglichst geringe, also niedrige U-Werte zu haben. Der Wärmedurchgangskoeffizient gebe die Energiemenge an, die in einer Sekunde durch eine Bauteilfläche von 1,00 m2 Größe fließe, wenn sich die Lufttemperaturen an beiden anliegenden Oberflächen stationär um einen Kelvin unterschieden. Bei der Berechnung des U-Wertes sei die Materialstärke und die Wärmeleitfähigkeit des Stoffes von ausschlaggebender Bedeutung. Die Wärmeleitfähigkeit, auch Wärmeleitzahl Lambda, sei das Vermögen eines Stoffes, thermische Energie durch Wärmeleitung zu transportieren, und sei daher eine maßgebliche temperaturabhängige Materialkonstante. Der U-Wert selbst berechne sich aus der Bauteilstärke gebrochen durch Lambda (= der Wärmedurchlasswiderstand), wobei zusätzlich der Wärmeübergangswiderstand zu berücksichtigen sei und die Summe aus dem Wärmedurchlasswiderstand und dem Wärmeübergangswiderstand den Wärmedurchgangswiderstand bildeten und sich der U-Wert (= Wärmedurchgangskoeffizient) aus dem reziproken Wert des Wärmedurchgangswiderstandes errechne. Die eingebauten Verglasungen widersprächen daher gravierend den gesetzlich verordneten Wärmeschutzbestimmungen.
In der Folge erteilte der Bürgermeister der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Februar 2008 den Auftrag, die "U-Wert-Berechnung" für die in der Filiale verwendeten Umfassungsbauteile aus Glas (Fenster, Portale etc.) von der Herstellerfirma oder von einem Sachverständigen bis 10. März 2008 vorzulegen. Erfolge der U-Wert-Nachweis bis dahin nicht, werde ein externer Sachverständiger damit betraut.
Die Beschwerdeführerin legte eine bauphysikalische Berechnung (Energiebilanz) vor (Gutachten der R. & P. Ziviltechniker GmbH vom Februar 2008), aus der sich ergibt, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der vorgesehenen Einfachverglasung 5,6 W/m2K (U-Wert) ausmacht. In diesem Gutachten wurde auch im Lichte der Ausnahmeregelung des § 36 TBV 2008, LGBl. Nr. 93/2007, eine Energiebilanz erstellt. Zunächst wurde die Norm-Heizlast (NHL) gemäß der ÖNORM EN 12831 ermittelt. Es wurde die Normheizlast des Objektes nach den Anforderungen OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik)-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007 (22587 W) und des Objektes mit der vorhandenen Bausubstanz (28788 W) verglichen. Dies ergab eine Differenz von 6201 W. Dieses Ergebnis wurde mit einem inneren Energiegewinn gegengerechnet. Als innere Energiegewinne wurden neben der Beleuchtung und der durchschnittlich anzunehmenden Anzahl von Personen in der Filiale der vorhandene Torluftschleier (mit 23400 W) und die zwei Innenklimageräte (mit 16800 W und 15700 W Leistung) berücksichtigt. Der Sachverständige stellte abschließend fest, dass mit den inneren Energiegewinnen von 61,8 kW die Differenz der Norm-Heizlasten von 6,2 kW ausreichend abgedeckt werde. Die Bausubstanz könne als für den Wärmeschutz ausreichend im Sinne des § 36 TBV 2008 angesehen werden.Die Beschwerdeführerin legte eine bauphysikalische Berechnung (Energiebilanz) vor (Gutachten der R. & P. Ziviltechniker GmbH vom Februar 2008), aus der sich ergibt, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der vorgesehenen Einfachverglasung 5,6 W/m2K (U-Wert) ausmacht. In diesem Gutachten wurde auch im Lichte der Ausnahmeregelung des Paragraph 36, TBV 2008, Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2007,, eine Energiebilanz erstellt. Zunächst wurde die Norm-Heizlast (NHL) gemäß der ÖNORM EN 12831 ermittelt. Es wurde die Normheizlast des Objektes nach den Anforderungen OIB (Österreichisches Institut für Bautechnik)-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007 (22587 W) und des Objektes mit der vorhandenen Bausubstanz (28788 W) verglichen. Dies ergab eine Differenz von 6201 W. Dieses Ergebnis wurde mit einem inneren Energiegewinn gegengerechnet. Als innere Energiegewinne wurden neben der Beleuchtung und der durchschnittlich anzunehmenden Anzahl von Personen in der Filiale der vorhandene Torluftschleier (mit 23400 W) und die zwei Innenklimageräte (mit 16800 W und 15700 W Leistung) berücksichtigt. Der Sachverständige stellte abschließend fest, dass mit den inneren Energiegewinnen von 61,8 kW die Differenz der Norm-Heizlasten von 6,2 kW ausreichend abgedeckt werde. Die Bausubstanz könne als für den Wärmeschutz ausreichend im Sinne des Paragraph 36, TBV 2008 angesehen werden.
Der bautechnische Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. N.M. nahm zu diesem Gutachten mit Schriftsatz vom 23. April 2008 insbesondere in der Weise Stellung, dass bei den bauphysikalischen Berechnungen und Bilanzierungen insbesondere bei der Berechnung des Transmissionswärmeverlustes z.T. unrichtige Basisdaten eingesetzt worden seien und bei der Darstellung und Berechnung der inneren Energiewerte - in "absolut unzulässiger Weise" - die Leistungen des Torluftschleiers und der Klimageräte mit einer Summenleistung von 56000 Watt mit berücksichtigt worden seien. Sowohl der Torluftschleier als auch die 5 VRV-Klimageräte (Heiz- und Kühlgeräte) würden ausschließlich mit elektrischer Energie betrieben und antrags- und beschreibungsgemäß auch für die Beheizung des Geschäftslokales verwendet. Zutreffenderweise seien bei der Auflistung bzw. der inneren Energiegewinnung die Beleuchtung und die im Lokal aufhältigen Personen berücksichtigt worden.
Im Ergebnis hielt dieser Amtssachverständige fest, dass für die Beheizung des Geschäftslokales mit einer Fläche von ca. 240 m2 eine beachtliche Fremdenergie aufgewendet werden müsse und die Raumerwärmung jedenfalls nicht durch innerbetriebliche Energiegewinne möglich sei, zumal sich aus der Überprüfung des Sachverhaltes klar ergebe, dass für die Konditionierung des Geschäftslokales zu 90 % elektrische Energie vom Netz zugeführt werden müsse. Der Energieaufwand könne letztlich nur mit einer entsprechenden Bauteilqualität für die Beheizung im Winter und die Kühlung im Sommer reduziert werden.
Der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies die Berufung mit Bescheid vom 5. Mai 2008 als unbegründet ab.
Die Berufungsbehörde führte dazu insbesondere § 24 TBV 1998 (TBV 1998) ins Treffen und wies darauf hin, dass für die vorliegende Angelegenheit jene Rechtslage maßgeblich sei, die vor dem 1. Jänner 2008 in Geltung gestanden sei, weshalb Hinweise der herangezogenen Privatsachverständigen auf die neue Rechtsvorschrift des Landes und die neuen OIB-Richtlinien in den vorliegenden bauphysikalischen Berechnungen von R. & P. Ziviltechniker GmbH grundsätzlich unzulässig seien. Im Weiteren führte die Berufungsbehörde die Überlegungen des technischen Amtssachverständigen ins Treffen, insbesondere dass die Leistungen des Torluftschleiers und der Klimageräte mit einer Summenleistung von 56000 Watt nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.Die Berufungsbehörde führte dazu insbesondere Paragraph 24, TBV 1998 (TBV 1998) ins Treffen und wies darauf hin, dass für die vorliegende Angelegenheit jene Rechtslage maßgeblich sei, die vor dem 1. Jänner 2008 in Geltung gestanden sei, weshalb Hinweise der herangezogenen Privatsachverständigen auf die neue Rechtsvorschrift des Landes und die neuen OIB-Richtlinien in den vorliegenden bauphysikalischen Berechnungen von R. & P. Ziviltechniker GmbH grundsätzlich unzulässig seien. Im Weiteren führte die Berufungsbehörde die Überlegungen des technischen Amtssachverständigen ins Treffen, insbesondere dass die Leistungen des Torluftschleiers und der Klimageräte mit einer Summenleistung von 56000 Watt nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der R. & P. Ziviltechniker GmbH vom Juni 2008 vor, das von § 24 Abs. 1 und 3 TBV 1998 ausgeht. Bei der Darstellung innerer Energiegewinne wurden die Klimageräte nicht mehr angeführt, während der Torluftschleier mit einer Leistung von 23,4 kW weiter bei der Energiebilanz in Rechnung gestellt wurde. Die inneren Energiegewinne machten danach 29,4 kW aus, wodurch nach Ansicht der Privatgutachter die Differenz der Norm-Heizlast des Objektes gemäß § 24 Abs. 1 TBV 1998 im Vergleich zu dem Objekt mit der vorhandenen Bausubstanz in Höhe von 6,2 kW ausreichend abgedeckt werde. Die geplante Bausubstanz sei daher ausreichend im Sinne des § 24 Abs. 3 TBV 1998.In der Folge legte die Beschwerdeführerin ein Gutachten der R. & P. Ziviltechniker GmbH vom Juni 2008 vor, das von Paragraph 24, Absatz eins, und 3 TBV 1998 ausgeht. Bei der Darstellung innerer Energiegewinne wurden die Klimageräte nicht mehr angeführt, während der Torluftschleier mit einer Leistung von 23,4 kW weiter bei der Energiebilanz in Rechnung gestellt wurde. Die inneren Energiegewinne machten danach 29,4 kW aus, wodurch nach Ansicht der Privatgutachter die Differenz der Norm-Heizlast des Objektes gemäß Paragraph 24, Absatz eins, TBV 1998 im Vergleich zu dem Objekt mit der vorhandenen Bausubstanz in Höhe von 6,2 kW ausreichend abgedeckt werde. Die geplante Bausubstanz sei daher ausreichend im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, TBV 1998.
Die belangte Behörde behob mit Bescheid vom 7. Juli 2008 den Berufungsbescheid vom 5. Mai 2008 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde. Der tragende Aufhebungsgrund war, dass die Behörde der Beschwerdeführerin die Stellungnahmen des bautechnischen Amtssachverständigen N. M. vom 28. Jänner 2008 und vom 23. April 2008 nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt habe.
Diese Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren übermittelt.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 6. November 2008 dazu Stellung. Insbesondere wurde zum Torluftschleier unter Berufung auf eine ergänzende Stellungnahme der R. & P. Ziviltechniker GmbH vom 6. November 2008 vorgetragen, dass diese nicht verwendet würden, weil in der Filiale Bedarf an Heizenergie sei, sondern weil sie aus anderen Gründen (Vermeidung der Zugluft, Schutz der Arbeitnehmer) jedenfalls eingebaut werden müssten. Ein Weglassen dieser inneren Energiequelle für die Energiebilanz sei nicht korrekt.
Der bautechnische Amtssachverständige Dipl.-HTL-Ing. N. M. führte dazu am 2. Februar 2009 aus, dass der Torluftschleier dem Grunde nach ein Heizgerät sei, das mit hohem elektrischen Energieaufwand an spezieller Stelle betrieben werde. Unabhängig davon, ob der Luftschleier Teil des Energiekonzeptes sei oder nicht, sei die Zuzählung dieses Elektroheizgerätes zur Berechnung der inneren Energiewerte unzulässig, wie es auch die ursprüngliche Zurechnung der Klimageräte gewesen sei. Seiner Auffassung nach müsse - wie bereits dargelegt - das Geschäftslokal mit einer Fläche von ca. 240 m2 mit viel Fremdenergie beheizt werden. Die gegebene Einfachverglasung führe zu einem enormen Energieverlust und die inneren Energiegewinne seien dem Grunde nach fast zu vernachlässigen. Eine Beheizung des Lokals lasse sich jedenfalls mit eigenen Energiegewinnen nicht vornehmen, weshalb sich an der Forderung zur Verbesserung der Portalanlagen keine gutachtliche Veränderung ergebe.
Die Berufungsbehörde wies die Berufung der Beschwerdeführerin neuerlich mit Bescheid vom 15. April 2009 ab.
Sie führte insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen, nach denen von den Anforderungen des § 24 Abs. 1 TBV 1998 abgesehen werden könne, nicht erfülle. Bei der vorgelegten bauphysikalischen Berechnung werde der Torluftschleier mit einer Energieleistung von 23.400 Watt weiter herangezogen. Diese Miteinbeziehung werde damit begründet, dass dieser fixer Bestandteil des Energiekonzeptes der Filiale sei und daher ein Entfall für die Energiebilanzierung technisch nicht korrekt wäre. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei der Torluftschleier im Sinne der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen dem Grunde nach ein Heizgerät, das mit hohem elektrischem Energieaufwand an spezieller Stelle betrieben werde. Unabhängig davon, ob der Luftschleier einen Teil des Energiekonzeptes darstelle oder nicht, sei die Zuzählung dieses Elektroheizgerätes zur Berechnung der inneren Energiewerte unzulässig, wie es auch die ursprüngliche Zurechnung der Klimageräte gewesen sei.Sie führte insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen, nach denen von den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz eins, TBV 1998 abgesehen werden könne, nicht erfülle. Bei der vorgelegten bauphysikalischen Berechnung werde der Torluftschleier mit einer Energieleistung von 23.400 Watt weiter herangezogen. Diese Miteinbeziehung werde damit begründet, dass dieser fixer Bestandteil des Energiekonzeptes der Filiale sei und daher ein Entfall für die Energiebilanzierung technisch nicht korrekt wäre. Nach Ansicht der Berufungsbehörde sei der Torluftschleier im Sinne der Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen dem Grunde nach ein Heizgerät, das mit hohem elektrischem Energieaufwand an spezieller Stelle betrieben werde. Unabhängig davon, ob der Luftschleier einen Teil des Energiekonzeptes darstelle oder nicht, sei die Zuzählung dieses Elektroheizgerätes zur Berechnung der inneren Energiewerte unzulässig, wie es auch die ursprüngliche Zurechnung der Klimageräte gewesen sei.
Für die Beheizung des Geschäftslokales mit einer Fläche von ca. 240 m2 sei eine beachtliche Menge Fremdenergie aufzuwenden (siehe Heizlastberechnung) und führe die eingebaute Einfachverglasung zu einem enormen Energieverlust. Die Raumerwärmung bzw. Beheizung sei jedenfalls nicht durch innerbetriebliche Energiegewinne möglich. Der Energieaufwand könne letztlich nur mit einer entsprechenden Bauteilqualität, sowohl für die Beheizung im Winter als auch die Kühlung im Sommer, reduziert werden, wobei der Optimierungsgrad von den jeweiligen Maßnahmen in Abhängigkeit zu bringen sei. Die Verwendung von Einfachverglasung entspreche längst nicht mehr dem Stand der Technik.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab.
Sie führte dazu insbesondere aus, dass § 24 Abs. 1 TBV 1998 für Fenster (Durchschnitt über Rahmen und Verglasung) gegen Außenluft und für Türen gegen Außenluft einen Wärmedurchgangskoeffizienten (sog. U-Wert) von 1,70 W/m2K und für Fenster (Durchschnitt über Rahmen und Verglasung) und Türen gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,50 W/m2K vorsehe. Einzelne höhere Werte seien dann zulässig, wenn sich auf Grund eines anerkannten Rechenverfahrens (Heizlast, Heizwärmebedarf, LEK-Wert) ergebe, dass der Wärmebedarf des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles insgesamt zumindest nicht größer sei als bei Einhaltung der in § 24 Abs. 1 TBV1998 festgelegten U-Werte.Sie führte dazu insbesondere aus, dass Paragraph 24, Absatz eins, TBV 1998 für Fenster (Durchschnitt über Rahmen und Verglasung) gegen Außenluft und für Türen gegen Außenluft einen Wärmedurchgangskoeffizienten (sog. U-Wert) von 1,70 W/m2K und für Fenster (Durchschnitt über Rahmen und Verglasung) und Türen gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 2,50 W/m2K vorsehe. Einzelne höhere Werte seien dann zulässig, wenn sich auf Grund eines anerkannten Rechenverfahrens (Heizlast, Heizwärmebedarf, LEK-Wert) ergebe, dass der Wärmebedarf des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles insgesamt zumindest nicht größer sei als bei Einhaltung der in Paragraph 24, Absatz eins, TBV1998 festgelegten U-Werte.
Aus den vorgelegten Gutachten der R. & P. Ziviltechniker GmbH vom Februar 2008 und vom Juni 2008 ergebe sich eindeutig, dass die Einfachverglasung einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 5,6 W/m2 K und die Flügel-/Blendrahmen-Profilkombination - TOPLINIE MD 70 mm einen solchen von 1,3 W/m2K aufwiesen. Danach betrage die Norm Heizlast entsprechend § 24 Abs. 1 TBV1998 22587W, die berechnete Norm Heizlast mit der vorhandenen Bausubstanz jedoch 28788W. Es liege somit eine Differenz der Norm Heizlasten von 6201W vor. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 24 Abs. 1 TBV 1998, dass der Wärmebedarf des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles insgesamt zumindest nicht größer sei als bei Einhaltung der festgelegten U-Werte, sei somit nicht erfüllt.Aus den vorgelegten Gutachten der R. & P. Ziviltechniker GmbH vom Februar 2008 und vom Juni 2008 ergebe sich eindeutig, dass die Einfachverglasung einen Wärmedurchgangskoeffizienten von 5,6 W/m2 K und die Flügel-/Blendrahmen-Profilkombination - TOPLINIE MD 70 mm einen solchen von 1,3 W/m2K aufwiesen. Danach betrage die Norm Heizlast entsprechend Paragraph 24, Absatz eins, TBV1998 22587W, die berechnete Norm Heizlast mit der vorhandenen Bausubstanz jedoch 28788W. Es liege somit eine Differenz der Norm Heizlasten von 6201W vor. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Paragraph 24, Absatz eins, TBV 1998, dass der Wärmebedarf des betreffenden Gebäudes oder Gebäudeteiles insgesamt zumindest nicht größer sei als bei Einhaltung der festgelegten U-Werte, sei somit nicht erfüllt.
Auch eine besondere bauphysikalische Maßnahme, wie beispielsweise transparente Wärmedämmungen, im Sinne des § 24 Abs. 3 TBV 1998 läge nicht vor. Ein Ausgleich der Differenz der Norm Heizlasten werde nur dadurch erreicht, indem der verwendete Torluftschleier berücksichtigt worden sei. Unbeschadet von dessen allfälliger Notwendigkeit auf Grund anderer Vorgaben sei dazu festzuhalten, dass - wie sich dies auch aus der exemplarischen Anführung eindeutig ergebe (nämlich transparente Wärmedämmung) - dies jedenfalls keine bauphysikalische Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 TBV 1998 darstelle und daher die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht zulässig sei.Auch eine besondere bauphysikalische Maßnahme, wie beispielsweise transparente Wärmedämmungen, im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, TBV 1998 läge nicht vor. Ein Ausgleich der Differenz der Norm Heizlasten werde nur dadurch erreicht, indem der verwendete Torluftschleier berücksichtigt worden sei. Unbeschadet von dessen allfälliger Notwendigkeit auf Grund anderer Vorgaben sei dazu festzuhalten, dass - wie sich dies auch aus der exemplarischen Anführung eindeutig ergebe (nämlich transparente Wärmedämmung) - dies jedenfalls keine bauphysikalische Maßnahme im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, TBV 1998 darstelle und daher die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung nicht zulässig sei.
Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass der bautechnische Amtssachverständige der mitbeteiligten Stadtgemeinde in seiner letzten Stellungnahme vom 2. Februar 2009 lediglich seine bisherigen Ausführungen wiederholt bzw. bestätigt habe. Die Berufungsbehörde habe ihre Entscheidung daher auf keine der Beschwerdeführerin unbekannten Ermittlungsergebnisse gestützt.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift (die belangte Behörde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde) erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Beschwerdefall kommt die Tir. Bauordnung 2001 -TBO 2001, LGBl. Nr. 94, in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 73/2007 zur Anwendung. Gemäß Art. II Abs. 2 der Novelle LGBl. Nr. 73/2007 ist nämlich Art. I (das sind die Novellierungsanordnungen dieser Novelle betreffend die TBO 2001) auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. Jänner 2008) anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren auf Grund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrundeliegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2003 und 35/2005 und der Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005 weiter anzuwenden.Im vorliegenden Beschwerdefall kommt die Tir. Bauordnung 2001 -TBO 2001, LGBl. Nr. 94, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007, zur Anwendung. Gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007, ist nämlich Artikel römisch eins, (das sind die Novellierungsanordnungen dieser Novelle betreffend die TBO 2001) auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes (1. Jänner 2008) anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren auf Grund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrundeliegenden Bauvorhaben nicht anzuwenden. Auf diese Verfahren bzw. Bauvorhaben ist die Tiroler Bauordnung 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2003, und 35 aus 2005, und der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2005, weiter anzuwenden.
Gemäß § 16 Abs. 1 TBO 2001 müssen bauliche Anlagen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Insbesondere müssen sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen u.a. der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entsprechen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, TBO 2001 müssen bauliche Anlagen in all ihren Teilen entsprechend dem Stand der Technik geplant und ausgeführt werden. Insbesondere müssen sie den für bauliche Anlagen der jeweiligen Art notwendigen Erfordernissen u.a. der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes entsprechen.
Gemäß § 18 Abs. 1 TBO 2001 hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen im Sinne des § 16 Abs. 1 und 2 TBO 2001 bauliche Anlagen allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls zu entsprechen haben. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, TBO 2001 hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber zu erlassen, welchen bautechnischen Erfordernissen im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins und 2 TBO 2001 bauliche Anlagen allgemein oder im Hinblick auf ihre Art jedenfalls zu entsprechen haben. In einer solchen Verordnung können auch technische Richtlinien, die aus den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungen der Praxis abgeleitet und von einer fachlich hiezu berufenen Stelle herausgegeben werden, für verbindlich erklärt werden.
Gemäß § 26 Abs. 1 TBO 2001 hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid entscheiden.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2001 hat die Behörde über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid entscheiden.
Gemäß Abs. 7 dieser Bestimmung ist die Baubewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilten, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird.Gemäß Absatz 7, dieser Bestimmung ist die Baubewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilten, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch in seinem Wesen nicht verändert wird.
§ 24 Abs. 1 und 3 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 29. September 1998 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen (Technische Bauvorschriften 1998), LGBl. Nr. 89 (TBV 1998), sehen Folgendes vor: Paragraph 24, Absatz eins und 3 der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 29. September 1998 über die bautechnischen Erfordernisse für bauliche Anlagen (Technische Bauvorschriften 1998), Landesgesetzblatt , Nr. 89 (TBV 1998), sehen Folgendes vor:
"4. Abschnitt
Erfordernisse der Energieeinsparung
und des Wärmeschutzes
§ 24 Paragraph 24
Mindestanforderungen
Bauteil
U-Wert
(k- Wert)
(W/m2K) U-Wert, (k- Wert), (W/m2K)
…
Fenster (Durchschnitt über
Rahmen und Verglasung) Fenster (Durchschnitt über, Rahmen und Verglasung)
gegen Außenluft
1,70
Türen gegen Außenluft
1,70
Fenster (Durchschnitt über
Rahmen und Verglasung) und
Türen gegen unbeheizte, frost-
frei zu haltende Gebäudeteile Fenster (Durchschnitt über, Rahmen und Verglasung) und, Türen gegen unbeheizte, frost-, frei zu haltende Gebäudeteile
…
2,50
Entfallen auf die Flächen von Fenstern und Außentüren (Rohbaulichte) mehr als 30 v.H. der Fläche der gesamten Außenwände der beheizten Gebäudeteile (außen gerechnet), so ist ein mittlerer Wärmedurchgangskoeffizient über Außenwände einschließlich Fenster und Außentüren von 0,75 W/m2K einzuhalten, wobei die einzelnen oben angeführten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschritten werden dürfen. Zudem ist der sommerliche Überwärmungsschutz durch Planskizzen der konstruktiven Maßnahmen oder durch eine Berechnung nachzuweisen.
(2) … .
Die TBV 1998 wurden auf Grund des § 18 Abs. 1 Tir. Bauordnung 1998, LGBl. Nr. 15 (diese Bestimmung war in der Folge Teil der wiederverlautbarten Tir. Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94 ) erlassen.Die TBV 1998 wurden auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, Tir. Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt , Nr. 15 (diese Bestimmung war in der Folge Teil der wiederverlautbarten Tir. Bauordnung 2001, Landesgesetzblatt , Nr. 94 ) erlassen.
Mit der angeführten Novelle der TBO 2001, LGBl. Nr. 73/2001, wurden die §§ 16 und 18 neu erlassen, insbesondere wurden Bestimmungen betreffend die Gesamtenergieeffizienz (vgl. auch die im § 18 Abs. 1 TBO 2001 nunmehr angeführte Richtlinie 2002/91/EG) eingeführt.Mit der angeführten Novelle der TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, wurden die Paragraphen 16 und 18 neu erlassen, insbesondere wurden Bestimmungen betreffend die Gesamtenergieeffizienz vergleiche , auch die im Paragraph 18, Absatz eins, TBO 2001 nunmehr angeführte Richtlinie 2002/91/EG) eingeführt.
Auf Grund § 18 Abs. 1 TBO 2001 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 73/2007 wurden die Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl. Nr. 93 (TBV 2008), erlassen. Nach dieser Verordnung wird neben den Regelungen im § 34 über Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes u.a. die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2007, mit Ausnahme der Punkte 3, 7.6 und 9 der OIB-Richtlinie 6 (Anlage 6) für verbindlich erklärt.Auf Grund Paragraph 18, Absatz eins, TBO 2001 in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007, wurden die Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt , Nr. 93 (TBV 2008), erlassen. Nach dieser Verordnung wird neben den Regelungen im Paragraph 34, über Anforderungen der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes u.a. die OIB-Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007, einschließlich des Leitfadens Energietechnisches Verhalten von Gebäuden, Ausgabe April 2007, mit Ausnahme der Punkte 3, 7.6 und 9 der OIB-Richtlinie 6 (Anlage 6) für verbindlich erklärt.
Gemäß § 36 dieser Verordnung kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach § 21 Abs. 2 lit. e TBO 2001 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.Gemäß Paragraph 36, dieser Verordnung kann die Behörde von der Einhaltung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung absehen, wenn der Bauwerber durch ein Gutachten nach Paragraph 21, Absatz 2, Litera e, TBO 2001 nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 TBV 2008 tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die TBV 1998, LGBl. Nr. 89, außer Kraft.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TBV 2008 tritt diese Verordnung mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten die TBV 1998, Landesgesetzblatt , Nr. 89, außer Kraft.
Gemäß Art. II lit. a der Novelle zur TBO 2001, LGBl. Nr. 40/2009 (in Kraft getreten am 29. Mai 2009), genügt es bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 anhängig war, wenn das Bauvorhaben statt den TBV 2008 den TBV 1998 entspricht.Gemäß Artikel römisch zwei, Litera a, der Novelle zur TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, (in Kraft getreten am 29. Mai 2009), genügt es bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 anhängig war, wenn das Bauvorhaben statt den TBV 2008 den TBV 1998 entspricht.
Zunächst ist zur Anwendung der TBV 1998 im vorliegenden Fall Folgendes festzustellen:
Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Auflage 18. ist im erstinstanzlichen Bescheid vom 16. November 2007 auf der Grundlage der TBO 2001 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 73/2007 und des § 24 TBV 1998 (diese Bestimmung wurde auch ausdrücklich angeführt) erlassen worden. Die Behörden sind davon ausgegangen, dass im vorliegenden Baubewilligungsverfahren die TBV 1998, die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegolten haben, weiter anzuwenden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Ansicht der Behörden im Lichte der angeführten Übergangsbestimmung der Novelle der TBO 2001, LGBl. Nr. 73/2007, für zutreffend. Danach ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle (am 1. Jänner 2008) anhängige Baubewilligungsverfahren die TBO 2001 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Von dieser Übergangsregelung können auch Durchführungsverordnungen, die sich auf Bestimmungen der TBO 2001 in dieser Fassung stützen (wenn diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2007 geändert wurden), als umfasst angesehen werden. Insoweit ist die Außerkrafttretensregelung der TBV 1998 in § 38 TBV 2008 einschränkend auszulegen. Mittlerweile hat der Landesgesetzgeber in Art. II Abs. 2 lit. a der Novelle LGBl. Nr. 40/2009 (in Kraft getreten am 29. Mai 2009, also nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen letzten Berufungsbescheides) ausdrücklich angeordnet, dass es bei Bauvorhaben, deren Bewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 anhängig war (wie das vorliegende Verfahren), genügt, wenn den TBV 1998 entsprochen wird.Die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Auflage 18. ist im erstinstanzlichen Bescheid vom 16. November 2007 auf der Grundlage der TBO 2001 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007, und des Paragraph 24, TBV 1998 (diese Bestimmung wurde auch ausdrücklich angeführt) erlassen worden. Die Behörden sind davon ausgegangen, dass im vorliegenden Baubewilligungsverfahren die TBV 1998, die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegolten haben, weiter anzuwenden sind. Der Verwaltungsgerichtshof hält die Ansicht der Behörden im Lichte der angeführten Übergangsbestimmung der Novelle der TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007,, für zutreffend. Danach ist auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle (am 1. Jänner 2008) anhängige Baubewilligungsverfahren die TBO 2001 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Von dieser Übergangsregelung können auch Durchführungsverordnungen, die sich auf Bestimmungen der TBO 2001 in dieser Fassung stützen (wenn diese gesetzlichen Bestimmungen durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2007, geändert wurden), als umfasst angesehen werden. Insoweit ist die Außerkrafttretensregelung der TBV 1998 in Paragraph 38, TBV 2008 einschränkend auszulegen. Mittlerweile hat der Landesgesetzgeber in Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera a, der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2009, (in Kraft getreten am 29. Mai 2009, also nach Erlassung des verfahrensgegenständlichen letzten Berufungsbescheides) ausdrücklich angeordnet, dass es bei Bauvorhaben, deren Bewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 anhängig war (wie das vorliegende Verfahren), genügt, wenn den TBV 1998 entsprochen wird.
Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Norm Heizlast bei Einhaltung der U-Werte (sog. Wärmedurchgangskoeffizienten) gemäß den Anforderungen der TBV 1998 (§ 24 Abs. 1) 22.587 W betragen würde, mit der vorhandenen Bausubstanz aber 28.788 W beträgt. Die vorgesehenen Einfachverglasungen von Fenstern und Türen des Bauvorhabens nach Außen entsprechen dem in § 24 Abs. 1 TBV 1998 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,7 W/m2K nicht, dieser Wert beträgt vielmehr nach dem vorgelegten Gutachten 5,6 W/m2K.Unstrittig ist im vorliegenden Fall, dass die Norm Heizlast bei Einhaltung der U-Werte (sog. Wärmedurchgangskoeffizienten) gemäß den Anforderungen der TBV 1998 (Paragraph 24, Absatz eins,) 22.587 W betragen würde, mit der vorhandenen Bausubstanz aber 28.788 W beträgt. Die vorgesehenen Einfachverglasungen von Fenstern und Türen des Bauvorhabens nach Außen entsprechen dem in Paragraph 24, Absatz eins, TBV 1998 festgelegten Wärmedurchgangskoeffizienten von 1,7 W/m2K nicht, dieser Wert beträgt vielmehr nach dem vorgelegten Gutachten 5,6 W/m2K.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wird die in den von ihr selbst vorgelegten Gutachten dargestellte Differenz der beiden angeführten Norm Heizlasten von 6201 W durch den in der Filiale vorhandenen inneren Energiegewinn von 29.375 W wettgemacht. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf vorhandene innere Energie, wozu sie auch den vor der Eingangstür im Inneren vorgesehenen Torluftschleier mit einem Energiewert von 23.400 W zählt. Ihrer Ansicht nach liege schon die Ausnahme des § 24 Abs. 1 zweiter Satz TBV 1998 vor, weil der Wärmebedarf des geplanten Verkaufsraumes insgesamt nicht größer sei als bei Einhaltung der festgelegten U-Werte. Der Wärmebedarf des verfahrensgegenständlichen Bauteiles sei nämlich 0, unabhängig davon, ob die U-Werte des § 24 TBV 1998 eingehalten würden oder nicht. Die Ansicht der belangten Behörde, es sei die Differenz von 6201 W maßgeblich, sei nicht stichhaltig. Es werde dabei außer Acht gelassen, dass der Torluftschleier in jedem Fall und unabhängig von der Energiebilanz ausgeführt werden müsste, um Arbeitnehmer und Kunden vor Zugluft zu schützen.Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wird die in den von ihr selbst vorgelegten Gutachten dargestellte Differenz der beiden angeführten Norm Heizlasten von 6201 W durch den in der Filiale vorhandenen inneren Energiegewinn von 29.375 W wettgemacht. Die Beschwerdeführerin stützt sich dabei auf vorhandene innere Energie, wozu sie auch den vor der Eingangstür im Inneren vorgesehenen Torluftschleier mit einem Energiewert von 23.400 W zählt. Ihrer Ansicht nach liege schon die Ausnahme des Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz TBV 1998 vor, weil der Wärmebedarf des geplanten Verkaufsraumes insgesamt nicht größer sei als bei Einhaltung der festgelegten U-Werte. Der Wärmebedarf des verfahrensgegenständlichen Bauteiles sei nämlich 0, unabhängig davon, ob die U-Werte des Paragraph 24, TBV 1998 eingehalten würden oder nicht. Die Ansicht der belangten Behörde, es sei die Differenz von 6201 W maßgeblich, sei nicht stichhaltig. Es werde dabei außer Acht gelassen, dass der Torluftschleier in jedem Fall und unabhängig von der Energiebilanz ausgeführt werden müsste, um Arbeitnehmer und Kunden vor Zugluft zu schützen.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren selbst gestützt auf das vorgelegte Gutachten vom Juni 2008 eine Ausnahme gemäß § 24 Abs. 1 TBV 1998 gar nicht geltend gemacht hat, ist - wie bereits dargelegt - in den beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der R. & P. Ziviltechniker GmbH eine Norm Heizlast für den Baubestand gemäß der ÖNORM EN 12831 in einer Höhe errechnet worden, die über jene Norm Heizlast hinausgeht, die bei Einhaltung der Anforderungen des § 24 Abs. 1 TBV 1998 gegeben wäre. Es ergibt sich daher auf Grund der Berechnung der Norm Heizlasten ein höherer Wärmebedarf der vorgesehenen Bausubstanz als gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz TBV 1998 zulässig. Dass der Wärmebedarf für das Bauvorhaben auf Grund eines anderen anerkannten Rechenverfahrens gemäß § 24 Abs. 1 zweiter Satz TBV 1998 als gleich hoch wie bei Einhaltung der in dieser Bestimmung festgelegten U-Werte zu beurteilen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Von der Beschwerdeführerin wurde daher im Sinne dieser Bestimmung nicht nachgewiesen, dass der Wärmebedarf des Verkaufsraumes in der beantragten Ausstattung nicht größer sei als bei Einhaltung der festgelegten U-Werte.Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren selbst gestützt auf das vorgelegte Gutachten vom Juni 2008 eine Ausnahme gemäß Paragraph 24, Absatz eins, TBV 1998 gar nicht geltend gemacht hat, ist - wie bereits dargelegt - in den beiden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten der R. & P. Ziviltechniker GmbH eine Norm Heizlast für den Baubestand gemäß der ÖNORM EN 12831 in einer Höhe errechnet worden, die über jene Norm Heizlast hinausgeht, die bei Einhaltung der Anforderungen des Paragraph 24, Absatz eins, TBV 1998 gegeben wäre. Es ergibt sich daher auf Grund der Berechnung der Norm Heizlasten ein höherer Wärmebedarf der vorgesehenen Bausubstanz als gemäß Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz TBV 1998 zulässig. Dass der Wärmebedarf für das Bauvorhaben auf Grund eines anderen anerkannten Rechenverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, zweiter Satz TBV 1998 als gleich hoch wie bei Einhaltung der in dieser Bestimmung festgelegten U-Werte zu beurteilen wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Von der Beschwerdeführerin wurde daher im Sinne dieser Bestimmung nicht nachgewiesen, dass der Wärmebedarf des Verkaufsraumes in der beantragten Ausstattung nicht größer sei als bei Einhaltung der festgelegten U-Werte.
Weiters meint die Beschwerdeführerin, der in Frage stehende Torluftschleier in der Filiale sei eine besondere bauphysikalische Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 TBV 1998, die durchaus mit einer transparenten Wärmedämmung vergleichbar sei. Diese bauphysikalische Maßnahme werde nicht deswegen verwirklicht, weil in der Filiale zu wenig Wärme vorhanden sei, sondern aus anderen Gründen, nämlich aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes, um die Arbeitnehmer vor Zugluft zu schützen. Der Torluftschleier sei auch eine Art der Wärmedämmung und verhindere, dass in der Filiale ein für die Arbeitnehmer und Kunden abträgliches Klima, insbesondere eine unangenehme Zugluft, entstehe. Gleichzeitig bewirke er aber auch, dass in der Filiale ausreichend Energie vorhanden sei und Energie sogar abgeführt werden müsse, sodass jedenfalls die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 3 TBV 1998 heranzuziehen sei. Die Baubewilligung wäre daher ohne die bekämpfte Auflage zu erteilen gewesen.Weiters meint die Beschwerdeführerin, der in Frage stehende Torluftschleier in der Filiale sei eine besondere bauphysikalische Maßnahme im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, TBV 1998, die durchaus mit einer transparenten Wärmedämmung vergleichbar sei. Diese bauphysikalische Maßnahme werde nicht deswegen verwirklicht, weil in der Filiale zu wenig Wärme vorhanden sei, sondern aus anderen Gründen, nämlich aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes, um die Arbeitnehmer vor Zugluft zu schützen. Der Torluftschleier sei auch eine Art der Wärmedämmung und verhindere, dass in der Filiale ein für die Arbeitnehmer und Kunden abträgliches Klima, insbesondere eine unangenehme Zugluft, entstehe. Gleichzeitig bewirke er aber auch, dass in der Filiale ausreichend Energie vorhanden sei und Energie sogar abgeführt werden müsse, sodass jedenfalls die Ausnahmebestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, TBV 1998 heranzuziehen sei. Die Baubewilligung wäre daher ohne die bekämpfte Auflage zu erteilen gewesen.
Dazu ist Folgendes festzustellen:
Ein technisches Gerät, wie der beschriebene Torluftschleier, der zwar eine energiesparende Funktion, aber selbst einen hohen Energiebedarf hat, kann nicht als bauphysikalische Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 TBV 1998 qualifiziert werden. Es geht bei der Regelung des § 24 TBV 1998 um Mindestanforderungen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes von Gebäuden. Auch dieser zentrale Zweck dieser Norm steht einer Auslegung entgegen, ein technisches Gerät (wie den vorliegenden Torluftschleier) mit eigenem sehr hohen Energiebedarf als bauphysikalische Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 TBV 1998 zu verstehen. Die Anforderungen des § 24 Abs. 1 TBV 1998 können nicht durch die vermehrte Aufstellung von Heizgeräten erfüllt werden; das ergibt sich auch aus der beispielhaften Anführung von Wärmedämmungen in § 24 Abs. 3 leg. cit. Weiters meint die Beschwerdeführerin, die Behörden seien den von ihnen vorgelegten Gutachten nie auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, der Sachverhalt sei daher nicht ausreichend ermittelt worden.Ein technisches Gerät, wie der beschriebene Torluftschleier, der zwar eine energiesparende Funktion, aber selbst einen hohen Energiebedarf hat, kann nicht als bauphysikalische Maßnahme im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, TBV 1998 qualifiziert werden. Es geht bei der Regelung des Paragraph 24, TBV 1998 um Mindestanforderungen der Energieeinsparung und des Wärmeschutzes von Gebäuden. Auch dieser zentrale Zweck dieser Norm steht einer Auslegung entgegen, ein technisches Gerät (wie den vorliegenden Torluftschleier) mit eigenem sehr hohen Energiebedarf als bauphysikalische Maßnahme im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, TBV 1998 zu verstehen. Die Anforderungen des Paragraph 24, Absatz eins, TBV 1998 können nicht durch die vermehrte Aufstellung von Heizgeräten erfüllt werden; das ergibt sich auch aus der beispielhaften Anführung von Wärmedämmungen in Paragraph 24, Absatz 3, leg. cit. Weiters meint die Beschwerdeführerin, die Behörden seien den von ihnen vorgelegten Gutachten nie auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, der Sachverhalt sei daher nicht ausreichend ermittelt worden.
Dazu ist festzustellen, dass der bautechnische Amtssachverständige in der Angelegenheit mehrfach Stellung genommen hat. Seine Stellungnahmen vom 28. Jänner 2008 und vom 23. April 2008 wurden der Beschwerdeführerin mit Schreiben der erstinstanzlichen Behörde vom 9. Oktober 2008 zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Dieser nahm auch zu den vorgelegten Gutachten Stellung. Zuletzt äußerte sich der bautechnischen Amtssachverständige in der Angelegenheit mit Schriftsatz vom 2. Februar 2009, in der er schon bisher Vertretenes wiederholte.
Weiters meint die Beschwerdeführerin, die Berufungsbehörde hätte ihr ihre Ansicht, dass der Torluftschleier nicht als besondere bauphysikalische Maßnahme angesehen werden könne, gestützt auf entsprechende fachliche Stellungnahmen zur Kenntnis bringen müssen.
Bei der Frage, ob eine bauphysikalische Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 3 TBV 1998 vorliegt oder nicht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, in Bezug auf die der Grundsatz des Parteiengehörs nicht zum Tragen kommt. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der Berufungsbehörde und der belangten Behörde ist in dem Berufungsbescheid bzw. dem angefochtenen Bescheid entsprechend zum Ausdruck gekommen und es bestand für die Beschwerdeführerin jeweils die Möglichkeit, diese Rechtsansicht in den von ihr dagegen erhobenen Rechtsmitteln zu bekämpften.Bei der Frage, ob eine bauphysikalische Maßnahme im Sinne des Paragraph 24, Absatz 3, TBV 1998 vorliegt oder nicht, handelt es sich um eine Rechtsfrage, in Bezug auf die der Grundsatz des Parteiengehörs nicht zum Tragen kommt. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der Berufungsbehörde und der belangten Behörde ist in dem Berufungsbescheid bzw. dem angefochtenen Bescheid entsprechend zum Ausdruck gekommen und es bestand für die Beschwerdeführerin jeweils die Möglichkeit, diese Rechtsansicht in den von ihr dagegen erhobenen Rechtsmitteln zu bekämpften.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 544/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 544 aus 2008,.
Wien, am 24. August 2011
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2009060271.X00Im RIS seit
21.09.2011Zuletzt aktualisiert am
07.08.2012